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Der Atomwaffenverbotsvertrag (abgekürzt AVV; , abgekürzt TPNW) ist eine internationale Vereinbarung, die Entwicklung, Produktion, Test, Erwerb, Lagerung, Transport, Stationierung und Einsatz von Kernwaffen verbietet, außerdem die Drohung damit.Working paper 18, eingereicht beim Vorbereitungausschuss zur Atomwaffensperrvertrags-Konferenz (NVV), New York, 2. April 2014. Am 22. Januar 2021, 90 Tage nach der 50. Ratifizierung, trat der Vertrag in Kraft.

Im Dezember 2016 nahm die UN-Generalversammlung eine Resolution mit einem Verhandlungsmandat für einen solchen Vertrag an., ICAN, 23. Dezember 2016. Die erste Verhandlungsrunde fand in New York im März 2017 statt, die zweite im Juli 2017.Resolution L.41, angenommen am 27. Oktober 2016. An der ersten Konferenz beteiligten sich 132, an der zweiten 124 der 193 Mitgliedstaaten, unter anderem Österreich als Mitinitiator. Der ausgearbeitete Vertrag wurde am 7. Juli 2017 mit 122 Stimmen angenommen; die Niederlande stimmten dagegen, Singapur enthielt sich. Auf der UN-Generalversammlung unterzeichneten im September 2017 zunächst 53 Staaten. Bis zum 24. September 2024 hatten 94 Staaten unterzeichnet, 73 Staaten den Vertrag ratifiziert.

Die offiziellen und De-facto-Atommächte und die NATO-Staaten mit Ausnahme der Niederlande nahmen nicht an den Verhandlungen teilXanthe Hall, Berlin boykottiert Atomwaffen-Konferenz, Frankfurter Rundschau vom 2. April 2017, abgerufen am 6. April 2017. und unterzeichneten den Vertrag auch später nicht. Als einzige Staaten, bei denen Bestrebungen zum Bau von oder zur Verfügung über Atomwaffen vermutet werden, nahmen der Iran und Saudi-Arabien an den Verhandlungen teil, aber auch sie unterzeichneten den Vertrag nicht.

Begriff In der Sicht der Befürworter stellt der Atomwaffenverbotsvertrag eine „unzweideutige politische Verpflichtung“ auf das Ziel und die Sicherung einer von Atomwaffen freien Welt dar.Working paper 34, eingereicht bei der UNO-Arbeitsgruppe zu nuklearer Abrüstung, Genf, 11. Mai 2016. Im Gegensatz zu einer umfassenden Nuklearwaffenkonvention sollte er keine gesetzlichen und technischen Maßnahmen enthalten, um vollständige Abrüstung zu erreichen. Solche Vorschriften sollten später verhandelt werden, so dass der erste Vertrag relativ schnell abgeschlossen werden kann, notfalls auch ohne Beteiligung der Atommächte.Article 36, Banning nuclear weapons without the nuclear armed states, Oktober 2013. Der ausgearbeitete Vertrag enthält in Artikel 4 zumindest Rahmenbedingungen für solche Verhandlungen.

Befürworter eines Verbots glauben, dass ein solcher Vertrag helfen wird, Atomwaffen zu „stigmatisieren“, und als „Katalysator“ für ihre Abschaffung wirken wird.Reaching Critical Will / Article 36, A treaty banning nuclear weapons, Mai 2014. Etwa zwei Drittel aller UNO-Mitgliedstaaten haben für eine Zusammenarbeit gestimmt, „um die Vertragslücke“ in den existierenden internationalen Regelungen zu Kernwaffen „zu schließen“., initiiert durch Österreich am 9. Dezember 2014.Working paper 36, eingereicht bei der UNO-Arbeitsgruppe zu nuklearer Abrüstung, Genf, 4. Mai 2016. Denn im Gegensatz zu Chemiewaffen, biologischen Waffen, gegen Personen gerichteten Landminen und Streumunition wurden Atomwaffen noch nicht auf umfassende und allgemein verbindliche Weise geächtet.Article 36 / Reaching Critical Will, Filling the legal gap: the prohibition of nuclear weapons, April 2015. Der Atomwaffensperrvertrag (Nichtverbreitungsvertrag, NVV) enthält nur Teilverbote, und Verträge zu atomwaffenfreien Zonen verbieten Kernwaffen nur in bestimmten geographischen Regionen.

Überblick über den Text mini|hochkant=1.5|

Die Präambel des Vertrags erklärt die Motivation durch die „katastrophalen Konsequenzen“ eines Einsatzes von Nuklearwaffen, durch die Risiken alleine ihrer Existenz, durch das Leiden der Hibakusha und der Opfer von Atomwaffentests, durch das schleppende Tempo nuklearer Abrüstung und durch „das fortgesetzte Vertrauen auf Nuklearwaffen in Militär- und Sicherheitskonzepten“ wie der nuklearen Abschreckung. Weiterhin erkennt sie die „unverhältnismäßigen Auswirkungen von Nuklearwaffenaktivitäten auf einheimische Völker“ an. Sie bestätigt das Gewaltverbot der UNO-Charta, die Prinzipien des internationalen humanitären Rechts und der Menschenrechtsabkommen, deren Regeln jeder Einsatz von Atomwaffen widerspreche. Außerdem drückt die Präambel die Übereinstimmung des vorliegenden Vertrags mit spezifischem internationalem Recht aus: Der ersten, am 24. Januar 1946 angenommenen UN-Resolution, dem NVV, dem umfassenden Kernwaffenteststopp-Vertrag und seinen Verifikationsvorschriften sowie atomwaffenfreien Zonen. Auch das „unveräußerliche Recht“ einer friedlichen Nutzung von Atomenergie wird bestätigt. Schließlich werden soziale Einflüsse auf Frieden und Abrüstung anerkannt: Teilhabe sowohl von Frauen als auch Männern, Erziehung, öffentliches Bewusstsein, internationale und regionale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, religiöse Führer, Parlamentarier, Akademiker und die Hibakusha.

Artikel 1 erklärt die Verbote von Entwicklung, Test, Produktion, Erwerb, Lagerung, Transfer, direkter oder indirekter Kontrolle, Stationierung und Einsatz von Atomwaffen, außerdem die Drohung damit. Auch die Unterstützung der verbotenen Aktivitäten wird ausgeschlossen.

Artikel 2 fordert von den Unterzeichnerstaaten Informationen, welche Art von Kontrolle über Atomwaffen sie besitzen oder besessen haben, im zweiten Fall auch über den Prozess des Abbaus sowie der unumkehrbaren Konversion von Produktionsanlagen.

Artikel 3 verpflichtet Nicht-Atomwaffenstaaten auf die früher mit der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) ausgehandelten Kontrollen, oder den Abschluss einer solchen Vereinbarung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Atomwaffenverbotsvertrags.

Artikel 4 legt das Vorgehen für Verhandlungen mit einem Atomwaffenstaat fest, der den Vertrag unterzeichnet. einschließlich Fristen und Verantwortlichkeiten. Wenn Nuklearwaffen vor Inkrafttreten des Vertrags vernichtet wurden, wird dies durch eine noch festzulegende internationale Institution kontrolliert; ein Vertrag mit der IAEO muss ebenfalls abgeschlossen werden. Hat der Unterzeichnerstaat sein Waffenarsenal noch nicht abgebaut, muss zusätzlich ein Terminplan für die Vernichtung mit der internationalen Institution verhandelt werden und dem nächsten Treffen der Unterzeichnerstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden.

Artikel 5 behandelt die nationalen gesetzlichen, administrativen oder anderen Maßnahmen zur Verwirklichung des Vertrags. Artikel 6 verpflichtet zu Hilfe für die Opfer des Einsatzes oder Tests von Atomwaffen und zur Sanierung kontaminierter Gebiete. Nach Artikel 7 sollen besonders Atomwaffenstaaten dabei Unterstützung anbieten, und alle Staaten sollen bei der Realisierung des Vertrags zusammenarbeiten. Artikel 8 legt Treffen der Unterzeichnerstaaten fest. Ihre Kosten werden entsprechend UNO-Richtlinie aufgeteilt (Artikel 9). Artikel 10–12 haben die Möglichkeit von Vertragsergänzungen zum Thema, die friedliche Beilegung von Interpretationsstreitigkeiten und das Ziel, dass alle Staaten dem Vertrag beitreten.

Artikel 13–15 sehen die Unterzeichnung des Vertrags ab 20. September 2017 am UNO-Sitz in New York vor. 90 Tage nach der Ratifizierung durch den 50. Staat wird der Vertrag in Kraft treten.

Geschichte Vorgeschichte und Beschluss mini|Debatte eines Atomwaffen­verbots­vertrags bei der UNO-Arbeitsgruppe zu nuklearer Abrüstung in Genf (2016)

Vorschläge für einen Atomwaffenverbotsvertrag kamen nach einer NVV-Überprüfungskonferenz 2010 auf, bei der die fünf offiziellen Atommächte – die USA, Russland, Großbritannien, Frankreich und China – Aufrufe zum Beginn von Verhandlungen über eine umfassende Nuklearwaffenkonvention zurückwiesen.Tim Wright, , Juni 2010. Abrüstungsbefürworter schlugen dann den Verbotsvertrag als alternativen Weg nach vorne vor.

Drei bedeutende Regierungskonferenzen 2013 und 2014 zu „humanitären Auswirkungen von Atomwaffen“ in Norwegen, Mexiko und Österreich stärkten die internationale Entschlossenheit, Atomwaffen zu ächten.Reaching Critical Will, Humanitarian impact of nuclear weapons Die zweite dieser Konferenzen folgerte im Februar 2014 in Mexiko, dass das Verbot eines bestimmten Waffentyps typischerweise dessen Vernichtung nach sich ziehe und begünstige.Tim Wright, , April 2014.

2014 stellte die „New Agenda Coalition (NAC)“, eine Gruppe nicht nuklear bewaffneter Staaten, die Idee eines Atomwaffenverbotsvertrags den NVV-Staaten vor als eine „effektive Maßnahme“ zur Implementierung von Artikel VI des NVV, der von allen Unterzeichnerstaaten verlangt, Verhandlungen mit dem Ziel nuklearer Abrüstung zu führen. Die NAC argumentierte, ein Verbotsvertrag würde „begleitend“ und „unterstützend“ zum NVV wirken.Working paper 18, eingereicht zum Treffen des NVV-Vorbereitungskomitees, New York, 2. April 2014.

2015 richtete die UNO-Generalversammlung eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, „konkrete und wirkungsvolle gesetzliche Maßnahmen, Vorkehrungen und Normen“ zum Erreichen und zum Erhalt einer atomwaffenfreien Welt zu untersuchen.UNO-Generalversammlung, Resolution 70/33, angenommen am 7. Dezember 2015. Im August 2016 nahm sie einen Bericht an, der für 2017 Verhandlungen über ein „völkerrechtlich bindendes Instrument zum Verbot von Atomwaffen, das zu ihrer vollständigen Abschaffung führt“ empfahl.Majority of UN members declare intention to negotiate ban on nuclear weapons in 2017, ICAN media release, 19. August 2016.

Im Oktober 2016 nahm das Erste Komitee der UNO-Generalversammlung entsprechend dieser Empfehlung eine Resolution an, die das Mandat für Verhandlungen über einen Atomwaffenverbotsvertrag 2017 erteilte; 123 Staaten stimmten dafür, 38 dagegen, 16 enthielten sich. über UN-Resolution L.41, angenommen am 27. Oktober 2016. Eine zweite, bestätigende Abstimmung fand während einer Plenarsitzung im Dezember 2016 statt; hier war das Stimmenverhältnis 113 – 35 – 13.Positions on the ban negotiations, mit Abstimmungsergebnis der UNO-Vollversammlung am 23. Dezember 2016, ICAN-Website.

Erste Verhandlungsrunde und Vertragsentwurf An der ersten Verhandlungsrunde im März 2017 beteiligten sich 132 der 193 Mitgliedstaaten, nicht jedoch die Atommächte und die NATO-Staaten mit Ausnahme der Niederlande. Nach Abschluss der ersten fünf Verhandlungstage sah die Vorsitzende, Elayne Whyte Gómez, konstruktive Fortschritte. Sie hielt es für erreichbar, im Juli einen Vertrag anzunehmen, der dann der UNO-Vollversammlung im Herbst 2017 vorgelegt werden kann.Tim Wright, Press briefing vom 3. April 2017. Ray Acheson, Direktorin von Reaching Critical Will, dem Abrüstungsprogramm der Women’s International League for Peace and Freedom, sah abweichende Meinungen meist nur weniger Staaten in der Frage der Verifikation und zur Notwendigkeit expliziter, zusätzlicher Vorschriften zu Test, Abschreckung und Transport. Die meisten Staaten wollten zwar die Lagerung von Atomwaffen ächten, konkrete Maßnahmen zum Abbau von Arsenalen und zur Abrüstung jedoch späteren Verhandlungen mit den Atommächten überlassen.Ray Acheson, , Bulletin of the Atomic Scientists, 3. April 2017.

mini|Ein F16-Kampfbomber am niederländischen Stützpunkt Volkel, der taktische Atombomben tragen kann.