Als Schwammerlparagraph wird Artikel 141 der Verfassung des Freistaates Bayern bezeichnet. Er gehört zum zweiten Abschnitt des dritten Hauptteils. Der Artikel verankert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und etabliert in Absatz 3 ein Jedermannsrecht, das einen grundsätzlich freien Zugang zur bayrischen Natur garantiert. Der Artikel wurde per Volksentscheid 1986 und 1998 um den Denkmalschutz erweitert.
Der umgangssprachliche Name kommt vom bairischen Wort „Schwammerl“ für Pilze. Die Idee zu dem Verfassungsartikel stammt von Wilhelm Hoegner, der damit den Zugang der Bevölkerung an den Naturschätzen ermöglichen wollte.
Die Bezeichnung ist irreführend, da die bayerische Verfassung nicht in Paragraphen untergliedert ist, sondern in Artikel.
Wortlaut
Einzelnachweise
Kategorie:Recht (Bayern) Kategorie:Bayerische Geschichte (20. Jahrhundert)