Exterritorialität (lateinisch ex terra, „aus dem Land heraus“), teilweise auch als Extraterritorialität bezeichnet, beschreibt die Ausnahmestellung gegenüber der Hoheit des Aufenthaltsstaates.Der neue Brockhaus, Lexikon und Wörterbuch, 4. neu bearbeitete Auflage 1971. Der Begriff ist zwischenzeitlich einem Bedeutungswandel unterlegen. Während er ursprünglich dazu diente, die besondere völkerrechtliche Stellung von Personen (Staatsoberhäuptern, Regierungsvertretern, Diplomaten) zu beschreiben,Siehe auch Jürgen Simon, Juristische Fremdwörter und Abkürzungen, Flensburg 1981, Stichwort „Exterritorialität“: ‚Freiheit ausländischer Staatsoberhäupter, Diplomaten usw. von der Gebietshoheit des Aufenthaltsstaates’. wird er heute zumeist nur noch im Zusammenhang mit dem Status von diplomatischen Liegenschaften verwendet. Der genaue Bedeutungssinn ist dabei jedoch oft unklar.

Ursprüngliche Bedeutung im Völkerrecht miniatur|hochkant=1.2|Das Gesandtschaftsviertel in Peking (hier vor 1912) galt aus chinesischer Sicht als exterritorial. miniatur|hochkant=1.2|Karte des Pekinger Gesandtschaftsviertels um 1903. Der Begriff bezeichnete ursprünglich die Vorzugsstellung, die vor allem Diplomaten im Empfangsstaat genossen. Die ältere auf Hugo Grotius zurückgehende Exterritorialitätslehre erklärte die privilegierte Stellung mittels einer Fiktion: Der diplomatische Vertreter wurde während seines Aufenthalts im Empfangsstaat als außerhalb des Staatsgebietes des Empfangsstaates befindlich behandelt. Dieser war für die Repräsentanten des Empfangsstaates absolut unangreifbar und unterlag weder der Polizeigewalt noch der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates.Ipsen, Völkerrecht, § 35 Rdnr. 34; v. Arnauld, Völkerrecht, § 8 Rdnr. 559 (S. 229).

Hiermit einher ging, dass in früheren Zeiten der Bereich, der dem Diplomaten zur uneingeschränkten Nutzung überlassen war, ungleich größer war als heute. Der Umfang der privilegierten Zone bestand nicht nur aus dem eigentlichen Gesandtschaftsgebäude (franchise de l’hôtel), sondern aus der Freiheit eines ganzen Viertels (franchise du quartier). Der Bezirk, in dem sich die Gesandtschaft befand, mit den dort wohnenden oder zufällig dort anwesenden Menschen unterstand der alleinigen Jurisdiktion der Mission. Gesandtschaftsviertel (engl. legation quarter, ) und Gesandtschaftsgebäude galten als im eigentlichen Sinne extraterritorial, geradezu als Gebiet des Staates, dessen Mission sich dort aufhielt.Wolfrum in Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, S. 287.

Von der Exterritorialität zur diplomatischen Immunität Die neuere Lehre von der funktionalen Notwendigkeit (Funktionstheorie) hat diese Fiktion aufgegeben. Diplomaten und ihre Liegenschaften unterliegen grundsätzlich der Rechtsordnung des Empfangsstaates. Die wirksame Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission als Vertretungsorgan des Entsendestaates wird aber durch die Einräumung von Privilegien sichergestellt.Ipsen, Völkerrecht, § 35 Rdnr. 34; v. Arnauld, Völkerrecht, § 8 Rdnr. 559 (S. 229). Statt Exterritorialität genießen Diplomaten Immunität und erhalten gewisse Vorrechte und Befreiungen.Siehe im Kapitel „Staatenimmunität und Diplomatenrecht“ bei Stein/v. Buttlar, Völkerrecht. Ihr jeweiliger Umfang hängt von der Zielrichtung der Mission, aber auch vom Rang des Betroffenen ab. Je höher sein Rang ist, desto weitgehender sind die ihm zuerkannten Vorrechte und Befreiungen. Das diplomatische Personal einer Mission (Botschafter, Gesandte, Attachés) genießt stärkere Immunität als das Verwaltungs- und technische Personal (z. B. Schreibkräfte, Sicherheitspersonal, Fahrer) einer Mission. Im konsularischen Dienst ist die Immunität – auch auf der Leitungsebene – in der Regel auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Ebenso ist es bei den meisten Angehörigen von Internationalen Organisationen. Nach Art. 105 der UN-ChartaArt. 105 der UN-Charta, abgerufen am 22. November 2014. genießen die Vereinten Nationen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds nur die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Die Vertreter der Mitglieder und die Bediensteten der UN genießen ebenfalls nur die Vorrechte und Immunitäten, derer sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können. Die genauen Einzelheiten werden häufig in einem Sitzabkommen zwischen Sitzstaat und UN vereinbart (Art. 105 Abs. 3 UN-Charta).

Ausdrücklich hervorgehoben wird die Funktionstheorie in der Präambel zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD): Die Gewährung von Vergünstigungen und Befreiungen dient nicht der individuellen Bevorzugung einer Person, sondern dem Ziel, die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten zu gewährleisten.So die vierte Erwägung in der Präambel des WÜD.

Anstelle von fiktiver Exterritorialität hat der Diplomat die Pflicht, die Gesetze des Empfangsstaates zu beachten ( Abs. 1 WÜD); er darf aber wegen einer Missachtung nicht bestraft werden ( Abs. 1 WÜD). Dem Gebot staatlicher Zurückhaltung als Reaktion auf die Betätigung des Diplomaten steht die gleichrangige Verpflichtung des Empfangsstaates gegenüber, ihn vor Schaden zu bewahren. Ein infolge eines Verkehrsunfalls bewusstloser Diplomat darf auch ohne seine ausdrückliche Zustimmung von Stellen des Empfangsstaates ärztlich versorgt werden, solange Angehörige der Mission des Entsendestaates, die unverzüglich zu benachrichtigen sind, keinen gegenteiligen Willen äußern.Rundschreiben des Auswärtigen Amtes, S. 1157.

Der Spagat, den der Empfangsstaat zuweilen zwischen Zurückhaltung und Schutzgewähr durchläuft, zeigt sich am Beispiel eines Diplomaten, der betrunken in einem Kraftfahrzeug angetroffen wird. Der Diplomat ist verpflichtet, auf Handzeichen der Polizei anzuhalten und sich auszuweisen. Besteht die Gefahr einer Selbstgefährdung, darf er auch durch Wegnahme seiner Autoschlüssel an der Weiterfahrt gehindert werden. Schließlich ist es möglich (und häufig auch sinnvoll), ihn zu seinem Schutz durch die Polizei nach Hause oder zu seiner Mission zu bringen. Maßnahmen der Strafverfolgung, wie die Durchführung eines Alkohol-Atem-Tests gegen den Willen des Betroffenen zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration, die Durchsuchung, die Beschlagnahme, auch des Führerscheins, oder die vorläufige Festnahme, sind dagegen nicht erlaubt. Äußert der Diplomat nach einer Trunkenheitsfahrt den Wunsch, die Fahrt mit einem Taxi fortzusetzen, darf er daran nicht gehindert werden.Rundschreiben des Auswärtigen Amtes, S. 1157, 1171. Exterritorial im Sinne einer absoluten Unantastbarkeit seiner Person ist der Diplomat daher heute nicht mehr.Wolfrum in Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, S. 281.

Heutige Verwendung des Begriffs Exterritorialität ist heute kein Rechtsbegriff mehr. Im geschriebenen Völkerrecht wird der Begriff ebenso wenig verwendet wie in der völkerrechtlichen Literatur. Er ist nur noch in der Umgangssprache (vor allem in Zeitungsartikeln)Vgl. Abgeordnetenhaus seit Montag exterritoriales Gebiet, Meldung des Bonner Generalanzeigers vom 16. Juli 2013; Kardinäle des Geldes, Meldung des Tagesspiegels vom 5. September 2010. anzutreffen und kennzeichnet dann zumeist stark vereinfachend und schlagwortartig das Verbot des Empfangsstaates, die Liegenschaften des Entsendestaates oder der Internationalen Organisation zu betreten. Die ursprüngliche Personenbezogenheit des Begriffs ist nahezu vollständig verloren gegangen.Ein Relikt aus früheren Zeiten sind heute noch Überschrift und Wortlaut von ZPO („Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche“), die die historische Sichtweise widerspiegeln. Die amtliche Überschrift stammt aus 2002; die Vorschrift selbst geht auf das Jahr 1877 zurück (siehe § 16 der Urfassung) und ist heute sachlich überholt.

Botschaften Exterritoriale Liegenschaften im Sinne von Bereichen, über die der Empfangsstaat keine Gebietshoheit hätte, mit der Folge, dass sie zu Exklaven eines anderen Staates werden, gibt es im modernen Völkerrecht nicht mehr.Doehring, Völkerrecht, § 12 Rdnr. 676 (S. 293). Die Grundstücke einer ausländischen Mission sind integraler Bestandteil des Staatsgebietes, auf dem sie liegen.Stein/v. Buttlar, Völkerrecht, § 2 Rdnr. 736 (S. 259); v. Arnauld, Völkerrecht, § 2 Rdnr. 72 (S. 27). Die Gebäude und Wohnungen des diplomatischen Personals liegen nicht mehr außerhalb des Empfangsstaates, und sie werden auch nicht so behandelt, als ob dies der Fall sei. Straftaten, die dort begangen werden, sind auf dem Gebiet des Empfangsstaates begangen; im Gesandtschaftsgebäude geschlossene Verträge sind nicht auf dem Gebiet des Entsende-, sondern dem des Empfangsstaates geschlossen worden.So ausdrücklich Wolfrum in Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, S. 281. Die gängige Formel von der „Exterritorialität“ von Botschaften ist daher irreführend.Herdegen, Völkerrecht, § 38 Rdnr. 1 (S. 281); v. Arnauld, Völkerrecht, § 2 Rdnr. 72 (S. 27). Das deutsche Reichsgericht hat bereits in einem Urteil des Jahres 1934 den Mord an dem afghanischen Gesandten Sardar Mohammed Aziz Khan auf dem Gelände der afghanischen Gesandtschaft in Berlin als Inlandstat gewertet und deutsches Strafrecht angewendet.Reichsgericht, Urt. v. 8. November 1934 – 2 D 1204/34 –, RGSt 69, 54 (55/56), zitiert und besprochen in dem Bericht zu Entscheidungen nationaler Gerichte in völkerrechtlichen Fragen, ZaöRV 1936, S. 404, hier S. 408/409 (PDF; 1,7 MB).

Gesandtschaftsviertel mit weitläufigen Arealen, die dem Entsendestaat zur autonomen Verfügung überlassen werden, gibt es heute ebenfalls nicht mehr.Wolfrum in Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, S. 288. In der Regel besteht die Vertretung aus einem oder mehreren Einzelgebäuden, bei kleinen Staaten manchmal auch nur aus einer Büroetage. Auf den zur Verfügung gestellten Grundstücken hat der Entsendestaat die Gesetze des Empfangsstaates zu beachten, z. B. die lokalen Bauvorschriften bei der Errichtung des Missionsgebäudes. Eingeschränkt ist lediglich die zwangsweise Durchsetzbarkeit der Gesetze des Empfangsstaates, was sich vor allem darin äußert, dass das Missionsgelände im völkerrechtlichen Sprachgebrauch unverletzlich ist ( WÜD) und nicht ohne Zustimmung des Leiters der Mission von Repräsentanten des Empfangsstaates betreten werden darf.