mini|Reisepass des Königreichs der Niederlande mini|Nachweis zur niederländischen Staatsangehörigkeit aus dem Jahr 1936
Die niederländische Staatsbürgerschaft () ist die Staatsangehörigkeit zum Königreich der Niederlande. Erworben wird sie in den meisten Fällen dadurch, dass der Betroffene mindestens einen niederländischen Elternteil hat (Abstammungsprinzip). Das Geburtsortsprinzip wird im Königreich der Niederlande nur in Ausnahmefällen (z. B. Findelkinder) angewendet. Die Staatsangehörigkeit kann auch durch Naturalisation (Einbürgerung) erlangt werden. Eine vereinfachte Prozedur ist die „Option.“ Sie gilt zum Beispiel für Menschen, die im Königreich der Niederlande geboren wurden und zusätzlich bestimmte Bedingungen erfüllen.
Der Besitz der Staatsangehörigkeit wird mit dem Nachweis zur niederländischen Staatsangehörigkeit (verklaring omtrent het bezit van het Nederlanderschap / bewijs van Nederlanderschap), einem Reisedokument (reisdocument) oder dem niederländischen Personalausweis (identiteitskaart) im Sinne des Abs. 4 des Gesetzes Rijkswet op het Nederlanderschap (RWN) nachgewiesen.
Historisches Während der Herrschaft von Louis Bonaparte wurde 1809/11 das französische Zivilgesetzbuch, der Code Napoléon, eingeführt. Dieser enthielt auch die Regeln über Staatsbürgerschaft, die auf dem Abstammungsprinzip basierten. Es galt bis 1838. Im neuen Buergelijk Wetboek regelte man die Staatsangehörigkeit ähnlich wie zuvor. Es gab (auch) eine Geburtsortsregelung, die geschlechtsneutral einschließlich der Kolonien galt. Im abgespaltenen südlichen Reichsteil, seit 1830 bekannt als Belgien, galt der Code Napoléon bis 1909.
Ein separates Staatsbürgerschaftsgesetz erließ man 1850. Wichtige Neuerung war, dass nun in den Kolonien geborene Kinder von niederländischen Bürgern nicht mehr Staatsangehörige wurden. Zugleich wurden aber Kinder von Ausländern, die im europäischen Reichsteil lebten, ab Geburt Niederländer (ius soli). Ein Verlustgrund war ein fünfjähriger Auslandsaufenthalt ohne Heimkehrabsicht. In Verbindung mit anderen Gesetzen ergab sich bis 1893 die Situation, dass eine Person zwar vom zivilrechtlichen Standpunkt Bürger war, aus Sicht des öffentlichen Rechts aber nicht (mehr), d. h. er hatte dann z. B. kein Wahlrecht.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1892 Das Gesetz Wet op het Nederlanderschap en het ingezetenschap vom 12. Dezember 1892 trat zum 1. Juli 1893 in Kraft und blieb mit Änderungen bis 1984 gültig. Es galt zunächst nur im europäischen Reichsteil.
Einer seiner Grundsätze war der damals international übliche der „Familieneinheit,“ d. h. die Nationalität einer Ehefrau und eventueller Kinder folgte der des Mannes. Die Niederlande gehörten auch zu den Erstunterzeichnern des Haager Eheschließungsabkommen vom 12. Juni 1902. Geschiedene Frauen konnten innerhalb eines Jahres nach Eheende durch Erklärung ihre Staatsbürgerschaft wiederaufnehmen.Nach Unterzeichnung des Staatenlosenprotokolls 1936 wurde der Staatsangehörigkeitsverlust einer Frau die einen Staatenlosen heiratete rückwirkend auf 1893 wieder rückgängig gemacht. Die Niederlande traten Convention on the Nationality of Married Women (20. Feb. 1957) mit Wirkung zum 16. Juni 1966 bei, widerrief aber mit Wirkung zum 16. Jan. 1993. 1953 führte man das doppelte ius soli für Kinder ausländischer Väter ein, wenn dieser ein uneheliches Kind einer Niederländerin gewesen war. Bis 1963 wurden Ausländerinnen bei Heirat automatisch eingebürgert. Ab 1964 waren Frauen in Staatsangehörigkeitssachen autonom. Hatten sie aufgrund der älteren Regeln ihre Staatsangehörigkeit verloren konnten sie durch einfache Anzeige innerhalb eines Jahres diese wieder erlangen.
Einige der von der Londoner Exilregierung 1940–45 erlassenen Notverordnungen konnten Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit haben.Z.B. Erklärung zum „feindlichen Ausländer“ durch den Justizminister A-6, 7. Juni 1940 oder E-133, 20. Okt. 1944 bzgl. des Eigentums von Deutschen (inkl. Sudeten, ehem. Österreichern oder Danzigern, Italienern und Japanern (vor allem in Niederländisch-Indien)). Weiterführend: M. O. Oprel: Burden of Nationality: Dutch citizenship policies towards German nationals in the aftermath of the Second World War (1944–1967). Dissertation. VU University Press, Amsterdam 2020, ISBN 978-90-8659-808-3. Für einheiratende deutsche, italienische und japanische Frauen wurde der Automatismus bis 1950 abgeschafft. Danach hatten sie entweder ein Jahr im Lande zu leben oder mussten fünf Jahre verheiratet sein.
Einbürgerungsbewerber hatten alles zu tun, um ihre alte Staatsangehörigkeit aufzugeben. Für sie galt auch eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren. Die jeweilige Verleihung erfolgte in Form eines Parlamentsbeschlusses. Die Gebühren waren hoch. Vor dem Ersten Weltkrieg wurden fast nur Belgier und Deutsche eingebürgert.
Ab 1933, als die Zahl der Anträge vor allem aus Deutschland anstieg, überprüfte das Justizministerium den Hintergrund der Antragsteller gemäß dessen Selbstauskunft („Staten van Inlichtingen“). Tatsächlich gewährt wurden Einbürgerungen meist erst, wenn fünfzehn Jahre Wohnsitz nachgewiesen wurden, und wenn solide wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen. Diese Praxis blieb bis 1953 üblich. Vor 1965 hatte jede Einbürgerung einen „Nutzen für den Staat“ zu haben. Durch persönliche Vorladung bei Polizei und im Rathaus wurden auch die Sozialisierung und Sprachkenntnisse des Kandidaten geprüft.Man musste im wesentlich in der Lage sein den Antrag alleine ausfüllen zu können und ein einfaches alltägliches Gespräch führen zu können. Etwa ein Zehntel der Gemeinden verlangten einen geschriebenen Test. Nur rund 5 % der Antragsteller wurden wegen mangelnder Sprachkenntnis abgelehnt.
Seit 1976 dürfen auch Personen eingebürgert werden, die „eine starke Bindung an die Niederlande“ nachweisen können. Als solche definierte man ehemalige Niederländer und Indonesier (bzw. „Mischlinge“), die keine Option ausgeübt hatten, in Europa lebende Surinamer sowie ehemalige Niederländer, denen die Staatsangehörigkeit entzogen worden war, weil sie in der Waffen-SS gedient hatten.
Seit 15. Juni 1977 erfolgen, mit wenigen Ausnahmen, Einbürgerungen nicht mehr durch das Parlament, sondern durch den Justizminister. Hierdurch verkürzte sich die Bearbeitungsdauer, die zuvor um zwei Jahre betragen hatte. Gegen Ablehnungen stand nun der Gerichtsweg offen.
Als automatische Verlustgründe im Gesetz 1892 waren vorgesehen die nicht ausgeübte Option eines im Ausland Geborenen und Lebenden innerhalb zehn Jahren nach Volljährigkeit ungenehmigter Eintritt in eine ausländische Beamtenstelle oder Wehrmacht,Verordnung E127 vom 4. Okt. 1944 schuf eine Ausnahme für befreundete Heere, d. i. die der Alliierten. was vor allem im spanischen Bürgerkrieg Kämpfende und Freiwillige der Waffen-SS staatenlos machte Vaterschaftsanerkennung durch einen Ausländer. Lange umstritten blieb die Staatsangehörigkeit unehelicher Kinder einer Inländerin, die von einem ausländischen Vater anerkannt wurden. Seit 1908 ging das Justizministerium davon aus, dass die Kinder dadurch ihre Staatsangehörigkeit wechselten. Gerichtsurteile des Hooge Raad von 1920 sahen dies anders, bis dieser 1935 ebenfalls diese Haltung einnahm.Konrad Duden: Niederlande — Staatsangehörigkeit unehelicher Kinder. In: Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht. 10. Jahrg., 1936, S. 399–401.
„Wird wie ein Niederländer behandelt“ Eine besondere Regelung gab es für Deutsche, die in den westdeutschen Gebieten, Wyler-, Selfkant- sowie Elten-Gebiet lebten. Diese Gebiete waren von 1949 bis 1963 niederländisch besetzt. Die Deutschen dort erhielten Ausweispapiere mit dem Eintrag „Deutscher. Wird wie ein Niederländer behandelt.“ Sie waren rechtlich damit Staatsbürgern gleichgestellt, hatten aber kein Wahlrecht und mussten keinen Wehrdienst leisten.Im Jahr 1960 wurde zwischen beiden Staaten ein Ausgleichsvertrag ausgehandelt. Die Regeln zur Staatsangehörigkeit führten 1963 bei der Rückgabe der Gebiete dazu,BGBl. II, 1963, 10. Juni 1963, S. 458. dass 23 Personen die Staatsbürgerschaft wechselten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 erhielten die staatenlos in verschiedenen Lagern lebenden Molukker den besagten Status. In ihren Pässen fand sich der Eintrag „gemäß dem Gesetz vom 9. September 1976“.Staadtblad. 1976, 476.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1984 Das Gesetz Rijkswet op het Nederlanderschap ersetzte 1984 das alte. Inkrafttreten war zum 1. Januar 1985 bzw. für Kap. 6 zum 1. Oktober 1986.Gebührenfestsetzung durch Verordnung vom 27. Januar 1987, erstmals geändert am 28. Januar 1993. Weiterhin kann der Justizminister Verwaltungsanweisungen („circulaire …“) erlassen. Solche ergingen z. B. im Bezug auf die Familiennamen von Eingebürgerten oder das Verfahren bei Doppelstaatlern. Nötig geworden war die Neufassung, um die Gleichberechtigung sowie die Regeln der Staatenlosenkonventionen umzusetzen. Es war auch ein Zeichen der damals versuchten Integrationspolitik. Einbürgerung sollte Ansporn zur Integration sein. Seit 2003 sieht man demgegenüber den Erhalt der Staatsangehörigkeit als „Belohnung“ für eine gelungene Anpassung (Integration) an, die seitdem auch durch Sprachtest nachzuweisen ist.
Grundlegende Rechtslage Wer niederländischer Staatsbürger ist, ist in verschiedenen Rechtsnormen geregelt. Das Statuut voor het Koninkrijk der Nederlanden (Statuut) regelt, dass die Staatsangehörigkeit eine Angelegenheit des Königreichs der Niederlande ist. Die einzelnen Länder des Königreichs können daher nicht selbständig über die Staatsangehörigkeit bestimmen. Das Gesetz Grondwet (Gw) bestimmt, dass durch Gesetz geregelt wird, wer niederländischer Staatsbürger (Nederlander) ist. Das Gesetz Rijkswet op het Nederlanderschap (RWN) regelt, wie die niederländische Staatsangehörigkeit erworben werden kann. Vor redaktionellen Änderungen abgesehen, änderte man das Gesetz 2003 (in Kraft 2005), Anfang 2010 und 2018.Verschärfungen der Einbürgerungsbedingungen haben ihre Ursache in der Hetze Pim Fortuyns und der Ermordung Theo van Goghs 2004. Das Gesetz über die Reisepässe bestimmt, dass nur Niederländern ein solches Dokument ausgestellt werden darf.
Europäische Union Alle niederländischen Staatsbürger sind Unionsbürger. Die Freizügigkeit und andere EU-Rechte von nicht-niederländischen Unionsbürgern sind jedoch in Bezug auf die karibischen niederländischen Gebiete eingeschränkt.
Erwerb der Staatsangehörigkeit Die meisten Niederländer haben ihre Staatsangehörigkeit durch Automatismus erhalten, in der Regel dadurch, dass ihre Eltern bereits niederländische Staatsangehörige waren. Andere Menschen können die Staatsangehörigkeit beantragen. Der allgemeinere Weg ist die sogenannte Naturalisation, bei der gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wer bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt, kann über eine sogenannte Option eingebürgert werden. Die Option ist der deutlich leichtere Weg.
Nicht mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit zu verwechseln ist die inburgering. Dieser Ausdruck bedeutet wörtlich „Einbürgerung“, ist aber eher als „Integration“ zu übersetzen. Gemeint ist, dass die betreffende Person Integrationskurse über die niederländische Gesellschaft und Kultur besucht hat. Nach einer Prüfung erhält man darüber eine Bescheinigung als Nachweis für die Integration. Dieser Nachweis ist aus mehreren Gründen bedeutsam: Manche Einwanderergruppen sind verpflichtet, diesen Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen. Durch den Nachweis kann man seinen Aufenthaltsstatus verbessern (sicherer machen). Man benötigt diesen Nachweis, wenn man die niederländische Staatsangehörigkeit durch Naturalisation erwerben will.