Unter Geschäftsführung (oder Geschäftsleitung) versteht man im Gesellschaftsrecht eine oder mehrere natürliche Personen, die bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen mit der Führung der Geschäfte betraut sind und die Gesellschaft als Organ gerichtlich und außergerichtlich organschaftlich vertreten. Auch die Tätigkeit von Geschäftsführern heißt Geschäftsführung.
Aufgaben Die Geschäftsführung ist die oberste Leitungsstelle eines Unternehmens, die für die Willensbildung und Definition der Unternehmensziele zuständig ist und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen hat.Arbeitskreis Dr. Krähe der Schmalenbach-Gesellschaft, Die Organisation der Geschäftsführung: Leitungsorganisation, 1971, S. 12 Sie bildet das Top-Management, das die Unternehmenspolitik () als besondere Leitungsaufgabe formuliert: „Die Führung macht die Geschäftspolitik, die Leitung sorgt für deren Ausführung“Arbeitskreis Dr. Krähe der Schmalenbach-Gesellschaft, Die Organisation der Geschäftsführung: Leitungsorganisation, 1971, S. 13 und entscheidet über die Strategie. Originäre Management-Aufgaben sind außerdem die Organisation, Kontrolle und Unternehmensplanung, bei letzterer fokussiert auf die strategische Planung.
Der Betriebswirt Erich Gutenberg sorgte bereits im Jahre 1951 dafür, dass sich die Unternehmensführung als eigenständiger originärer Produktionsfaktor (mit den derivativen Faktoren Unternehmensplanung, Organisation und Kontrolle) etabliert hat. Die Geschäftsführung umfasst dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die geeignet sind, den Betriebszweck zu fördern. Gutenberg stellte 1962 für die Entscheidungen der Geschäftsführung verschiedene Kriterien auf. Danach sind Führungsaufgaben solche, die einerseits für den Bestand und die Zukunft des Unternehmens von unmittelbarer Bedeutung sind und andererseits nur aus dem ganzen Unternehmen getroffen werden können, weshalb sie nicht delegierbar sind.Erich Gutenberg, Unternehmensführung: Organisation und Entscheidungen, 1962, S. 73
Gesellschaftsrecht Im Gesellschaftsrecht spricht man beim obersten Organ der GmbH von der Geschäftsführung, dessen Organwalter als Geschäftsführer die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten ( Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer sind auf Geschäftsbriefen gemäß Abs. 1 GmbHG namentlich aufzuführen.
Das Organ einer Gesellschaft besitzt als solches keine Handlungsfähigkeit, so dass letztlich natürliche Personen hierfür als Organwalter eingesetzt werden müssen. Erst durch sie wird ein Organ – und damit die Gesellschaft – handlungsfähig. Die durch ein Organ zur Führung bevollmächtigten Personen heißen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen. Das sind die Personen, die die Aufgabe der Geschäftsführung tatsächlich wahrnehmen. Sie sind gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft.
Im Gesellschaftsrecht obliegen dem Geschäftsführer acht klassische Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung. Hieraus wird die Unterscheidung zwischen formalem und faktischem Geschäftsführer abgeleitet, die in der Fachliteratur und Rechtsprechung einen breiten Raum einnimmt. Formaler Geschäftsführer ist, wer als solcher im Handelsregister eingetragen ist ( Abs. 1 GmbHG), faktischer, wer von den acht klassischen Merkmalen mindestens sechs erfüllt f. und nicht ausschließlich interne Aufgaben wahrnimmt. „Für die Stellung und Verantwortlichkeit als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft […] über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus […] durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat“.BGH, Urteil vom 11. Juli 2005, Az.: II ZR 235/03
Geschäftsführungsbefugnis in den verschiedenen Rechtsformen Als Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet man den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Geschäftsführer im Innenverhältnis das Recht und die Pflicht hat, die Abläufe in einer Gesellschaft durch Anordnungen zu steuern. Davon unabhängig ist die Vertretungsmacht. Durch sie ist geregelt, in welchem Umfang der Geschäftsführer eine Gesellschaft nach außen rechtsgeschäftlich berechtigen und verpflichten kann. Durch den Unternehmensgegenstand ( Abs. 3 Nr. 2 AktG, Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder den Zweck der Gesellschaft ist der Umfang der Tätigkeit und damit der Geschäftsführungsbefugnis festgelegt. Innerhalb dieser Grenzen ist die Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zweck zu erreichen.
Vorstand (Aktiengesellschaft) Das Aktienrecht benennt das oberste Organ der Aktiengesellschaft (AG) Vorstand und verwendet für ihn sowohl den Begriff „Leitung“ ( Abs. 1 AktG) als auch den der „Geschäftsführung“ ( Abs. 1 AktG). Die herrschende Meinung sieht die Leitung als Teil der Geschäftsführung an.Klaus J. Hopt/Herbert Wiedemann, Aktiengesetz: Großkommentar, §§ 76-94, 2004, S. 79 Der Vorstand ist das Organ, die Vorstandsmitglieder sind die Organwalter.
Der Vorstand ist dabei das zur Geschäftsführung befugte und verpflichtete Organ und nimmt die unternehmerische Leitung kraft eigener Verantwortung wahr. Bei Entscheidungen über Ziele und Richtlinien der Gesellschaft und bezüglich Fragen der Geschäftspolitik agiert er selbstständig und insbesondere weisungsunabhängig. Der Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert gemäß AktG die Geschäftsführung, ohne selbst zur Geschäftsführung befugt zu sein (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat darf die Geschäftsführungsbefugnis einzelner Vorstandsmitglieder einschränken. Die Aktionäre entscheiden in der Hauptversammlung über Maßnahmen der Geschäftsführung nur, wenn der Vorstand es verlangt ( Abs. 2 AktG). Die Geschäftsführung ist Sache des Vorstands, die Überwachung der Geschäftsführung Sache des Aufsichtsrats und Grundlagenentscheidungen sind Angelegenheit der Hauptversammlung.
Vorstand (eingetragener Verein) Bei eingetragenen Vereinen obliegt nach Abs. 3 BGB die Geschäftsführung dem Vorstand. Auf die Geschäftsführung finden die Vorschriften zum Auftrag nach ff. BGB Anwendung. Der Vorstand vertritt den Verein mehrheitlich gerichtlich und außergerichtlich ( BGB).
GmbH-Geschäftsführer Der GmbH-Geschäftsführer hat die Aufgabe die Geschäfte der GmbH umfassend zu führen und nach GmbHG die GmbH in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt nur in solchen Angelegenheiten nicht dem Geschäftsführer, wenn Rechtshandlungen gegenüber ihm persönlich als Person auszuüben sind, beispielsweise der Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Geschäftsführervertrages. Mehrere Geschäftsführer führen die Geschäfte gemeinschaftlich und vertreten nach den gesetzlichen Regeln die Gesellschaft gemeinschaftlich ( GmbHG). Eine abweichende Vertretungsregelung, beispielsweise Einzelvertretung, muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden und zur Wirksamkeit in das Handelsregister eingetragen sein.
Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung durchzuführen und ist vollständig an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Bei seinen Handlungen für die Gesellschaft muss er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden ( Abs. 1 GmbHG) und haftet nach den Grundsätzen der GmbH-Geschäftsführer-Haftung persönlich, wenn er dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkommt.
Der Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter sein (Fremdorganschaft). Ist er gleichzeitig Gesellschafter, wird er als „Gesellschafter-Geschäftsführer“ bezeichnet.
Offene Handelsgesellschaft Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind nach HGB alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (Selbstorganschaft). Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt und besitzt somit die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.
Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt ( Abs. 1 HGB). Zur Vertretung ist jeder Gesellschafter einzeln berechtigt ( Abs. 1 HGB), es sei denn die Gesellschafter treffen eine andere Regelung (Abs. 2 der Vorschrift). Die Art der Vertretung ist in das Handelsregister einzutragen ( Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien Bei der Kommanditgesellschaft führen die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) entsprechend den Regeln zur OHG ( Abs. 2 HGB) die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft. Die Kommanditisten sind nach HGB von der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen.
Bei der KGaA setzt sich der Vorstand aus den Komplementären zusammen (§ Abs. 2 HGB in Verbindung mit Abs. 2 AktG), während die Kommanditisten wie Aktionäre einer Aktiengesellschaft behandelt werden ( Abs. 3 AktG) und nur mit ihrem gezeichneten Kapital haften.
BGB-Gesellschaft / Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bei der BGB-Gesellschaft steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so dass für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist ( Abs. 1 BGB). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ( BGB).
Partnerschaftsgesellschaft Bei der Partnerschaftsgesellschaft sind alle Partner zur Geschäftsführung verpflichtet, einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden ( Abs. 3 PartGG).
Geschäftsführungen außerhalb des Gesellschaftsrechts Außerhalb des Gesellschaftsrecht werden auch bei anderen Körperschaften (hier auch: Hauptgeschäftsführer) wie Verbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Berufsgenossenschaften der Begriff Geschäftsführer verwendet. Umfang von Vertretung und Geschäftsführung regeln in solchen Fällen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften (Gesetze, Satzungen der Körperschaften).
In politischen Strukturen wird bei einer parlamentarischen Fraktion vom Parlamentarischen Geschäftsführer gesprochen, der die Geschäfte der Partei zwischen Parlament und Fraktion wahrnimmt. Innerhalb einer Parteiorganisation erfüllt der Bundesgeschäftsführer diese Aufgaben.
Bei Theatern, Opern und im öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegt die Geschäftsführung und Vertretung meist dem Intendanten.
Als Rechtsbegriff gibt es die Börsengeschäftsführung nach Abs. 1 BörsG.
Geschäftsführervertrag