Das deutsche Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (kurz: Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) trat 1935, also in der Zeit des Nationalsozialismus in Kraft. Es wurde 1998 durch eine Neufassung (das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts) ersetzt und seitdem wiederholt (zuletzt 2025) geändert und ergänzt. Das Gesetz enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie. In Österreich wurde es nach dem „Anschluss“ 1939 in Kraft gesetzt, seit 1945 in eigener Editionslinie beibehalten und von 1968 bis 2000 schrittweise durch andere Bestimmungen ersetzt.

Deutschland

Ziele Die Ziele des EnWG sind gem. EnWG die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale“ leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, die „Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen“ und die Umsetzung und Durchsetzung des Energierechts der Europäischen Gemeinschaft.

Mittel Um diese Ziele zu erreichen, bedient sich das EnWG verschiedener Mittel, wie der Genehmigungs- und Anzeigepflicht, der eigentumsrechtlichen Entflechtung, der Begrenzung der freien Preisbildung und den Eingriffsrechten der Bundesnetzagentur.

Genehmigungs- und Anzeigepflicht § 4 EnWG verlangt, dass für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes eine Genehmigung bei der jeweiligen Landesbehörde eingeholt wird. Für die Belieferung mit Energie ist nur eine Anzeigepflicht gegeben (§ 5 EnWG).

Regulierung des Netzbetriebs Der Netzbetrieb ist als natürliches Monopol Gegenstand zahlreicher staatlicher Eingriffe: Den sonst durch den Markt geregelten Bereichen wie der Preisbildung und der unternehmerischen Aufgabengestaltung werden durch das EnWG Grenzen gesetzt; das EnWG greift auch in die Struktur der Netzunternehmen ein.

Zur Durchsetzung dieser Regelungen sind die Netzbetreiber der Aufsicht einer Regulierungsbehörde unterworfen (Bundesnetzagentur oder der jeweiligen Landesregulierungsbehörde; zur Zuständigkeitsabgrenzung s. Abs. 2 a. E. EnWG). Die wichtigsten Aufgaben der Regulierungsbehörden sind die Missbrauchsaufsicht (), die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung der Netzbereiche (Unbundling) und zur Systemverantwortung der Versorgungsnetzbetreiber sowie – seit dem 1. Januar 2009 – die Festlegungen im Rahmen der Anreizregulierung.

Versorgung von Letztverbrauchern durch Kontrahierungszwänge Der Versorgung der Allgemeinheit dienen insbesondere der Netzanschlussanspruch ( Abs. 1 S. 1 EnWG) und Netzzugangsanspruch ( Abs. 1 S. 1 EnWG) des Letztverbrauchers sowie der Kontrahierungszwang des Grundversorgers ( Abs. 1 S. 1 EnWG).

Durchführungsverordnungen Das EnWG stellt den gesetzlichen Rahmen für den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung dar. Daneben gibt es zahlreiche Verordnungen, die seinen Inhalt konkretisieren. Zu nennen sind: (PDF; 959 kB). Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Stand März 2018. Abgerufen am 27. November 2018.

die Stromnetzzugangsverordnung () die Stromnetzentgeltverordnung () die Gasnetzzugangsverordnung () die Gasnetzentgeltverordnung () die Anreizregulierungsverordnung () die Konzessionsabgabenverordnung () die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung () die Verordnung zu abschaltbaren Lasten () die Reservekraftwerksverordnung () die Systemstabilitätsverordnung () die Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen () die Gashochdruckleitungsverordnung () die Ladesäulenverordnung (LSV) hinsichtlich der Niederspannungs- und Niederdruckanschlüsse: die Niederspannungsanschlussverordnung () die Niederdruckanschlussverordnung () hinsichtlich der Strom- und Gasgrundversorgung: die Stromgrundversorgungsverordnung () die Gasgrundversorgungsverordnung () und die Messzugangsverordnung () (2016 durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende aufgehoben und durch das Messstellenbetriebsgesetz ersetzt)

Geschichte

Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 mini|Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935Text des EnWG 1935 mit markierten Änderungen bis 1978 (PDF; 122 kB). kodifizierte die damals herrschende wirtschaftliche Praxis, nach der die Energieversorgungsunternehmen (meist Stadtwerke) sich durch ausschließliche Konzessionsverträge mit den Kommunen und gegenseitige Demarkationsverträge Gebietsmonopole sicherten.Leuschner, Udo. Rezension zu Jan Kehrberg: Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland.

Der Ausschluss des Wettbewerbs durch diese Regelungen diente dem in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 formulierten Ziel, „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“, was auf Gemeindeebene auch schon Ziel des Munizipalsozialismus war. Dieses Ziel sollte durch den Erhalt einer dezentralisierten Energieversorgung erreicht werden. Die Energieversorgung – einheitlich als Netzbetrieb und Energielieferung verstanden – wurde als natürliches Monopol angesehen; auf Grundlage dieser Annahme ist es durchaus folgerichtig, wenn die Präambel davon spricht, durch das Gesetz sollten „volkswirtschaftlich schädigende Auswirkungen des Wettbewerbs“ verhindert werden.

Die Entscheidung für eine Stärkung der dezentralen Energieversorgung diente aber zugleich militärischen Zwecken: Die herrschende NSDAP wollte eine Energieversorgung durch zentrale Großkraftwerke vermeiden, da diese Ziele für Luftangriffe hätten darstellen können (vgl. § 13 Abs. 1 EnWG 1935). In diesem Ziel sowie in der starken Betonung des Gemeinwohls und dessen Sicherung durch das Führerprinzip wird der nationalsozialistische Einschlag deutlich. Dennoch war das Gesetz in seiner konkreten Ausgestaltung eher technischer Natur. Mit geringen Änderungen blieb es, obwohl umstritten (siehe Generalinspektor für Wasser und Energie), für mehr als 50 Jahre nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Kraft.

Auch das 1957 erlassene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthielt eine Ausnahme, die Demarkationsverträge zwischen Energieversorgungsunternehmen weiterhin gestattete.

Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts aus dem Jahr 1998 Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts () wurde am 28. November 1997 vom Bundestag beschlossen und trat am 29. April 1998 in Kraft. In Artikel 1 enthielt es das neugefasste Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz),Gesetzestext (EnWG 1998 und Änderungen anderer Gesetze). in Art. 2 wurde die Ausnahme des § 103 GWB für Demarkationsverträge der Energieversorgungsunternehmen aufgehoben.

Das Gesetz diente der Umsetzung der EG-Richtlinie zum Energiebinnenmarkt. des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19. Dezember 1996. Die Richtlinie sah vor, zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts die innerstaatliche Organisation der Energieversorgung auf Wettbewerb aufzubauen. Dazu sollten vertikal integrierte UnternehmenArtikel 2 Nr. 18 der verpflichtet werden, für die verschiedenen Unternehmensbereiche (Erzeugung, Übertragung, Verteilung) getrennte Konten zu führen (sog. buchhalterische Entflechtung). Diese getrennte Buchführung ermöglicht eine Trennung des natürlichen Monopols des Netzbetriebs von der (durch Wettbewerb organisierbaren) Stromversorgung.

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sah zur Verwirklichung des Liberalisierten Energiemarktes zwei alternative Modelle vor: Das Modell des verhandelten Netzzugangs und das Modell des regulierten Netzzugangs.Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Artikel 17 Absatz 1 und 4 der Richtlinie Beim Regulationsmodell setzt eine Regulierungsbehörde die Preise und Bedingungen für die Netznutzung fest; beim verhandelten Netzzugang wird nur kontrolliert, ob der Netzbereich des vertikal integrierten Unternehmens das Netz Dritten zu den gleichen Bedingungen überlässt wie dem assoziierten Versorgungsbereich – Voraussetzung dafür ist die erwähnte buchhalterische Entflechtung der verschiedenen Geschäftsbereiche.

Die wichtigste Neuerung des EnWG 1998 ist die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes (die Vorschriften für den Gasmarkt blieben im Wesentlichen unverändert). Das Verbot der Demarkationsverträge im geänderten GWB wird im Energiewirtschaftsgesetz ergänzt durch einen diskriminierungsfreien Netzzugang dritter Stromanbieter: Das Gebietsmonopol der vertikal integrierten Versorgungsunternehmen umfasst nunmehr nur noch den Netzbetrieb; das vertikal integrierte Unternehmen muss aber Dritten gewähren, Strom durch sein Netz zu leiten; damit können dritte Unternehmen Strom bei einem Stromerzeuger kaufen und über die Netze der Gebietsmonopolisten zu einem Abnehmer liefern.

Im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wählte Deutschland das „Modell des verhandelten Netzzugangs“ (§ 6 EnWG 1998). . In der Praxis wurden von den energiewirtschaftlichen Akteuren sogenannte Verbändevereinbarungen geschlossen, in denen Bedingungen und Preise des Netzzugangs festgelegt wurden. Von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 EnWG, die Bedingungen mittels Verordnung festzulegen, wurde kein Gebrauch gemacht; das Bundesministerium für Wirtschaft hat lediglich in Zusammenarbeit mit den Verbänden rechtlich nicht verbindliche Best-Practice-Empfehlungen herausgegeben.

Die Neuregelung im Jahr 1998 hat die Zielbestimmungen des EnWG um die Umweltverträglichkeit der Energieversorgung ergänzt. § 7: Netzzugangsalternative Alleinkäufer-Modell Weitergeltung der BTOElt vom 18. Dezember 1989 AVBEltV Rechnungsoffenlegung keine Regulierungsbehörde

Als Defizit dieser Novellierung wird aufgeführt: Formelle Gleichbehandlung Dritter beim Netzzugang kann bei überhöhten Preisen dennoch die vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen bevorzugen (überhöhte Rechnungen, die der Versorgungsbereich des Unternehmens zahlt, kommen dem Netzbetrieb des Unternehmens zugute). Also entweder Regulierung oder eigentumsrechtliche Entflechtung.

Änderungen durch die erste Novelle im Jahr 2003 Gleichsetzung Gas/Strom Teilverrechtlichung der Verbändevereinbarungen

Änderungen durch die zweite Novelle im Jahr 2005 Mit der zweiten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2005 setzte die Bundesregierung das Unionsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht um. Grundlagen dafür waren die Beschleunigungsrichtlinien Strom und Gas. Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten.

Inhaltliche Änderungen. betreffen die folgenden Eckpunkte: Das System des regulierten Netzzugangs tritt an die Stelle des bisher geltenden Prinzips des verhandelten Netzzugangs. Der Netzbetreiber darf dem Kunden nur genehmigte Netzentgelte in Rechnung stellen. Basis für die Netzentgelte sind die NetzentgeltVO Strom/Gas. Die Regulierungsbehörden überwachen die Netzbetreiber. Alle Kunden haben die Möglichkeit, sich in Fragen, die das Netz betreffen, an die Regulierungsbehörden zu wenden, um Streitfälle des Netzzugangs oder der Netznutzung schnell (Zwei-Monats-Frist) zu klären. Größere Energieversorger (mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden) müssen ihren Netzbereich von allen anderen wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Unternehmens trennen (Unbundling nach § 7 EnWG). Das Gleiche gilt für Energieversorger, die im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung verbunden sind. Völlig neu ist der Zugang zu Gasversorgungsnetzen geregelt. Jetzt ist nur noch ein Einspeisevertrag bzw. ein Ausspeisevertrag mit den beiden Netzbetreibern notwendig. Damit wird der Zugang zum gesamten deutschen Gasnetz ermöglicht.