mini|Eines der drei Originale der Verfassung der Italienischen Republik, aufbewahrt im historischen Archiv der Präsidentschaft der Republik mini|Ausfertigung der Verfassung am 27. Dezember 1947 im Palazzo Giustiniani Die Verfassung der Italienischen Republik, , ist die geltende Verfassung der Italienischen Republik. Sie bestimmt die rechtliche und politische Grundordnung Italiens als Republik und repräsentativer Demokratie mit parlamentarischem Regierungssystem und bildet die Grundsätze ihrer Rechtsordnung.

Sie ist die erste wirkliche Verfassung des italienischen Staates, in dem Sinne, als dass sie nun eine allen anderen Rechtsquellen übergeordnete Rangstufe bildet. Rechtsquellen auf dieser Ebene werden in der italienischen Rechtslehre, welche dieses Konzept erst seit 1948 innehat, als superprimäre Quelle () bezeichnet. Niederrangige Normen können nur insoweit bestehen, als sie mit ihr im Einklang stehen. Durch die Wahl der Verfassungsgebenden Versammlung () im Jahr 1946 und dem gleichzeitigen Referendum zu Italiens Staatsform ist sie umfassend demokratisch legitimiert.

Der zentrale Verfassungstext wurde von der Verfassunggebenden Versammlung während des Jahres 1947 ausgearbeitet. Die Beratungen standen unter dem Eindruck der vorhergehenden, mehr als zwanzigjährigen faschistischen Diktatur sowie des gerade beendeten Zweiten Weltkrieges, welcher auch in Italien größere Verwüstungen erzeugt hatte. Das Ergebnis, ein Kompromiss zwischen den in der Versammlung vertretenen widerstreitenden politischen Bewegungen, wurde am 22. Dezember 1947 verabschiedet und am folgenden 27. Dezember ausgefertigt und verkündet. Sie trat am 1. Januar 1948 in Kraft und bildet die Verfassung im engeren Sinn, also jenes Dokument, welche die Bezeichnung Verfassung innehat, und welches mit der Bezeichnung Verfassung gemeint ist. Zur Feststellung des geltenden Verfassungsrechts genügt die Lektüre der Verfassung alleine jedoch nicht; sie wird durch verschiedene Verfassungsgesetze ergänzt, mit denen sie die Verfassung im weiteren Sinne, also die Gesamtheit aller Bestimmungen im Verfassungsrang, bildet.

Die in diesem Artikel verwendete Terminologie entspricht jener, welche in der Autonomen Provinz Bozen für die deutschsprachige Beschreibung der italienischen Rechtsordnung verwendet wird.

Entstehungsgeschichte Vorgänger der Verfassung der Italienischen Republik war das Statuto Albertino, eine im März 1848 im Königreich Sardinien-Piemont oktroyierte Verfassung, die 1861 im Zuge der Einigung Italiens die Verfassung des aus Sardinien-Piemont hervorgegangenen Königreichs Italien wurde.

Nach der Machtübernahme der Faschisten wurde das Statuto Albertino ab 1925 schrittweise in weiten Teilen de facto ausgehöhlt oder ganz außer Kraft gesetzt. Mit dem Sturz Mussolinis begann am 25. Juli 1943 eine Übergangszeit, in der das Statuto Albertino zwar formal seine Gültigkeit behielt, mangels gewählter Volksvertreter jedoch weiterhin in fundamentalen Bereichen außer Kraft blieb. König und Regierung erließen verschiedene Gesetze und Dekrete, die grundlegende staatliche Befugnisse und Funktionen vorübergehend regelten. Diese erste Übergangsphase dauerte bis zum 2. Juni 1946, als in einem Referendum über die zukünftige Staatsform abgestimmt wurde und gleichzeitig Wahlen zu einer Verfassunggebenden Versammlung stattfanden. In der zweiten Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der neuen republikanischen Verfassung richtete man sich nach den Grundsätzen des Statuto Albertino und an der früheren liberalen parlamentarischen Tradition aus.

Innerhalb der 556 Abgeordnete zählenden Assemblea Costituente wurde der sogenannte „Ausschuss der 75“ gebildet, der den Verfassungsentwurf bis zum 1. Februar 1947 ausarbeitete. Danach beriet das Plenum der Verfassunggebenden Versammlung den Entwurf etliche Monate und verabschiedete die neue republikanische Verfassung am 22. Dezember 1947. Am folgenden 27. Dezember wurde sie in der Bibliothek des Palazzo Giustiniani in Rom vom vorläufigen Staatsoberhaupt Enrico De Nicola unterschrieben und vom Präsidenten der Verfassunggebenden Versammlung, Umberto Terracini, von Ministerpräsident Alcide De Gasperi und vom Justizminister Giuseppe Grassi gegengezeichnet. Die Verfassung wurde noch am selben Tag verkündet; hierzu wurde eine Sonderausgabe des Amtsblatts der Republik herausgegeben.

Die am 1. Januar 1948 in Kraft getretene Verfassung der Italienischen Republik ist geprägt durch einen Kompromisscharakter, der aus der unmittelbaren Nachkriegsgeschichte herrührt: Aus der Erfahrung des gemeinsamen Widerstandskampfes gegen den Faschismus (Resistenza) entschlossen sich die im Nationalen Befreiungskomitee zusammengeschlossenen antifaschistischen (liberale, sozialistische, kommunistische und katholisch geprägte) Parteien, gemeinsam die neue Verfassung auszuarbeiten. Daher finden sich im Verfassungstext einzelne Elemente, die mehr oder weniger klar den jeweiligen politischen Gruppierungen zuzuordnen sind.

Besonderheiten der italienischen Verfassung sind die zentrale Rolle, die dem Parlament mit seinem symmetrischen Zweikammersystem zugestanden wird, die vergleichsweise geringen formalen Einflussmöglichkeiten des Ministerpräsidenten, die starke Betonung plebiszitärer Elemente (Verfassungsänderungen müssen eventuell durch Referendum bestätigt werden, außerdem besteht für die Bürger die Möglichkeit, von Volksabstimmungen und Gesetzesinitiative Gebrauch zu machen), der mächtige Verfassungsgerichtshof und die Dezentralisierung im Zuge späterer Reformen.

Gliederung und Inhalt Die Verfassung besteht aus den grundlegenden Rechtssätzen, dem Ersten Teil, welcher im Wesentlichen Rechte und Pflichten der Bürger enthält, den zweiten Teil, der sich dem Staatsaufbau widmet, sowie den Übergangs- und Schlussbestimmungen, welche zur Zeit der Verfassungsgebung aufgeworfene Lücken schließen sollte. Sie enthält insgesamt 139 Artikel, von denen fünf ersatzlos abgeschafft worden sind, nämlich die Artikel 115, 124, 128, 129 und 130.

Der erste und der zweite Teil werden weiter in Titel untergliedert. Im zweiten Teil werden die Titel, ob des Umfangs der Regelungen, weiter in Abschnitte gegliedert. Die Artikel der Übergangs- und Schlussbestimmungen werden nicht durch arabische, sondern römische Ziffern gelistet, um den Unterschied zu den restlichen Verfassungsbestimmungen zu verdeutlichen.

Grundlegende Rechtssätze Die ersten 12 Artikel der Verfassung legen grundsätzliche Prinzipien der staatlichen Ordnung fest. Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes haben ergeben, dass auch durch Verfassungsänderungen der Wesenskern (nucleo essenziale) dieser Prinzipien nicht eingerissen werden dürfe; die hier zu Grunde gelegten Prinzipien stellen einen essenziellen Teil des Gesamtkonzeptes der Verfassung dar, so dass diese auch nur ohne eines dieser Prinzipien ihre Legitimation und Bedeutung verlieren würde.

Eine Präambel fehlt; allerdings lässt sich Artikel 1, welcher in einem feierlichen Ton gehalten ist, als solche verstehen:

Diese Rechtssätze am Anfang lassen sich (abgesehen von Artikel 12, welcher lediglich die Gestalt der Flagge der Republik festlegt) als leges generales begreifen: alle in der Verfassung folgenden Bestimmungen lassen sich durch mehr oder weniger extensive Interpretation als leges speciales von diesen Rechtssätzen ableiten, weswegen erstere bei Auslegung der Verfassung und Erzeugung neuer Rechtsnormen umfassend zu beachten sind.

Genannter Artikel 1 sieht das demokratische Prinzip vor; die Souveränität gehöre dem Volke, allerdings sei es in ihrer Ausübung an die Verfassung als gemeinsame Regeln gebunden, was u. a. ein Bekenntnis zur repräsentativen Demokratie, ergänzt durch vereinzelte Elemente direkter Demokratie, ist. Ebenfalls wird hier die Staatsform der Republik festgelegt, für welche sich die Italiener in einem Referendum 1946 entschieden hatten. Das steht in enger Verbindung mit Artikel 139, der vorsieht, dass innerhalb der bestehenden Verfassungsordnung die Staatsform nicht geändert werden darf.

Das Prinzip der auf die Arbeit gegründeten Republik () lässt sich als Formulierung eindeutig auf die in der Verfassungsgebenden Versammlung vertretenen sozialistischen und kommunistischen Parteien zurückführen. Trotz der eindeutigen Natur ist es lediglich ein Kompromiss mit der konservativen Democrazia Cristiana, wollten einige Kräfte doch eine Republik der Werktätigen () ausrufen.

Artikel 2 erkennt die unveräußerlichen Menschenrechte an. Das betrifft sowohl die Rechte der Einzelperson als auch von Gruppen von Personen (u. U. auch juristische Personen). Gleichwohl werden politische, wirtschaftliche und soziale Solidarität eingefordert. Gemäß Rechtslehre lassen sich aus diesem Artikel zwei Prinzipien ableiten: das liberale Prinzip ist folgendermaßen zu verstehen, als dass dem Staat bei seinem Handeln Grenzen in Form der Grundrechte gesetzt sind; gleichzeitig hat die Republik die Aufgabe, Verletzungen der Menschenrechte nicht nur zu unterlassen, sondern sie auch zu verhindern. das pluralistische Prinzip sieht Schutz und Anerkennung der verschiedenen Gemeinschaften und Gruppierungen vor, die das soziale Leben gestalten; allerdings haben Personenvereinigungen den verfassungsmäßig festgelegten Formen zu entsprechen. das Prinzip der Solidarität ist lex generalis für einige im weiteren Verlauf festgelegte verfassungsmäßige Pflichten: so die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, die Pflicht der Staatsbürger, treu zur Rechtsordnung zu stehen, sowie (als klarerweise weitaus profanere Pflicht) durch Steuern zum Erhalt des Gemeinwesens beizutragen.

In Artikel 3 wird das Gleichheitsprinzip festgelegt. Es sei zu beachten, dass im Artikel zwar von Staatsbürgern () die Rede ist, aber durch Erkenntnisse festgestellt wurde, dass diese Bestimmungen nicht auf sie beschränkt werden können und auch Fremde und Staatenlose unter den Begriff fallen.

In den zwei Absätzen werden die verschiedenen Dimensionen der Gleichheit behandelt: Absatz 1 sieht sie formelle oder juristische Gleichheit vor. Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich, unbeachtet jedweder Unterschiede. Dieser Grundsatz entspricht dem klassischen liberalen und rechtsstaatlichen Gedankengut, nach dem Stand, Religion, Volkszugehörigkeit, Geschlecht usw. keine Auswirkungen auf die Behandlung durch die öffentliche Gewalt haben sollen. Hier zugrunde gelegt ist also das Prinzip des Rechtsstaats. Absatz 2 ist in Zusammenhang mit der Industrialisierung zu sehen, welche Europa ab Ende des 18. Jahrhunderts (und Italien leicht verspätet) erfasste. Die Bemühungen der Arbeiterbewegung hatten offenkundig gemacht, dass formelle Gleichheit zwar ein wichtiger Schritt ist, jedoch an Bedeutung verliert, wenn in der Realität Unterschiede zwischen den Menschen bestehen, welche von den (z. B. wirtschaftlich, physisch oder psychisch) unterlegenen Akteuren so vorgefunden werden und von ihnen ohne begünstigende Umstände nicht wettgemacht werden können. Für die Verwirklichung der materiellen bzw. tatsächlichen Gleichheit soll die Republik alle Schranken einreißen, welche die volle Entfaltung der menschlichen Person und die wirksame Teilhabe aller Arbeiter (auch hier sind de facto alle Menschen gemeint) verhindern. Dies ist das Prinzip des sozialen Wohlfahrts- und Interventionsstaates.

Artikel 4 ergänzt die Bestimmung zur auf die Arbeit gegründeten Republik des Artikel 1 und verankert das Recht auf Arbeit. Das ist eine programmatische Bestimmung für die Inhaber der Staatsgewalt, wirtschaftliche Entwicklung und Vollbeschäftigung zu fördern. Die Pflicht zur Arbeit in dessen Absatz 2 ist eher als Soll-Bestimmung zu sehen; Arbeitszwang würde im Gegensatz zu allen anderen liberalen Prinzipien stehen.