Die Lehre vom gerechten Krieg () ist eine in der abendländischen Rechtsgeschichte entwickelte Auffassung, der zufolge ein Krieg oder bewaffneter Konflikt zwischen Kollektiven – meist Staaten – dann und nur dann ethisch und rechtlich legitim ist, wenn er bestimmten Anforderungen genügt: Das Recht zum Krieg () ist danach einer rechtmäßigen Autorität vorbehalten, die den Krieg aus einem gerechten Grund und mit richtigen Absichten und Zielen führen muss, während das Recht im Krieg () die Einhaltung bestimmter Kriegsführungsregeln fordert, darunter die Verhältnismäßigkeit der Mittel und den Schutz von Zivilbevölkerung und Kriegsgefangenen. Auch für die Schlussphase eines Krieges wird ein besonderes Recht angenommen, das ius post bellum, das sich mit der Beendigung eines bewaffneten Konflikts einschließlich der dazu zu treffenden Vereinbarungen und Reparationen sowie des Wiederaufbaus von Wirtschaft und Gesellschaft befasst.

Der Begriff entstand, nach griechischen Vorläufern, im antiken Rom (v. a. bei Cicero), und wurde seit etwa 420 zu einer detaillierten kirchlichen Theorie entfaltet. Um 1140 wurde diese in das Decretum Gratiani aufgenommen und damit Teil des kanonischen Rechts.

Seit dem späten 16. Jahrhundert entwickelte sich aus dieser Lehre in Abgrenzung dazu das neuzeitliche Kriegsvölkerrecht. Während die klassische Lehre für das Recht zum Krieg zwingend einen „gerechten Grund“ () fordert, auf den sich objektiv nur eine der beiden kriegführenden Parteien berufen kann, setzt sich in der Neuzeit die Auffassung durch, dass ein förmlicher Krieg zwischen souveränen Staaten als auf beiden Seiten rechtmäßig zu gelten habe. In der frühen Moderne dann wurde das Recht im Krieg vertraglich präzisiert und verschärft.

Nach modernem Völkerrecht ist der Angriffskrieg grundsätzlich moralisch geächtet und damit das Recht zum Krieg außer Kraft gesetzt; legitim sind allein von den Vereinten Nationen mandatierte „militärische Sanktionen“ zum Zweck der Friedenssicherung, welche als humanitäre Interventionen zum Schutz von Menschen in menschenrechtlichen Notlagen zu verstehen sind. Seit 1990 kam es jedoch im Zusammenhang mit humanitären Interventionen zu einer neuen ethischen Diskussion um die Möglichkeit von „gerechten Kriegen“.

Hauptkriterien Die in der Scholastik entwickelten und in das Kriegsvölkerrecht übernommenen Kriterien eines gerechten Krieges verteilen sich auf das Recht zum Krieg (ius ad bellum: Wer darf aus welchen Gründen wozu Krieg führen?) und das Recht im Krieg (ius in bello: Welche Art der Kriegführung ist legitim?)

Recht zum Krieg: legitime Autorität (legitima auctoritas/potestas) Vorliegen eines zulässigen Kriegsgrundes (causa iusta) gerechte Absicht der Kriegführenden (recta intentio) letztes Mittel zur Wiederherstellung des Rechts (ultima ratio) Aussicht auf Frieden mit dem Kriegsgegner (iustus finis)

Recht im Krieg: Verhältnismäßigkeit (proportionalitas) der angewandten militärischen Mittel Unterscheidung von Soldaten und Zivilisten (Diskriminierungsgebot) und Schutz der letzteren während der Kampfhandlungen (Immunitätsprinzip).

Die Auslegung, Rangordnung, Verbindlichkeit, Reichweite, Anwendbarkeit und Erfüllung dieser Hauptkriterien sind seit ihrer Ausformung umstritten. Heute wird vor allem diskutiert, ob alle Kriterien zugleich (restriktive Auslegung) oder nur einige der wichtigsten (permissive Auslegung) erfüllt sein müssen, damit ein Krieg als gerecht gelten kann.

Antike Orient Schon die Regenten altorientalischer Hochkulturen versuchten, ihre Kriege zu rechtfertigen, da Frieden in der Regel als besserer Zustand galt.Grundlegend hierzu ist Rory Cox: Origins of the Just War: Military Ethics and Culture in the Ancient Near East. Princeton 2023. Die Assyrer legitimierten ihre Angriffskriege, indem sie behaupteten, die Götter hätten dem Gott Aššur die Herrschaft über die Welt zugesprochen; jeder, der sich nicht unterwarf, müsse als Rebell bekämpft werden.Andreas Fuchs: War das neuassyrische Reich ein Militärstaat? In: Burkhard Meißner u. a. (Hrsg.): Krieg, Gesellschaft, Institutionen, Berlin 2005, S. 35ff. Die Ägypter sahen sich als Vertreter der Ordnung (Ma'at) gegenüber dem Chaos berechtigt, zu den Waffen zu greifen.Marcus Müller: Die Auswirkungen des Krieges auf die altägyptische Gesellschaft. In: Burhard Meißner u. a. (Hrsg.): Krieg, Gesellschaft, Institutionen, Berlin 2005, S. 89ff. Im alten Persien spielte das Konzept der Verteidigung von „Wahrheit“ und „Gerechtigkeit“ gegen die „Lüge“ eine zentrale Rolle.Maria Brosius: The Persians, London 2006, S. 32ff.

Griechenland Das abendländische Konzept eines gerechten Krieges wurzelt in der Tugendethik griechischer Philosophie, die auch deren Staatstheorien beeinflusste. Noch ohne den Begriff zu nennen, behandelte Platon in seinem Hauptwerk Politeia (Πολιτεία) auch die gerechte Vermeidung und Lösung gewaltsamer Konflikte. In einem fiktiven Dialog mit Polemarchos (Πολέμαρχος, πόλεμος polemos: „Kampf, Streit, Krieg“; άρχος archos: „Urheber“) erläuterte er seine Theorie der Harmonie: Diese ergebe sich, wenn sich jede Seele von Gerechtigkeit und vernünftiger Besonnenheit leiten lasse. Daraus entstehe eine vernünftige, alle Einzelinteressen ausgleichende Innenpolitik. Die so erzielte Harmonie würde auch die Außenpolitik prägen, wenn jeder Staat in einer gerechten Verfassung wäre. Da die Tugenden nicht überall anerkannt und befolgt würden, könne es zu Machtgefälle und Angriffen auf tugendgeleitete Stadtstaaten kommen.

In solchen Fällen seien deren gewaltsame Verteidigung und gegebenenfalls Nothilfe für angegriffene Nachbarn nötig und gerecht. Angriffs- und Eroberungskriege seien ungerechte und unvernünftige Habgier (επιθυμία epithymia). Nur Philosophen und Tugendwächter dürften einen gerechten Verteidigungsfall feststellen.Ulrike Kleemeier: Grundfragen einer philosophischen Theorie des Krieges, Akademie-Verlag, 2002, ISBN 3-05-003730-X Kriegsgefangene dürften nicht versklavt und beraubt, das Land des Gegners müsse verschont, nur Schuldige dürften bestraft werden. Bei Angriffen unvernünftiger Barbaren sei nicht nur Sieg zur Herstellung von gerechtem Frieden, sondern Vernichtung der Feinde erforderlich.Barbara Merker: Die Theorie des gerechten Krieges und das Problem der Rechtfertigung von Gewalt, in: Dieter Janssen, Michael Quante (Hrsg.): Gerechter Krieg. Paderborn 2003, S. 31, Anmerkung 7

Aristoteles erklärte manche Völker als von Natur aus zum Sklavendasein bestimmt und rechtfertigte ihre Unterwerfung als natürliche Kriegskunst wie die Jagd, die dem Naturrecht entspreche.Aristoteles: Hauptwerke – Ausgewählt übersetzt und eingeleitet von Wilhelm Nestle, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1977, S. 296 Dies nannte er einen „gerechten Kampf“ (δίκαιος πόλεμος, dikaios polemos).Ulrike Kleemeier: Grundfragen einer philosophischen Theorie des Krieges, Akademie Verlag, S. 27

Die Amphiktyonie von Delphi begrenzte Krieg erstmals auf juristischer Basis: Die Vertragspartner schlossen Krieg gegeneinander ohne guten Grund, Versklavung und absichtliches Töten von Griechen sowie Zerstörung von Mitgliedsstädten untereinander aus.James E. Dougherty: The Bishops and Nuclear Weapons, 1984. S. 37

Römisches Reich Das Römische Reich legitimierte seine Eroberungsfeldzüge, indem es sie mit dem kultischen Ritus der Fetialen eröffnete: Ein Priester hatte den jeweiligen Nachbarn der Römer nach einem genau festgelegten Protokoll über die römischen Forderungen aufzuklären, um nach einer bestimmten Frist mit einer Formel den Krieg zu erklären. Dabei nahmen die Römer an, nur ein bellum iustum genieße die Unterstützung der Götter. Eine Niederlage bedeutete für sie, dass die vor der Schlacht angerufenen Götter den Kriegsgrund als ungerecht ansahen, umgekehrt legitimierte ein Sieg rückwirkend auch die Kriegsgründe. Die Römer schlossen mit denjenigen niedergeworfenen Völkern, deren Gebiet sie nicht direkt annektierten, auch für sie selbst rechtsgültige Verträge (pacta sunt servanda). Sie betrachteten die Expansion ihres Reiches also als Einigung souveräner Kollektive.James E. Dougherty: The Bishops and Nuclear Weapons, 1984. S. 38.

Der griechische Philosoph Karneades kritisierte 155 v. Chr. die römische Fetialpraxis: Die Berufung auf göttlichen Beistand sei nur Absichern von Unrecht. Um die Gerechtigkeit wiederherzustellen, sollten sich die Römer aus allen eroberten Gebieten zurückziehen und sich auf den Palatin beschränken. Damit machte er die ethische Prüfung von Krieg zur philosophischen Aufgabe.Martin Bode: Geschichtsmaterialien zum bellum iustum

Cicero behandelte den Krieg in De officiis (I, 11, 34 ff.) und De re publica (III, 34, 35). Er ging von der Pflicht jedes Menschen aus, Gerechtigkeit im privaten und öffentlichen Leben herzustellen und zu wahren: auch dann, wenn einem Unrecht geschieht. Darum dürfe Politik Konflikte um konkurrierende Rechtsansprüche erst dann gewaltsam austragen, wenn zivile Auseinandersetzung (disceptatio) gescheitert sei. Auch müsse der Krieg nach dem heiligen Priesterrecht angekündigt (denuntiare) und erklärt (indicere) werden. Als gerechte Kriegsgründe nannte er die Strafe bzw. Rache für erlittenes Unrecht und die Vertreibung von Feinden als Selbstverteidigung oder Nothilfe für andere. Dabei sei aber stets Maß zu halten; die Kriegführung müsse Schuldige von der Menge unterscheiden. Nur Soldaten (miles) dürften sich an Kampfhandlungen beteiligen. Eide und Versprechen seien auch Feinden – nicht Verbrechern – gegenüber einzuhalten. Ziel müsse sein, ohne Ungerechtigkeit in Frieden zu leben (ut sine iniuria in pace vivatur).Josef Rief: Die bellum-iustum-Theorie historisch. In: Norbert Glatzel, Ernst Josef Nagel (Hrsg.): Frieden in Sicherheit, Zur Weiterentwicklung der Katholischen Friedensethik. Verlag Herder, Freiburg im Breisgau 1981, S. 16 ff., hier S. 18 ff.

Damit formulierte Cicero fünf Grundbedingungen: Krieg muss auf erlittenes Unrecht reagieren, auf gescheiterte Verhandlungsversuche folgen, von der politischen Zentralmacht geführt werden, von sakralen Autoritäten formal legitimiert werden, den verletzten Rechtszustand wiederherstellen (restitutio) und Schäden wiedergutmachen (repetitio). Krieg war also für ihn eine Art vollstrecktes Strafrecht (executio iuris) des römischen Staates gegen Angreifer von außen. Recht setzte er mit der Erhaltung des römischen Weltreichs im Sinne der Pax Romana gleich.Cicero: De re publica III, 35; nach Bernhard Häring: Umrüsten zu Frieden, Herder Verlag, Freiburg/Basel/Wien 1983, ISBN 3-451-19723-5, S. 36. Die Kriegsparteien waren für ihn also nicht gleichberechtigt, sondern standen sich wie Verbrecher und Richter gegenüber. Dieser „diskriminierende Feindbegriff“, also die Gleichsetzung von äußeren Angreifern mit Verbrechern gegen die eigene Rechtsordnung, bestimmte in der Folge alle mittelalterlichen Theorien des gerechten Krieges.Wolfgang Huber, Hans-Richard Reuter: Friedensethik, Kohlhammer, Stuttgart 1990, ISBN 3-17-009604-4, S. 51.

Frühes Christentum Jesus von Nazaret verkündete die Nähe des Reiches Gottes, das alle irdische Gewaltherrschaft begrenze und ablösen werde . Darum übte und gebot er Gewaltverzicht gegenüber Verfolgern . Seine Nachfolger sollten keine Waffen tragen , keine Rangunterschiede ausbilden () und ihren Glauben nicht gewaltsam verteidigen . Da der Taufbefehl das Einhalten aller Gebote Jesu einschloss , sahen viele Urchristen Kriegsdienste weithin als unvereinbar mit der Taufe an. In der apokalyptischen Erwartung des baldigen Endgerichts lebend, distanzierten sie sich von der zum Vergehen bestimmten Welt, zu der für sie unausweichlich Krieg und Bürgerkrieg gehörte .Walther Bienert: Krieg, Kriegsdienst und Kriegsdienstverweigerung nach der Botschaft des Neuen Testaments, Brunnen-Verlag, 2., erweiterte Auflage, Gießen 1985, ISBN 3-7655-9701-5.