mini|Schematische Sitzverteilung im Bundestag – Symbolbild Das Sitzzuteilungsverfahren nach der Wahl zum Deutschen Bundestag legt fest, wie sich aus dem Ergebnis einer Bundestagswahl die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag errechnet. Dieses Sitzzuteilungsverfahren wurde im Laufe der Geschichte mehrfach geändert. Das Verfahren ist im Bundeswahlgesetz geregelt und berücksichtigt die im Grundgesetz festgelegten Wahlrechtsgrundsätze.

Bei der Bundestagswahl 2025 werden 630 Abgeordnete gewählt, von denen bis zu 299 in Einzelwahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt werden, die übrigen Sitze werden von Bewerbern auf Parteilisten besetzt. Dafür hat jeder Wähler zwei Stimmen, die Erststimme für die Einzelbewerber und die Zweitstimme für die proportionale Verteilung der Sitze auf die Parteien. Im Gegensatz zu früheren Wahlen gibt es keine Überhangmandate mehr, daher kann es passieren, dass ein in einem Wahlkreis eigentlich erfolgreicher Bewerber trotzdem keinen Sitz erhält. Für die Ermittlung der Anzahl der Sitze jeder Partei findet das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë Anwendung.

Grundlegendes

Jeder Wähler kann auf seinem Stimmzettel zwei Stimmen abgeben. Die Erststimme wird für einen Wahlkreiskandidaten abgegeben, die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei. Um Sitze im Bundestag zu erhalten, muss eine Partei eine Sperrklausel überwinden. Ausgenommen von dieser Sperrklausel sind nur Einzelbewerber und Parteien nationaler Minderheiten. Die einzige solche Partei, die seit 1949 an einer Bundestagswahl teilnimmt, ist der Südschleswigsche Wählerverband (SSW), die Partei der dänischen und friesischen Minderheit in Schleswig-Holstein. Die Sperrklausel beträgt mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen. Die Grundmandatsklausel, nach der auch drei Direktmandate für den Einzug in den Bundestag ausreichen, wurde eigentlich durch die Änderung des Bundeswahlgesetzes 2023 abgeschafft, nach einer Klage vom Bundesverfassungsgericht aber vorläufig wieder in Kraft gesetzt. Die bis zur Bundestagswahl 2021 häufigen Überhangmandate und Ausgleichsmandate wurden 2023 abgeschafft.

Die gesetzliche Größe des Bundestages beträgt 630 Mitglieder. Bis zu 299 Sitze, also etwa 47,5 %, werden in den Wahlkreisen an den Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl vergeben. Die Wahlkreise sind entsprechend der Bevölkerung auf die Länder aufgeteilt. Erhält eine Partei in mehr Wahlkreisen die Mehrheit, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden, werden nicht alle Direktmandate vergeben, Bundeswahlgesetz (BWahlG) erfordert eine Zweitstimmendeckung.

Für jede Partei, die die Sperrklausel überwindet oder von ihr nicht betroffen ist, wird ermittelt, wie viele Sitze ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, diese werden dann entsprechend auf die Länder verteilt. Von dieser Zahl werden die Sitze abgezogen, die die Partei im entsprechenden Land bereits als Direktmandate gewonnen hat. Die verbleibenden gehen von oben beginnend an die Bewerber auf der Landesliste, die kein Direktmandat gewonnen haben. Sollte die Partei in mehr Wahlkreisen erfolgreich gewesen sein, als ihr Sitze entsprechend dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden die Einzelbewerber mit den schlechtesten Prozentzahlen nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Einzelbewerber von Parteien, die die Sperrklausel nicht überwunden haben.

Sollte eine Partei bundesweit mehr als die Hälfte der Zweitstimmen erhalten, nach diesen Regeln aber nicht die Mehrheit der Mandate, würde sie so viele Mandate zusätzlich erhalten, bis sie einen Sitz mehr hat als die anderen Parteien zusammen. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kam das allerdings noch nie vor. Erhält ein parteiunabhängiger Bewerber, der auf keiner Parteiliste steht, die Mehrheit der Erststimmen in seinem Wahlkreis, so ist er gewählt, was aber seit 1953 nicht mehr vorkam. Die Zweitstimmen der Wähler, die ihn gewählt haben, werden nicht berücksichtigt. Um das zu ermöglichen, werden die Erst- und die Zweitstimme auf einem gemeinsamen Stimmzettel abgegeben.

Sitzzuteilung nach BWahlG als personalisierte Verhältniswahl

mini|Personalisierte Verhältniswahl Im Bundeswahlgesetz (BWahlG) sind die Grundsätze der Sitzzuteilung geregelt. Das dort beschriebene Vorgehen versucht die folgenden Kriterien zu erfüllen: Jede Partei erhält so viele Sitze, wie ihrem Zweitstimmenanteil unter allen berücksichtigten Parteien im Bundesgebiet entspricht. Für jede Partei werden diese Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten auf diese verteilt. Kandidaten, die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen auf sich vereinigt haben, erhalten bevorzugt Mandate. Sollte eine Partei die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten, nach den vorgenannten Regeln aber nicht die absolute Mehrheit der Sitze, erhält sie so viele zusätzliche Sitze, bis sie einen Sitz mehr hat als die anderen Parteien zusammen. Nur in diesem Fall hätte der Bundestag mehr als 630 Mitglieder.

Vorgehen gemäß § 6 BWahlG „Vergabe der Sitze an Bewerber“:

Alle Kandidaten einer Partei, die in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten haben, werden nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Bis zu der Anzahl der Partei in diesem Land nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Zahl von Abgeordneten sind die Bewerber gewählt. Ein parteiunabhängiger Bewerber, der auf keiner Landesliste kandidiert, ist gewählt, wenn er die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält. Ist die Anzahl der einer Partei zustehenden Sitze in einem Land größer als die Zahl der erfolgreichen Wahlkreiskandidaten, erhalten die Listenkandidaten, die nicht bereits direkt gewählt sind, der Reihe nach einen Sitz. Sollten einer Landesliste mehr Sitze zustehen, als Kandidaten auf der Liste stehen, bleiben die entsprechenden Sitze unbesetzt.

Geschichte

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gibt im neben den Grundzügen der Wahl auch vor, dass die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in einem Bundesgesetz näher bestimmt sein soll. Da der parlamentarische Rat sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Festlegung des Wahlsystems einigen konnte, wurde für die Bundestagswahl 1949 vom Parlamentarischen Rat ein Wahlgesetz erlassen.

Änderungen am Bundeswahlgesetz

Nachdem die seit 1956 angewandte Sitzzuteilung am 3. Juli 2008 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war, da bei ihr ein negatives Stimmgewicht auftreten konnte, wurde sie nach Ablauf einer gesetzten Frist am 3. Dezember 2011 reformiert.

Gegen diese Reform wurde unter anderem eine Verfassungsbeschwerde eingereicht,. Abgerufen am 5. April 2024. der das Bundesverfassungsgericht zustimmte und die Gesetzesänderung am 25. Juli 2012 für nichtig erklärte, da sie im Grundsatz die wesentlichen Kritikpunkte nicht beseitigen und die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nicht sicherstellen konnte.

Im Oktober 2012 einigten sich Union, SPD, FDP und Grüne auf eine Neuregelung der Sitzzuteilung, die am 21. Februar 2013 vom Bundestag verabschiedet wurde und am 9. Mai 2013 in Kraft getreten ist.

Wesentliche Änderungen sind die Ausgleichsmandate, die das Stimmenverhältnis nach dem Auftreten von Überhangmandaten aufrechterhalten, und der Wegfall des negativen Stimmgewichts durch Überhangmandate. Jedoch kann es, allerdings wesentlich seltener, zu einem ähnlichen Effekt durch Ausgleichsmandate kommen. Dieser tritt aber immer auch mit einem ausgleichenden „positiven“ Effekt zusammen auf und ist somit nicht mit dem ursprünglich durch das Verfassungsgericht beanstandeten negativen Stimmgewicht gleichzusetzen. Des Weiteren können Ausgleichsmandate zu einer starken Vergrößerung des Bundestages führen. Insbesondere bei Überhangmandaten durch in nur wenigen Bundesländern antretende Parteien, bei einem eventuellen Wegfall der Sperrklausel oder bei wachsender Zahl im Bundestag vertretener Parteien. So wurde anhand der Wahlumfragen kurz vor der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag simuliert, dass das Sitzkontingent auf bis zu 730 Sitzplätze anwachsen könnte und zu 98,2 % aller Fälle die Größe des 18. Deutschen Bundestags überschreitet. (PDF; 314 kB) Tatsächlich wuchs der 19. Deutsche Bundestag auf 709 Sitze an. Die Ursache findet sich vornehmlich in den Überhangmandaten der CSU, die 2017 wieder alle Direktmandate Bayerns für sich gewinnen konnte, jedoch in der Zweitstimmenverteilung deutlich schlechter abschnitt als 2013. Das führte zu Überhangmandaten einer bundesweit betrachtet relativ kleinen Partei und löst in der Umkehr einen entsprechend großen Bedarf an Ausgleichsmandaten aus.

2020 wurde das Gesetz für die Bundestagswahl 2021 dahingehend geändert, dass bis zu drei Überhangmandate nicht mehr ausgeglichen werden müssen. Zudem sollte die Zahl der Wahlkreise für spätere Bundestagswahlen ab 2024 von 299 auf 280 reduziert werden.Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395)

Sitzzuteilungsverfahren

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurden drei unterschiedliche Sitzzuteilungsverfahren verwendet. Von 1949 bis 1983 wurde das Höchstzahlverfahren nach D’Hondt verwendet, das tendenziell größere Parteien bevorzugt. Von 1987 bis 2005 wurde das Hare/Niemeyer-Verfahren verwendet, das weder große noch kleine Parteien bevorzugt. Allerdings kann es bei diesem Verfahren zum Wählerzuwachsparadoxon kommen. Unter Umständen kann eine Partei durch einen Zuwachs an Stimmen ein Mandat verlieren, es kann also dazu kommen, dass ein negatives Stimmgewicht entsteht. Auch kann das Alabama-Paradoxon auftreten, bei dem eine Partei weniger Mandate erhält, wenn die Gesamtzahl der zu verteilenden Mandate zunimmt. Seit 2009 wird daher das Sainte-Laguë-Verfahren verwendet, das diese beiden Paradoxa nicht aufweist. Wie das Hare/Niemeyer-Verfahren ist es allerdings nicht mehrheitstreu, das bedeutet, eine Partei könnte trotz einer absoluten Mehrheit der Stimmen nicht die absolute Mehrheit der Sitze erhalten. Für diesen unwahrscheinlichen Fall gibt es die Klausel im Wahlgesetz, dass eine Partei, die die absolute Mehrheit erhält, aber zunächst nicht die absolute Mehrheit der Sitze, so viele Sitze hinzubekommt, bis sie einen mehr hat als alle anderen zusammen.

1949

Das eigens für die erste Bundestagswahl geschaffene Wahlgesetz trat in Zusammenarbeit des Parlamentarischen Rates mit den Militärgouverneuren am 15. Juni 1949 in Kraft.

Die Anzahl der Sitze im Bundestag war im § 8 auf mindestens 400 festgesetzt, genauso wie die Verteilung der Sitzkontingente auf die Länder. Auch sollten die Länder ihre Kontingente zu 60 % durch Wahlkreismandate decken, also ihr Bundesland in entsprechend viele Wahlkreise aufteilen. + Bundestagssitze 1949 Land Sitze davonWahlkreise davonListenplätze Baden 11 (+1) 7 4 (+1) Bayern (mit Lindau) 78 47 29 Bremen 4 (+1) 3 1 (+1) Hamburg 13 8 5 Hessen 36 22 14 Niedersachsen 58 34 24 Nordrhein-Westfalen 109 66 43 Rheinland-Pfalz 25 15 10 Schleswig-Holstein 23 14 9 Württemberg-Baden 33 20 13 Württemberg-Hohenzollern 10 6 4 Insgesamt 400 (+2) 242 158 (+2)

Jeder Wähler hatte eine Stimme, die zugleich den Wahlkreissieger bestimmte, sowie die Stimmenverteilung der Parteien im Land und damit ihre Anteile an den Landessitzen. Die Bundestagswahl war somit auf Länderebene heruntergebrochen – Eine Sperrklausel von fünf Prozent und eine Grundmandatsklausel von einem Direktmandat wurde in jedem Bundesland berücksichtigt, nicht erst bundesweit.

Die Landessitzkontingente wurden nach dem D’Hondt-Verfahren auf Grundlage der Landesstimmen den Parteien zugeteilt. Nach Abzug der Direktmandate erfolgte die Besetzung der übrigen Sitze nach den Landeslisten.