Als Abrufübertragungsrecht (auch: Online-ÜbermittlungsrechtSchack, Rechtsprobleme der Online-Übermittlung, 2007, op. cit., S. 641.) bezeichnet man im Urheberrecht das ausschließliche Recht des Urhebers zur Übertragung seines Werks über ein Rechnernetz wie insbesondere das Internet von einem Server zu einem Nutzer, der das Werk von diesem Server abruft. Das Konzept eines so umrissenen Rechts entstammt dem deutschen Schrifttum zum Urheberrecht der Europäischen Union.Von Lewinski/Walter in Walter/von Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.3.25. Die eigenständige Existenz eines Abrufübertragungsrechts ist umstritten und wird vom wohl überwiegenden Teil der urheberrechtlichen Literatur abgelehnt. Nach deren Ansicht ist die Abrufübertragung bereits vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasst, sodass für ein eigenes Recht kein Raum sei.
Einordnung Nach Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie ()
Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL in die Aufzählung der Ausschließlichkeitsrechte in Abs. 2 UrhG das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ aufgenommen und dieses in Einklang mit der Wortwahl des EU-Gesetzgebers in UrhG wie folgt definiert:
Im Kontext der Internetnutzung scheint das „öffentliche Zugänglichmachen“ in einem engen Verständnis jedoch begrifflich nur auf den Akt der Bereitstellung bzw. -haltung des Werks abzustellen: Wer eine Datei ohne weitere Schutzmaßnahmen etwa auf einem Webserver ablegt, bewirkt, dass sie fortan einer Öffentlichkeit „zugänglich“ ist. In der Tat entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es für die Erfüllung des Tatbestands der öffentlichen Zugänglichmachung nicht darauf ankommt, ob es überhaupt irgendjemanden gibt, der den ins Internet eingestellten Inhalt tatsächlich abruft.EuGH, Urt. v. 13. Februar 2014, C-466/12 = GRUR 2014, 360 – Nils Svensson u.a./Retriever Sverige, Rn. 19; von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 6, mit weiteren Nachweisen.
Die Vertreter eines eigenständigen Abrufübertragungsrechts argumentieren vor diesem Hintergrund, dass mit der „öffentlichen Zugänglichmachung“ nur der Weg auf den Server beschrieben sei, nicht jedoch der Weg vom Server zum Nutzer. Dieser letzte Übertragungsakt – die durch den Abruf des Nutzers ausgelöste Übertragung des Werks vom Server zum Nutzer – falle nicht unter das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, sondern betreffe ein eigenständiges Verwertungsrecht – eben: das Abrufübertragungsrecht.So etwa von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 7 ff.; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 19a Rn. 7 f., 48 Dabei herrscht unter den Vertretern weitgehend Einigkeit, dass der Gesetzgeber auch dieses Recht dem Urheber zuordnen will. Es handele sich allerdings um ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das zwar ebenso Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL zu entnehmen, jedoch vom dort ausdrücklich genannten Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abzugrenzen sei.Von Ungern-Sternberg, Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, 2011, op. cit., S. 61 f. Vereinzelt wird auch eine Subsumtion unter das Senderecht ( UrhG) befürwortet.So Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 19a Rn. 7 ff., 48.
Gegenansicht Der wohl überwiegende Teil des Schrifttums geht davon aus, dass das Bereitstellen/-halten eines Werks im Internet und die Übertragung auf Anforderung des Internetnutzers beide dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterfallen, im deutschen Recht also etwa UrhG, und infolgedessen kein Raum für ein eigenständiges Abrufübertragungsrecht verbleibe.Koof, Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, 2015, op. cit., S. 104 f. Auf den Meinungsstreit weist auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2003, I ZR 259/00 = BGHZ 156, 1, 13 f. – Paperboy, hin. Diese Auffassung konzipiert das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mithin als zweiaktiges Recht.So etwa Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 19a Rn. 1; Schack, Rechtsprobleme der Online-Übermittlung, 2007, op. cit., S. 640 f.; Koof, Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, 2015, op. cit., S. 104 ff.; Poll, Vom Broadcast zum Podcast, 2011, op. cit., S. 229. Hiervon scheint hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL auch der Gerichtshof auszugehen.Von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 7; EuGH, Urt. v. 26. März 2015, C-279/13 = GRUR 2015, 477 – C More Entertainment AB/Sandberg, Rn. 26, 30.
Ganzhorn bringt gegen das Konzept eines eigenständigen Abrufübertragungsrechts außerdem vor, dass dieses – anders als es die Befürworter meinen – kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe sein könne, weil es an der erforderlichen Öffentlichkeit fehle.Ganzhorn, Rechtliche Betrachtung des Vertriebs und der Weitergabe digitaler Güter, 2015, op. cit., S. 78 f. Denn nachdem eine Datei erst einmal öffentlich zugänglich gemacht worden sei, beinhalte der Vorgang der Abrufübertragung nur noch eine Übertragung von einem Rechner an einen anderen. Dies genüge für die erforderliche Öffentlichkeit nicht.
Praktische Bedeutung Folgt man den Vertretern eines eigenständigen Abrufübertragungsrechts und sieht im Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein bloßes Bereitstellungs-/-haltungsrecht, so hätte dies im europäischen Kontext vor allem Konsequenzen für die Lizenzierungspraxis. Regelmäßig wird nämlich ein großes Interesse daran bestehen, als Rechteinhaber nicht nur die Bereitstellung/-haltung, sondern auch die Abrufübertragung kontrollieren zu können:
Die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten blieben beim reinen Bereitstellungs-/-haltungsrecht eingeschränkt, denn es ist gerade die Übertragung zum Nutzer, die den wirtschaftlich bedeutenden Teil der Verwertung ausmacht.Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG, 2009, op. cit., S. 60. Der Umfang der Auswertung eines unerlaubt im Internet bereitgestellten Werks ist tatsächlich nur unter Berücksichtigung der erfolgten Abrufübertragungen ersichtlich.Von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 19a Rn. 11. Bei grenzüberschreitenden Online-Sachverhalten bestünde ohne Abrufübertragungsrecht auch ein Durchsetzungsproblem, da ein Inhalt mitunter an deutsche Nutzer ausgeliefert wird, die Bereitstellung/-haltung jedoch in einer „Haftungsoase“ erfolgt.Koof, Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, 2015, op. cit., S. 107 f.; Poll, Vom Broadcast zum Podcast, 2011, op. cit., S. 230. Würde der Urheber nur über ein Bereitstellungs-/-haltungsrecht verfügen, hätte er außerdem keine (absolutrechtliche) Kontrolle darüber, in welche Länder sein Werk übertragen wird. Er könnte deswegen zum Beispiel nicht die Übertragung in Länder mit geringem Schutzniveau unterbinden – das Onlinestellen eines Werkes unterläge aus Urhebersicht mithin einem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“.Gey, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG, 2009, op. cit., S. 61. Der Einsatz von Geoblocking berührt zum Beispiel (nur) den Bereich der Abrufübertragung, was bei einem eigenständigen Abrufübertragungsrecht möglicherweise auch in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müsste.Fabian Brandt, Das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Lichte der Dienstleistungsfreiheit: Implikationen für Geoblocking, Nomos, Baden-Baden 2025, S. 51 f.
Literatur [Zum Abrufübertragungsrecht: S. 75–81] [Zum Abrufübertragungsrecht: S. 59–80] [Zum Abrufübertragungsrecht: S. 104–108]
Anmerkungen
Kategorie:Urheberrecht