Als Zugangsrecht bezeichnet man im Urheberrecht das Recht eines Urhebers, vom Besitzer eines Exemplars seines Werkes verlangen zu können, dass dieser ihm Zugang zu dem Werkexemplar gewährt. Im schweizerischen Urheberrechtsgesetz wird das Recht als Zutrittsrecht bezeichnet.
Allgemeines Das Recht gehört in den meisten Rechtsordnungen, die es anerkennen, zu den Urheberpersönlichkeitsrechten.Vgl. Davies/Garnett in dies., Moral Rights, 2. Aufl. 2016, § 1–007. Siehe aber etwa Leška/Štechová in Davies/Garnett, Moral Rights, 2. Aufl. 2016, §§ 12–008, 12–015, 12–034 ff. (Tschechien/Slowakei: gesetzliche Zuordnung zu den Verwertungsrechten). Zum deutschen Recht differenzierend: Müller/Werner, „Macht hoch die Tür, die Tor macht weit“ – Das Zugangsrecht nach § 25 UrhG, 2018, S. 1203, 1205 (Mischcharakter mit eindeutig urheberpersönlichkeitsrechtlichem Schwerpunkt). Es dient insbesondere dazu, dass der Urheber auch dann noch Bearbeitungen seines Werkes anfertigen kann oder sich in seiner weiteren Arbeit von seinem früheren Schaffen inspirieren lassen kann, wenn er (aus welchen Gründen auch immer) kein Werkexemplar mehr als Vorlage zur Verfügung hat.Davies/Garnett in dies., Moral Rights, 2. Aufl. 2016, § 1–013.
In den internationalen Abkommen zum Urheberrecht findet das Zugangsrecht keinen Niederschlag.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2024, § 25 Rn. 7; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 2.
Deutschland Norm Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt das Zugangsrecht in UrhG:
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
Das Zugangsrecht fand mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 Eingang in das deutsche Urheberrecht; seitdem ist die Regelung unverändert geblieben.Vgl. etwa Thomas Fuchs, Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965: Historisch-synoptische Edition 1965–2017: § 25, abgerufen am 14. März 2018. Zuvor fehlte es an einer gesetzlichen Entsprechung.v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 25 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 2. Allerdings leitete der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1951 ein vergleichbares Recht aus dem „unveräußerlichen Persönlichkeitsrecht“ des Urhebers ab.So BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951, I ZR 93/51 = GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhaus-Kartei. Dazu v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 25 Rn. 2, mit weiteren Hinweisen auf instanzgerichtliche Rechtsprechung.
Inhalt Das Eigentum ist das umfassendste Recht der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über eine Sache, das die deutsche Rechtsordnung kennt.Herrler in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018, Vor § 903 Rn. 1. Nach Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Eigentümer einer Sache mit dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das „geistige Eigentum“ schützt den Urheber eines Werkes derweil auch in seiner persönlichen Bindung zu seinem Werk. Obwohl Urheberrecht und Sacheigentum am Werkoriginal ihrem Wesen nach voneinander unabhängig sind und selbständig nebeneinander stehen,BGH, Urteil vom 31. Mai 1974, I ZR 10/73 = BGHZ 62, 331, 333 – Schulerweiterung. ergibt sich hieraus ein gewisses Spannungsverhältnis:Vgl. etwa Haimo Schack, Geistiges Eigentum contra Sacheigentum, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 85, Nr. 2, 1983, S. 56–61, hier S. 56 f. Weil der Eigentümer jedem den Zugang zu seinem Eigentum verwehren kann, hätte der Urheber für den Fall, dass alle existierenden Werkexemplare in fremdem Eigentum sind, mitunter überhaupt keinen Zugriff mehr auf sein Werk. Es wäre ihm gar nicht mehr möglich, sich auch nur sein bisheriges Schaffen in Erinnerung zu rufen – die urheberrechtlich geschützte Verbindung zwischen Urheber und Werk wäre faktisch durch sachenrechtliche Ansprüche Dritter gestört.Ähnlich Wiesner, Die Rechte des bildenden Künstlers nach Veräußerung des Werkstückes, 2008, Rn. 392. Bisweilen würde die Eigentumssituation am Werk auch die Durchsetzung konkreter urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche verhindern: So hat der Urheber nach UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Eine Veröffentlichung setzt aber eben voraus, dass dem Urheber auch ein Werkexemplar vorliegt.Henrik A. Bergemann, Rechte an Briefen, Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7437-3, S. 82; Georgios Koumantos, Rechte an Briefen: Eine rechtsvergleichende Skizze, in: Hans Forkel (Hrsg.), Beiträge zum Schutz der Persönlichkeit und ihrer schöpferischen Leistungen: Festschrift für Heinrich Hubmann zum 70. Geburtstag, Metzner, Frankfurt am Main 1985, ISBN 3-7875-5307-X, S. 193–200, hier S. 196 ff.
An dieser Stelle setzt das Zugangsrecht an. Es verleiht dem Urheber einen Anspruch gegen den Besitzer des Werkoriginals oder eines Vervielfältigungsstücks, ihm Zugang zu diesem zu gewähren. „Zugang gewähren“ bedeutet dabei nicht, dass der Besitzer das Werk herausgeben muss (§ 25 Abs. 2 UrhG). Die Zugangsgewährung kann praktisch beispielsweise so erfolgen, dass der Besitzer dem Urheber Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewährt.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2024, § 25 Rn. 11. Zeitliche und örtliche Umstände des Zugangs müssen zwischen Urheber und Besitzer abgesprochen werden.Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 25 Rn. 16.
Zentrale Voraussetzungen des Zugangsrechts sind:Vgl. die Darstellung bei Wiesner, Die Rechte des bildenden Künstlers nach Veräußerung des Werkstückes, 2008, Rn. 408 ff. Zweckbeschränkung: Das Zugangsrecht dient nur dazu, die Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen zu ermöglichen. Ein Zugangsrecht zu anderen Zwecken gewährt § 25 nicht.Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 25 Rn. 10; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2024, § 25 Rn. 13; Wiesner, Die Rechte des bildenden Künstlers nach Veräußerung des Werkstückes, 2008, Rn. 409 ff. Eine Besichtigung mit dem bloßen Ziel der Kontrolle, ob der Besitzer in das Werk (in ggf. urheberrechtsverstoßender Weise) eingegriffen hat, wird deshalb zum Beispiel nicht ermöglicht.OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2015, I-20 U 75/14 (juris, Rn. 81); Urteil vom 30. Januar 1979, 20 U 149/78 = GRUR 1979, 318, 318 – Treppenwangen; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 25 Rn. 3; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 25 Rn. 10; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 12. Erforderlichkeit des Zugangs: Der begehrte Zugang muss hierzu auch „erforderlich“ sein. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, wenn dem Urheber ein anderweitiger Zugang zu seinem Werk verwehrt oder unzumutbar ist.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2024, § 25 Rn. 16; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 13. Nicht erforderlich ist der Zugang vor diesem Hintergrund trivialerweise nicht, wenn der Urheber selbst über ein Werkexemplar verfügt. Auch wenn ein Exemplar in öffentlichen Bibliotheken oder an einem öffentlichen Platz zugänglich ist, wird die Zugangsgewährung als nicht erforderlich angesehen.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2024, § 25 Rn. 16; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 13. Kommt es dem Urheber jedoch gerade auf bestimmte Details an, die auf anderen bestehenden Reproduktionen nicht nachvollziehbar sind, kann auch bei Verfügbarkeit eigener oder öffentlich zugänglicher Werkkopien noch ein Anspruch auf Zugang gegen den Besitzer des Originals bestehen.Wiesner, Die Rechte des bildenden Künstlers nach Veräußerung des Werkstückes, 2008, Rn. 416, mit weiteren Nachweisen. Kein berechtigtes Gegeninteresse des Besitzers: Ein Recht auf Zugangsverschaffung besteht nicht, soweit dem „berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen“. Erforderlich ist mithin eine Einzelfallabwägung zwischen den Urheberinteressen auf der einen und der ideellen wie materiellen Interessen des Besitzers auf der anderen Seite.Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 16. Konsequenz daraus ist etwa, dass der Urheber bei Inanspruchnahme seines Zugangsrechts Rücksicht auf die Belastung des Besitzers zu nehmen hat, woraus nicht nur folgt, dass er bei der Vereinbarung eines Zutrittstermins auf die terminlichen Verpflichtungen des Besitzers wird eingehen müssen, sondern auch, dass die Vervielfältigung des Werkstücks auf eine Weise erfolgt, die dieses möglichst nicht gefährdet.Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 16. Illustrativ KG, Urteil vom 8. Februar 1983, 5 U 376/82 = GRUR 1983, 507, 509 – Totenmaske II zum Abguss eines Bronzebildwerks in einer Gießerei; zu den betroffenen Interessen allgemein: OLG München, Urteil vom 22. April 1993, 6 U 4067/92 (juris, Rn. 6 ff.). Für eine gänzliche Verweigerung des Zugangs wird in der amtlichen Begründung das Beispiel einer für den Eigentümer persönlich angefertigten Arbeit („Familienbildnis oder dgl.“) gegeben.Amtliche Begründung, , S. 52. In der Literatur wird diese Wertung tendenziell kritisch gesehen.Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 25 Rn. 17 (problematisch jedenfalls dann nicht, wenn Vervielfältigung nur für das eigene Archiv des Urhebers bestimmt ist); Wiesner, Die Rechte des bildenden Künstlers nach Veräußerung des Werkstückes, 2008, Rn. 420 f.; einschränkend auch Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 25 Rn. 12 (Eigentümerinteresse verliert jedenfalls an Gewicht, wenn das Werk den persönlichen oder privaten Bereich bereits einmal verlassen hat); ähnlich Müller/Werner, „Macht hoch die Tür, die Tor macht weit“ – Das Zugangsrecht nach § 25 UrhG, 2018, S. 1205.