Das Insolvenzrecht Deutschlands ist das Rechtsgebiet des deutschen Zivilrechts, das sich auf materiell- und verfahrensrechtlichem Gebiet mit den Rechten von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners befasst. Insolvenz ( insolvens, „nicht-lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend“), umgangssprachlich in Deutschland auch Konkurs, Pleite oder Bankrott, ist die Unfähigkeit eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung.

Das Insolvenzverfahren bezweckt, entweder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln. Letzteres erfolgt bei insolventen Gesellschaften durch Verkauf von Unternehmen im Wege der sogenannten übertragenden Sanierung, im Wege des Insolvenzplans oder durch Liquidation mittels Unternehmensauflösung, bei Einzelpersonen letztlich durch Restschuldbefreiung.

Überblick mini|Entwicklung der jährlichen Unternehmensinsolvenzen in Deutschland seit 1950 Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist gemäß Satz 1 Insolvenzordnung (InsO), die Forderungen der Gläubiger des Schuldners durch Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens, der sogenannten Insolvenzmasse, zu erfüllen. Diese Gläubigerbefriedigung erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich: Das Verfahren bezweckt, möglichst allen Gläubigern zumindest einen geringen Anteil ihrer Forderungen auszubezahlen, weswegen sie nach dem Prinzip par conditio creditorum weitgehend gleich behandelt werden sollen. Um zu verhindern, dass einige wenige Gläubiger durch Schnelligkeit das letzte verbliebene Vermögen des Schuldners aufzehren, während für die anderen keine Masse übrig bleibt, untersagt das Insolvenzverfahren daher den einzelnen Gläubigern die eigenständige Vollstreckung in das Schuldnervermögen zugunsten einer koordinierten Gesamtvollstreckung.

Neben der Gläubigerbefriedigung bezweckt das Insolvenzverfahren, insolventen natürlichen Personen die Möglichkeit zum wirtschaftlichen Neuanfang zu geben. Hierzu kann sich an das Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung anschließen, die dazu führt, dass der Schuldner von seinen noch ausstehenden Verbindlichkeiten, für die er nach Verfahrensbeendigung gemäß InsO einzustehen hat, befreit wird.

Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen, soll dieses soweit möglich saniert werden. Anders als bei der Gläubigerbefriedigung und der Möglichkeit zum wirtschaftlichen Neuanfang handelt es sich hierbei zwar nicht um eine Zielvorgabe der InsO, allerdings hat der Gesetzgeber den Wunsch nach Sanierung an zahlreichen Stellen zum Ausdruck gebracht. An Bedeutung gewann dieser insbesondere durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) von 2012, das die Stärkung der Sanierungsinstrumente und -Chancen sowie die Stärkung der Gläubigerpositionen bezweckte. Das Insolvenzverfahren bezweckt allerdings auch, den finanziell Instabilen vom Markt auszuschließen, da seine finanzielle Überforderung andere Marktteilnehmer gefährdet.

Einen besonderen Schutz wollte der Gesetzgeber Arbeitnehmern vor den Folgen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers einräumen. Vor Lohnausfällen durch die Insolvenz soll sie der Anspruch auf Insolvenzgeld schützen. Dieses kompensiert ausbleibende Lohnzahlungen für bis zu drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens oder bis zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenseröffnung mangels Insolvenzmasse ( InsO). Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

Die InsO kennt unterschiedliche Insolvenzverfahren. Schuldner können gemäß InsO natürliche Personen, juristische Personen, beispielsweise Aktiengesellschaften und eingetragene Vereine, sowie Personengesellschaften, beispielsweise offene Handelsgesellschaften, sein. Für natürliche Personen, die nicht aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Vermögensverhältnisse als überschaubar gelten (weniger als 20 Gläubiger) und bei denen kein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht, kommt gemäß Abs. 2 InsO das Verbraucherinsolvenzverfahren zur Anwendung, das einige Vereinfachungen enthält. Ähnlich ist das sogenannte Regelinsolvenzverfahren, das für Selbständige und Freiberufler gilt. Ein speziell auf Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgerichtetes Verfahren ist das Insolvenzplanverfahren. In eine ähnliche Richtung gehen die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren.

Gegenwärtige Rechtsquellen des Insolvenzrechts in Deutschland sind die Insolvenzordnung und deren Einführungsgesetz (EGInsO). Ferner von Bedeutung sind die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren, die Fragen der Gerichtszuständigkeit, des anwendbaren Rechts und die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Insolvenzgerichte regelt, sowie die Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die neben der InsO Bestimmungen für das Insolvenzverfahren über den Nachlass enthalten.

Seit 2017 erfuhr das deutsche Insolvenzrecht mehrere bedeutsame Reformen. Im Zuge der COVID-19-Pandemie trat am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVInsAG) in Kraft, das zeitweise die Insolvenzantragspflicht aussetzte.BGBl. I 2020, S. 569. Weitreichendere Bedeutung erlangte das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsKG),BGBl. I 2020, S. 3256. das die Umsetzung der Restrukturierungs-Richtlinie (EU) 2019/1023 zum Gegenstand hatte und neben Änderungen der InsO mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein eigenständiges präventives Restrukturierungsverfahren außerhalb der Insolvenz schuf.Vgl. zum StaRUG: Vallender, in: Vallender/Undritz, StaRUG, 2. Aufl. 2023, Einleitung Rn. 1 ff. Dessen Zweck ist gemäß StaRUG die Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch einen Restrukturierungsplan. Das SanInsKG modifizierte zudem die Restschuldbefreiung erheblich, indem es die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre verkürzte ( Abs. 2 Satz 1 InsO).Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 19/24181, S. 115 ff. Diese Entwicklungen unterstreichen den fortbestehenden Reformbedarf im Spannungsfeld zwischen Gläubigerschutz, Sanierungsförderung und dem Neustart überschuldeter Schuldner.

Geschichte

In Deutschland galt bis zur Einführung der Konkursordnung das gemeine Konkursrecht. Nach der Gründung des Deutschen Reiches wurde 1877 eine einheitliche Konkursordnung (KO) erlassen, die unter Einfluss eines Entwurfs von 1873 aus dem preußischen Justizministerium für eine deutsche Gemeinschuldordnung entstand. In deren Mittelpunkt stand die Befriedigung der Gläubiger. Am 26. Februar 1935 trat als Reaktion auf die Folgen der Weltwirtschaftskrise die Vergleichsordnung hinzu. Am 29. März 1991 kam die Gesamtvollstreckungsordnung hinzu, die das Insolvenzrecht in den neuen Bundesländern regelte.Rolf Leithaus: § 1, Rn. 5. In: .

Problematisch war unter dieser Rechtslage, dass ein Großteil der Anträge auf Verfahrenseröffnung aufgrund von Massenarmut zurückgewiesen werden musste: Oftmals war nicht einmal genügend Insolvenzmasse vorhanden, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken. Gelang es nicht, diese zu decken, konnte ein Verfahren nicht eröffnet werden. Zudem musste etwa ein Fünftel der Verfahren eingestellt werden, da die Verfahrenskosten im Laufe der Zeit die Masse überstiegen, also Masseunzulänglichkeit vorlag. Wurde ein Verfahren abgeschlossen, fiel die Insolvenzquote mit nur wenigen Prozent meist mager aus. Um diesen Problemen zu begegnen, wurde eine umfassende Reform des Insolvenzrechts beschlossen, die 1978 mit der Einberufung einer Kommission zur Reformierung des deutschen Insolvenzrechts begann.

Am 1. Januar 1999 trat schließlich die InsO in Kraft, die die früheren Verfahrensordnungen ablöste. Um das Problem der häufigen Massearmut einzudämmen, schuf der Gesetzgeber nun Anreize zu einer rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags. Ebenfalls erweiterte er die Möglichkeiten des Verwalters zur Anfechtung von masseschädigenden Handlungen, damit dieser der Masse in größerem Maße als bisher Vermögen zuzuführen kann.Gerhard Pape: § 1, Rn. 14. In: . Zum Schutz natürlicher Personen vor einem Leben am Existenzminimum aber auch zum Schaffen eines Anreizes für diesen, sich um die Gläubigerbefriedigung zu bemühen, führte der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung ein. Weiterhin sollten die Gläubiger in größerem Umfang den Verlauf des Verfahrens bestimmen.Gerhard Pape: § 1, Rn. 13. In: . Nach Inkrafttreten der InsO stieg die Anzahl der eröffneten Insolvenzverfahren um etwa ein Drittel an. 2010 wurden 168.458 Verfahren beantragt, was bislang den Höchststand darstellt. Seit 2011 sind die Zahlen rückläufig. 2012 erfuhr die Insolvenzordnung einige umfassende Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur erleichterten Sanierung von Unternehmensinsolvenzen. 2014 folgten einige Anpassungen des Restschuldbefreiungsverfahrens. 2017 wurden die Vorschriften zum Insolvenzantrag ( InsO) und zur Insolvenzanfechtung ( InsO) erweitert. - Text, Begründung und Änderungen.

Statistische Daten

Jahr Anträgeinsgesamt davonUnternehmen Verbraucher 1998 33.977 27.828 0 1999 34.038 26.476 1.634 2000 42.259 28.235 6.886 2001 49.326 32.278 9.070 2002 84.428 37.579 19.857 2003 100.723 39.320 32.131 2004 118.274 39.213 47.230 2005 136.554 36.843 66.945 2006 161.430 34.137 94.389 2007 164.597 29.160 103.085 2008 155.202 29.291 95.730 2009 162.907 32.687 98.776 2010 168.485 31.998 106.290 2011 159.418 30.099 101.069 2012 150.298 28.297 97.608 2013 141.332 25.995 91.200 2014 134.871 24.085 86.2982015127.43823.10180.1462016122.51421.51877.2382017115.63220.09371.8962018109.58419.3022019104.06918.759202075.04415.8412021120.23913.9932022105.52914.5902023110.17817.814 Quelle: Statistisches BundesamtStatistisches Bundesamt Deutschland – Insolvenzen von Unternehmen und Übrigen Schuldnern.

Insolvenzeröffnungsverfahren

Antrag auf Eröffnung Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird gemäß Abs. 1 Satz 1 InsO nur auf Antrag eingeleitet. Als mögliche Schuldner in einem Insolvenzverfahren nennt § 11 InsO natürliche und juristische Personen, zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft, sowie rechtsfähige Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen in Form eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden. Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (, InsO). Als Insolvenzgerichte kommen diejenigen Amtsgerichte in Betracht, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat.