mini|700px|16 Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung (ohne Pitcairninseln) Auf der Grundlage der Kapitel XI, XII und XIII der Charta und einer Vielzahl von Resolutionen führen die Vereinten Nationen eine Liste der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung (deutsch für Non-Self-Governing Territories, NSGT).Andere gebräuchliche Bezeichnungen: Hoheitsgebiete, die noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben; territories whose peoples have not yet attained a full measure of self-government; Hoheitsgebiete, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben

Ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung wird von den Vereinten Nationen definiert als ein Territorium, das kein souveräner Staat ist, sich nicht in freier Assoziierung mit einem souveränen Staat befindet und nicht in einen souveränen Staat integriert ist.

Die Liste wurde 1946 aufgestellt und enthielt im Juli 2017 siebzehn Territorien.

Kapitel XI der UN-Charta Gemäß Kapitel XI (Artikel 73 und 74) der UN-Charta sind „Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben“ (Verwaltungsmächte) unter anderem verpflichtet, „den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten“ „die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe“ „Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die (...) dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen“

Kapitel XII und XIII der UN-Charta Die Kapitel XII und XIII (Artikel 75 bis 91) der UN-Charta betreffen das seit 1994 ausgesetzte internationale Treuhandsystem. In der aktuellen Liste sind daher keine Treuhandgebiete aufgeführt.

UN-Resolution 9 (I) In der Resolution 9 (I) wird von der Generalversammlung unter anderem erklärt:

„The United Nations (...) is keenly aware of the problems and political aspirations of the peoples who have not yet attained a full measure of self-government (...)“„Die Vereinten Nationen (...) sind sich der Probleme und der politischen Bestrebungen der Völker bewusst, die noch kein volles Maß an Selbstregierung erreicht haben (...)“ „Chapters XI, XII and XIII of the Charter recognize the problems of the non-self-governing peoples as of vital concern to the peace and general welfare of the world community.“„Die Kapitel XI, XII und XIII der Charta anerkennen die Probleme der nicht-selbstregierten Völker als von entscheidender Bedeutung für den Frieden und das allgemeine Wohlergehen der Weltgemeinschaft.“ „The General Assembly expects that the realization of the objectives of Chapters XI, XII and XIII will make possible the attainment of the political, economic, social and educational aspirations of non-self-governing peoples.“„Die Generalversammlung erwartet, dass die Verwirklichung der Ziele der Kapitel XI, XII und XIII die Erreichung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und pädagogischen Bestrebungen der nicht-selbstregierten Völker ermöglichen wird.“

UN-Resolution 1514 (XV) In der Resolution 1514 (XV) wird von der Generalversammlung unter anderem erklärt:UN-Resolution 1514 (XV), amtliche deutsche Übersetzung, abgerufen am 30. Juli 2017 „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung; kraft dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und verfolgen frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung“ „Alsbaldige Schritte sind in den Treuhandgebieten und den Gebieten ohne Selbstregierung sowie in allen anderen Gebieten, welche noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, zu unternehmen, um den Völkern dieser Gebiete alle Hoheitsbefugnisse zu übertragen, ohne irgendwelche Bedingungen oder Vorbehalte, im Einklang mit ihrem frei geäußerten Willen und Wunsch, ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe, um sie in die Lage zu versetzen, volle Unabhängigkeit und Freiheit zu genießen“

Aktuell gelistete Territorien Das nach Fläche kleinste Territorium ist Gibraltar, dasjenige mit den wenigsten Einwohnern sind die Pitcairninseln. Das nach Fläche und Anzahl der Einwohner größte Territorium ist Westsahara. TerritoriumKontinentgelistetVerwaltungsmachtFlächein km²United Nations Secretariat 2024 Working Papers on Non-Self-Governing Territories. Vereinte Nationen. Abgerufen am 1. Oktober 2024.EinwohnerUN-DatenblattAmerika1946–352105.413Pazifik (Ozeanien)1946–20049.710Amerika1946–9615.899Amerika1946–53,3563.982Amerika1946–15333.595Amerika1946–26471.105Amerika1946–12.1733.662Pazifik (Ozeanien)2013–1946–19473.500279.550Europa1946–5,834.003Pazifik (Ozeanien)1946–544153.836Amerika1946–1034.433Pazifik (Ozeanien)1986–1946–194718.575268.500Pitcairn()Pazifik (Ozeanien)1946–35,542St. Helena()Afrika1946–3105.146Pazifik (Ozeanien)1946–12,21.647Amerika1946–948,249.309Afrika1963– (unklar) k. A.k. A.

Besonderheiten Referenden

Falklandinseln (Malwinen)

Gibraltar

Neukaledonien

Wiederaufnahmen Französisch-Polynesien

Neukaledonien

Konflikte der Verwaltungsmächte Falklandinseln (Malwinen)

Westsahara

Ehemals gelistete Territorien mini|Rot: aktuell gelistete Territorien, blau: ehemals gelistete Territorien

Aufgrund der UN-Resolution 1541 (XV) verliert ein Territorium den Status als Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung gemäß Kapitel XI der Charta durch Gründung eines souveränen Staates, durch freie Assoziierung mit einem souveränen Staat oder durch Integration in einen souveränen Staat.

Als letztes UN-Treuhandgebiet gemäß Kapitel XII der Charta wurde 1994 Palau von der Liste gestrichen.