mini|Auswärtiges Amt, Bonn 1960: Unterzeichnung eines Vertrages über Gastarbeiter zwischen der Bundesrepublik und Spanien durch Staatssekretär Hilger van Scherpenberg (rechts) und den spanischen Botschafter Luis de Urquijo|alt=Schwarzweißfoto von neun Männern und einer Frau, die formell gekleidet sind. Zwei sitzen sich an einem runden Tisch gegenüber: links der spanische Botschafter Luis de Urquijo, rechts der deutsche Staatssekretär Hilger van Scherpenberg, Dokumente in aufgeschlagenen Mappen vor sich. Ein Mann beugt sich über den rechts Sitzenden, alle anderen stehen im Hintergrund und sehen zu. Scherpenberg streckt seinen Arm über den Tisch, einen Gegenstand in der Hand. Durch die Fenstergardinen sind Umrisse von Bäumen erkennbar. Durch die Anwerbepolitik der Bundesrepublik Deutschland wurden ab Mitte der 1950er-Jahre Arbeitskräfte aus dem Ausland angeworben und vermittelt. Die Bundesregierung verfolgte diese Politik bis wenige Jahre nach der ersten Ölkrise von 1973. Die hierfür grundlegenden Anwerbeabkommen wurden in den Jahren von 1955 bis 1971 mit Italien, Spanien, Griechenland, der Türkei, Marokko, Portugal, Südkorea, Tunesien und Jugoslawien geschlossen. Auf Basis dieser Vereinbarungen gewährte Deutschland den ausländischen Arbeitnehmern einen zeitlich befristeten Aufenthalt im Land zum Zweck der Erzielung von Erwerbseinkommen. Mit weiteren Staaten wurden Anwerbeabkommen geschlossen, die der Erweiterung beruflicher Kenntnisse dienen sollten. Die Angeworbenen wurden Gastarbeiter genannt, wobei dieser Begriff ab den 1960er Jahren nach faktischem Wegfall der zeitlichen Befristung auch als Bezeichnung für Arbeitsmigranten im Allgemeinen populär wurde. Insgesamt kamen von 1955 bis 1973 etwa 14 Millionen Gastarbeiter in die Bundesrepublik, 11 bis 12 Millionen kehrten in ihre Herkunftsländer zurück. Am 23. November 1973 trat ein von der sozialliberalen Koalition verhängter Anwerbestopp in Kraft.
Verlauf Erstes Anwerbeabkommen mit Italien
Der Anstoß zu einer Vereinbarung, die Anwerbung von Italienern für die Erwerbsarbeit in der Bundesrepublik zu beginnen, kam aus Italien. Zitiert nach: S. 96. Bernhard Ehmke, zuständiger Ministerialrat im Bundesarbeitsministerium, umriss am 9. November 1954 in einer Besprechung die Lage: „Intensiver… Drang des Auslandes, in der deutschen Wirtschaft Arbeitskräfte unterzubringen. [Kein Ministerbesuch vergeht,] bei dem diese Frage nicht Punkt 1 ist.“ Er nannte besonders Italien und Spanien. Insbesondere in Italien war die hohe Arbeitslosigkeit und die Sorge vor kommunistischen Unruhen zunehmend zu einem innenpolitischen Problem geworden. Nach einem Jahr italienischen Drängens setzte ein Bündnis aus Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard, Auswärtigem Amt und Franz Josef Strauß als Bundesminister für besondere Aufgaben bei Bundeskanzler Konrad Adenauer durch, dass auf die italienischen Bitten einzugehen sei. Die Bündnispartner verfolgten dabei jeweils eigene Interessen. Der Bundeswirtschaftsminister sorgte sich um das Außenhandelsdefizit Italiens, das einen weiteren Absatz deutscher Güter in Italien bedrohte. Das Auswärtige Amt verfolgte die Verbesserung der Beziehungen nach der zuletzt zwischen beiden Seiten konfliktreichen Kriegszeit. Strauß wollte mit dem Eingehen auf die italienischen Bitten den Forderungen nach Lohnerhöhungen seitens deutscher Gewerkschaften entgegentreten. Bundesarbeitsminister Anton Storch dagegen hatte zunächst eine ablehnende Haltung und „hatte zwar in Anbetracht anhaltender Arbeitslosigkeit zunächst noch die öffentliche Meinung einschließlich der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften hinter sich, unterlag aber schon bald dem vom Auswärtigen Amt bereits während der Verhandlungen mit Italien generierten Primat der Außenpolitik.“ Einer der Gründe, die für ein Einlenken Storchs genannt werden, ist, dass Ehrhard das Abkommen mit Italien als „prophylaktisch“ darstellte: Es diene vor allem dafür, im eventuellen Fall eines Arbeitskräftemangels schnell Arbeitskräfte heranziehen zu können. Den Ausschlag für den Abschluss habe gegeben, dass sich im Herbst 1955 tatsächlich ein unerwarteter Bedarf an Arbeitskräften in der Landwirtschaft abgezeichnet habe; Storch habe daraufhin selbst auf einen baldigen Abschluss gedrängt.
mini|Gastarbeiterinnen in der Schokoladenfabrik Stollwerck, Köln (1962)|alt=Zwölf Frauen in weißer Arbeitskleidung und weißen Hauben arbeiten sitzend oder stehend an einer langen Arbeitsoberfläche. Eine blickt lächelnd in die Kamera. Im Hintergrund sind gekachelte Wände mit großen, weißen Fensterfronten zu sehen, über der Arbeitsfläche eine Leuchtröhre. Auf einem Schild steht in italienischer Sprache, teils in Großbuchstaben: , zu deutsch: Es ist nicht gestattet, auf das Fließband zu steigen. Am 20. Dezember 1955 wurde in Rom das erste Anwerbeabkommen geschlossen. Italien hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mit Belgien, Frankreich, der Schweiz, Großbritannien, Luxemburg, den Niederlanden und der Tschechoslowakei bilaterale Anwerbeabkommen geschlossen. (PDF; 423 kB), S. 3.
Details des Auswahlverfahrens Deutsche Arbeitgeber konnten definieren, über welche Merkmale die von ihnen gewünschten Arbeitskräfte verfügen sollten. Zum Anforderungsprofil zählten zum Beispiel eine bestimmte Körpergröße (minimal bis maximal), Höchstgewicht, feinmotorische Geschicklichkeit, Rechenvermögen, Sprachkenntnisse, gewandtes Auftreten. Frauen aus dörflicher Umgebung, die sticken, nähen, flechten konnten, waren in der Textilbranche oder für die Bandmontage winziger Bauteile am Fließband gefragt.
Die italienische Arbeitsbehörde traf unter den Bewerbern eine grobe Vorauswahl, die deutsche Seite nahm dann eine detaillierte Prüfung vor, zu der auch eine charakterliche Bewertung und eine körperliche Beschau gehörte. Lt. Harald Jähner schloss letztere auch eine der militärischen Musterung vergleichbare Aktion ein, zu der das Bücken ohne Unterhose einschließlich der Inspektion der Genitalien gehörte. Zurückgewiesen wurden unter anderen Menschen mit Zahnkrankheiten wie Karies oder Parodontose oder wenig kaufähigem Gebiss. Ein deutscher Diplomat assoziierte seinerzeit diese Prozedur mit Vorgängen in einem Gefangenendurchgangs- oder -entlassungslager.Harald Jähner: Wunderland. Die Gründerzeit der Bundesrepublik 1955 bis 1967. Rowohlt Berlin Verlag, Berlin 2025, ISBN 978-3-7371-0190-5, S. 72.
Laut dem Historiker Roberto Sala orientierten sich die italienischen Behörden beim Abschluss dieser Abkommen am historischen Beispiel der Anwerbung von Italienern in das nationalsozialistische Deutschland, bei dem sämtliche Modalitäten der Anwerbung auf diplomatischer Ebene ausgehandelt und festgeschrieben wurden.
Festlegungen des Abkommens Das deutsch-italienische Abkommen legte fest, dass die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Vorläufer der Bundesagentur für Arbeit) in Italien gemeinsam mit der italienischen Arbeitsverwaltung Arbeitskräfte auswählen und anwerben solle.
Akzeptanz in Deutschland Eine Umfrage des Allensbacher Instituts vom März 1956 ergab, dass 55 % der befragten bundesrepublikanischen Bürger sich „dagegen“ aussprachen, „daß italienische Arbeiter nach Deutschland geholt werden“ „Dafür“ waren 20 %, „unter Umständen dafür“ waren 6 %. „Noch nicht davon gehört“ hatten 18 %. Von den 55 % ablehnenden Antworten gab die große Mehrheit (41 %) als Begründung an, es gebe genügend deutsche Arbeitskräfte.
Sozio-ökonomische Dynamik der 1950er Jahre Bei der Anwerbung war der ökonomische Aufschwung der Nachkriegszeit von wesentlicher Bedeutung. Anfang der 1950er stieg die Industrieproduktion stark an, und nicht zuletzt durch die Gründung der Bundeswehr 1955 und die Wiedereinführung der Wehrpflicht (1956–57) sanken die Arbeitslosenzahlen merklich. Insbesondere in der Landwirtschaft und im Bergbau wuchs der Arbeitskräftebedarf. Die Zahl der Anwerbungen blieb jedoch in den ersten Jahren gering. Erst nachdem 1960 die Arbeitslosigkeit unter ein Prozent gefallen war und es mehr offene Stellen als Arbeitslose gab, also Vollbeschäftigung vorlag und die Industrien ihren Bedarf auch nicht mehr durch Zuwanderer aus Osteuropa und der DDR decken konnten, nahm die Zahl der Anwerbungen erstmals deutlich zu.
Nachfolgende Anwerbeabkommen In den folgenden Jahren wurden nach dem Abkommen mit Italien vom 20. Dezember 1955 weitere Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik und den Entsendeländern zur Reduzierung von deren Leistungsbilanzdefizit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geschlossen: im März 1960 mit Spanien und mit Griechenland, am 30. Oktober 1961 mit der Türkei, danach mit Marokko, Südkorea, Portugal, Tunesien und Jugoslawien.
Der Anwerbung lagen folgende Prinzipien zugrunde: S. 19. staatliche Vermittlung (wobei parallel dazu andere Wege bestanden), das Inländerprimat (nur in den Bereichen durften Arbeitskräfte angeworben werden, in denen inländische Arbeitskräfte fehlten), die Tarifgleichheit (die angeworbenen Arbeitskräfte waren nach den gleichen Tarifen zu entlohnen wie Inländer mit vergleichbaren Tätigkeiten), das Rotationsprinzip (zu Beginn galten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur für ein Jahr), eine permanente Kontrolle (Ausweisung von Vertragsbrüchigen, Verhinderung einer „kommunistischen Infiltration“).
hochkant=1.2|mini|alt=Zu sehen ist eine Grafik mit dem Titel „Konjunkturzyklen Deutschland BIP (2010=100)“. Für die in sieben Zeitabschnitte unterteilten Jahreszahlen von 1950 bis 2014 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) auf einer Skala von 0 bis 120 angezeigt, und zwar so normiert, dass das BIP des Jahres 2010 den Wert 100 hat. Insgesamt steigt das BIP laut Grafik von etwa 15 bis auf etwa 105 an.|Bruttoinlandsprodukt in Deutschland ab 1950 Bei der Anwerbung spielten neben ökonomischen Gründen auf bundesdeutscher Seite auch außenpolitische Motive eine Rolle. Die Initiative ging hierbei von den Entsendeländern aus. S. 307. S. 112–113. Dass in der Praxis sehr viele Arbeitsmigranten vermittelt wurden, wird demgegenüber weitgehend auf den Druck der Arbeitgeber und die Umsetzung durch die Behörden zurückgeführt.
Auf Initiative der spanischen Diplomatie entstand das Abkommen mit Spanien, wobei die bundesdeutsche Regierung sich davon mehreres versprach. Einerseits bestand die Erwartung, dort Arbeitskräfte anwerben zu können, die dort aufgrund des wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozesses arbeitslos würden, S. 202–203. nachdem auf Basis des Stabilitätsplans von 1959 – dem Plan de Estabilización – die franquistische Wirtschaftspolitik durch einen Wirtschaftsliberalismus ersetzt worden war. Andererseits ging es außenpolitisch darum, die Annäherung Spaniens an Westeuropa zu stützen.
Es folgte ein Abkommen mit Griechenland, das sich seit 1955 darum bemüht hatte. Auch beim Anwerbeabkommen mit der Türkei ging die Initiative vom Entsendeland aus. Anton Sabel, Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, äußerte am 26. September 1960 gegenüber dem Arbeitsministerium, arbeitsmarktpolitisch sei eine Vereinbarung mit der Türkei in keiner Weise notwendig. Allerdings könne er nicht beurteilen, „wie weit sich die Bundesrepublik einem etwaigen solchen Vorschlag der türkischen Regierung verschließen kann, da die Türkei ihre Aufnahme in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) beantragt hat und als NATO-Partner eine nicht unbedeutende politische Stellung einnimmt.“ Die Wirtschaftshistorikerin Heike Knortz weist darauf hin, dass die Türkei ihre NATO-Mitgliedschaft ebenso wie ihren Wirtschaftsaustausch mit Deutschland als Argumente für ein Anwerbeabkommen einbrachte. Der Historiker Johannes-Dieter Steinert führt den Erfolg der Bewerbung der Türkei auf ihre Rolle als NATO-Mitglied zurück. Zitiert nach Jan Motte, Rainer Ohliger, Anne von Oswald (Hrsg.): 50 Jahre Bundesrepublik – 50 Jahre Einwanderung. Nachkriegsgeschichte als Migrationsgeschichte, Campus Verlag, 1999, ISBN 3-593-36369-0, S. 147.