Das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem die Mitgliedsstaaten des Europarats beitreten können.Es trägt die Nummer 62 der Sammlung Europäischer Verträge. Das Ministerkomitee des Europarats kann darüber hinaus jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies ist hinsichtlich Belarus, Costa Rica, Mexiko und Marokko geschehen; in diesen Staaten ist das Übereinkommen in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.

Ergänzt wird das Übereinkommen durch das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978, das vorsieht, das System des zwischenstaatlichen Informationsaustausches auf das Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts auszuweiten.Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 21. Januar 1987 () (RAuskÜbkZProtG).Text bei justiz.nrw.de.Sammlung Europäischer Verträge Nr. 97.Regierungsentwurf

In Deutschland wird das Übereinkommen durch das Auslands-Rechtsauskunftgesetz (AuRAG) konkretisiert.

Anmerkungen

Weblinks Veröffentlichungen des EJN. Dokumente und Leitfäden des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen für EU-Bürger und -Rechtspraktiker, Informationen auf den Internetseiten des Europäisches Justizportals (Abruf: 7. April 2026) Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN), Informationen auf den Internetseiten des BfJ (Bundesamt für Justiz (Deutschland)) (Abruf: 7. April 2026)

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