Ein Erwachsenenvertreter ist der Vertreter von erwachsenen Personen (volljährigen Personen). Diese Vertretung ist in Österreich durch das Erwachsenenschutzgesetz geregelt, welches durch die Reform des Sachwalterrechtes entstand und zum 1. Juli 2018 weitgehend in Kraft trat.

Durch die Benennung der Institution in Erwachsenenvertretung anstelle von Sachwalterschaft soll in Österreich auch eine Abkehr von der bisherigen Praxis dokumentiert und die Stärkung der Subsidiarität der Fremdvertretung mit möglichst weitgehender Beibehaltung der Autonomie des Vertretenen erreicht werden.§ 239 Abs. 1 ABGB nF. Jede Stellvertretung der betroffenen Person ist daher nachrangig (§ 240 Abs 1 ABGB nF). Siehe auch: 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in ZaK 2/2017, S. 30.

Grundsätzlich gibt es gemäß dem Erwachsenenschutzgesetz vier Säulen der Vertretung von unterstützungsbedürftigen volljährigen Personen: die bisher bewährte Vorsorgevollmacht, die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung (bisher Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) und die gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft).

Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Erwachsenenvertretung ist vor allem im Erwachsenenschutzgesetz geregelt, durch welches unter anderem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Außerstreitgesetz (AußStrG) und verschiedene andere Gesetze (z. B. ZPO, JN, EheG etc.) geändert wurden.

Grund für die umfassende Änderung des österreichischen Sachwalterrechtes sind unter anderem auch die Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UNOIn Österreich am 26. Oktober 2008 in BGBl. III Nr. 155/2008 veröffentlicht., in welcher der Selbstbestimmung mehr Raum gegeben wird und die Stellvertretung zurückgedrängt werden soll. Dem haben die Bestimmungen des Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 und die gerichtliche Praxis zu wenig Rechnung getragen., Webseite des Bundesministerium für Justiz, 12. September 2016, zuletzt abgerufen am 23. April 2017. Siehe auch: Concluding observations on the initial report of Austria, adopted by the Committee at its tenth session (2–13 September 2013), UN-Report, 30. September 2013 (Englisch - private deutsche Übersetzung: BIZEPS: Übersetzung der Handlungsempfehlungen der UN-Staatenprüfung Österreichs).

Angelegenheiten der Vertretung Die Erwachsenenvertretung kann Angelegenheiten der Personensorge, Vermögensangelegenheiten und rechtlichen Angelegenheiten umfassen (§§ 250 ff ABGB nF„nF“ bedeutet „neue Fassung“ und bezeichnet die Bestimmungen des ABGB, die ab dem 1. Juli 2018 in Geltung stehen.).

Personensorge Allgemein Die Personensorge umfasst Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen. Der Eingriff in diese Angelegenheiten ist dem Erwachsenenvertreter, auch wenn es seinen Wirkungsbereich umfasst, nur in eng begrenztem Ausmaß erlaubt (§ 250 Abs. 1 ABGB). Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur persönlichen Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Stellt der Erwachsenenvertreter jedoch fest, dass die vertretene Person nicht umfassend betreut wird, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, lediglich darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird (§ 251 ABGB nF).

Medizinische Angelegenheiten Kann eine Person selbst in eine medizinische BehandlungUnter medizinischer Behandlung (§ 252 Abs. 1 ABGB nF) sind grundsätzlich solche zu subsumieren, die von Ärzten gesetzt oder angeordnet werden, sofern es für die Behandlung eine medizinische Indikation gibt. Dies betrifft diagnostische, therapeutische, pflegerische, vorbeugende Maßnahmen, Rehabilitation oder die Geburtshilfe etc. einwilligen (Entscheidungsfähigkeit gegeben), so ist nur diese Person zur Entscheidung befugt, auch wenn ein Erwachsenenvertreter für die Personensorge bestellt wurde (§ 252 ABGB nF). Hat der Arzt Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit eines Betroffenen, soll der Arzt Angehörige, dem Patienten nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder spezielle Fachkräfte beiziehen, um die den Patienten in die Lage zu versetzen, die Entscheidungsfähigkeit wieder zu erlangen. Diese Anordnung soll der Umsetzung des Artikel 12 Abs 3 der UN-Behindertenrechtskonvention dienen. Verweigert der Patient nach der Information über die geplante Beiziehung nahestehender Personen etc. die Beiziehung solcher Personen, so ist diese Entscheidung vom Arzt zu respektieren.

Bei nicht entscheidungsfähigen Personen bedarf die medizinische Behandlung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters, in dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit fällt. Der Vertreter kann dabei – mit wenigen Ausnahmen, unabhängig von der Intensität des Eingriffes, entscheiden.

Der Vertreter hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. (§ 253 Abs 1 ABGB nF), außer die vertretene Person gibt weiter die Ablehnung der medizinischen Behandlung zu erkennen. Dann muss darüber das Gericht entscheiden.§ 254 Abs 1 ABGB nF; § 131 Abs. 4 AußStrG. Besteht jedoch eine gültige verbindliche Patientenverfügung und hat der Vertretene die geplante medizinische Behandlung darin abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben.§ 253 Abs 4 ABGB nF.

Bei Gefahr in Verzug, bei der mit dem Tod des Patienten oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden zu rechnen ist, muss keine vorherige Einwilligung des Betroffenen oder des Vertreters eingeholt werden.(§ 252 Abs. 4 bzw. § 253 Abs. 3 ABGB nF). Ist eine Behandlung medizinisch nicht mehr erforderlich, weil sie nur unnötiges Leid verursacht oder liegt eine ungünstige Prognose oder eine entsprechende Anordnung in einer Patientenverfügung vor, kann diese Behandlung auch ohne Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters abgebrochen werden.Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1461 BlgNR 25. GP 32.

Vermögenssorge Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person durch den Erwachsenenvertreter. Der mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung beauftragte Erwachsenenvertreter muss sich zunächst einen Überblick über das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Ansprüche der vertretenen Person verschaffen. Hierzu gehört auch, dass er – je nach dem festgelegten Umfang seiner Aufgaben – Banken, Pensionsstellen, Behörden und Versicherungen etc. persönlich oder schriftlich über die neue Situation informiert.

In jedem Fall sind aus dem Vermögen / Einkommen dem Vertretenen seine angemessenen Bedürfnisse weiter zu befriedigen, und zwar den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechend (§ 258 Abs 1 ABGB nF). Der Erwachsenenvertreter hat daher der vertretenen Person die notwendigen finanziellen Mittel für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung der angemessenen Lebensbedürfnisse zur Verfügung stellen, so dass die vertretene Person selbst am Wirtschaftsleben weiter so weit als möglich teilnehmen kann. Dies kann z. B. durch regelmäßige Übergabe von Bargeld, den Zugriff auf ein Girokonto (z. B. eigene Kontokarte mit Zahlungs- und Behebungslimit) oder individuell vereinbart werden. Für den Erwachsenenvertreter ist immer wichtig zu beachten, dass die vertretene Person in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt ist, nur weil ein Erwachsenenvertreter oder ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist. Solange die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie daher auch weiter gültig Rechtsgeschäfte abschließen. Nur dann, wenn sie nicht mehr entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich.Rechnungslegung, Webseite: justiz.gv.at.Informationsbroschüre: Erwachsenenschutzrecht, wissenswertes für Vertretene, Vertreter/innen und Interessierte, herausgegeben vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Dezember 2017.

Eine gerichtliche Kontrolle besteht jedenfalls nicht nur im Hinblick auf die Verwendung und den Umgang mit dem Vermögen / Einkommen des Vertretenen, sondern auch über die Gestaltung und Häufigkeit seiner persönlichen Kontakte mit der vertretenen Person, ihren Wohnort, ihr geistiges und körperliches Befinden und ist über die im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten zu berichten (§ 259 Abs 1 ABGB nF). Sofern Vermögensangelegenheiten nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, muss das Gericht Änderungen zustimmen (§ 258 Abs 4 ABGB nF).

Bestehen Bedenken bzw. ist das Wohl einer vertretenen Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen (§ 259 Abs 4 ABGB nF).

Rechtliche Vertretung Die rechtliche Vertretung richtet sich danach, ob diese zuvor in einer Vorsorgevollmacht, einer Erwachsenenvertreter-Verfügung, einer sonstigen Bevollmächtigung vereinbart oder durch das Gericht im Rahmen der gesetzlichen Erwachsenenvertretung angeordnet wurde.

Im Rahmen der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist ein Rechtskundiger (Notar, Notariatskandidat, Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter) vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind (§ 274 Abs 5 ABGB nF).

Arten von Erwachsenenvertretern Nach ihrer persönlichen bzw. beruflichen Stellung werden nach dem Erwachsenenschutzgesetz unterschieden: Vertretung durch Vorsorgevollmacht (vertragliche Erwachsenenvertretung); gewählter Erwachsenenvertreter, durch eine Vereinbarung zwischen der vertretenen Person und dem Vertreter; gesetzlicher Erwachsenenvertreter, (Familienangehörige, §§ 268 ff ABGB nF); gerichtlicher Erwachsenenvertreter.

Übergangsbestimmungen Vorsorgevollmacht Solange die Vertretungsbefugnis eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist, besteht diese weiter fort, selbst wenn die vertretene Person im Wirkungsbereich der Vertretung handlungsfähig ist oder ihre Handlungsfähigkeit wieder erlangt (§ 245 Abs 4 ABGB nF). Wurde bis zum 30. Juni 2018 eine Vorsorgevollmacht errichtet, ohne dass der Vorsorgefall eingetreten ist, so muss diese aufgrund der Rechtslage nach dem 1. Juli 2018 im ÖZVV registriert werden. Ist der Vorsorgefall zum 1. Juli 2018 bereits eingetreten, der Vorsorgebevollmächtigte somit aufgrund einer „alten“ Vorsorgevollmacht schon tätig, besteht diese Vorsorgevollmacht auch über den 1. Juli 2018 hinaus weiter, selbst wenn diese bzw. der Vorsorgefall nicht im ÖZVV registriert ist. Es besteht jedoch bis zur Registrierung kein Schutz des Guten Glaubens.

Vorsorgevollmacht