mini|Königliches Wappen Marokkos Die heutige Verfassung von Marokko („Verfassung“: Darija „Doustour“) geht auf das Jahr 1962 zurück. Das Königreich Marokko war am 18. November 1956 als selbstständiger Staat aus der Kolonialzeit hervorgegangen. Am 2. März desselben Jahres war das koloniale Protektorat durch Frankreich aufgehoben und Mohammed V. zum Sultan ernannt worden. Im Jahre 1957 beendete er das Sultanat und trat das Amt des Königs einer nominellen konstitutionellen Monarchie an.
Es dauerte jedoch 5 weitere Jahre, bis sein Sohn Hassan II. nach dem Tode seines Vaters die erste Verfassung des Landes dem Volk zur Abstimmung vorlegte, welche mit über 80 % Zustimmung am 18. November 1962 in Kraft trat.
Als wichtigste Verfassungsänderung des Landes ist jene des Jahres 1996 zu betrachten. Sie betonte, stabilisierte und stärkte einige wesentliche Elemente von direkter Demokratie, von Gewaltenteilung und Regionalisierung, und leitete damit eine neue, realpolitischere Phase des Landes ein.
Die letzte Revision der Verfassung fand im Jahre 2011 statt.
Verfassungsgeschichte Vorgeschichte Im Jahre 1904 stellte der marokkanische Dichter und Nationalist Ali Zniber nach seiner Rückkehr aus Ägypten unter dem Titel Schutz der Unabhängigkeit und Absage an die koloniale Manipulation ein erstes Verfassungsprojekt vor.Zoompresse.com (arabisch) Biographie von Hajj Ali Zniber, 2012.
Im Oktober 1908 wiederum wurde ein Verfassungsprojekt vom Journal Lissan Al Maghrib veröffentlicht, ein Zeugnis einer Keimzelle der modernen Demokratie im Dunstkreis marokkanischer Intellektueller.Verfassungs-Entwurf für Marokko von 1908 (französisch) „Digithèque MJP“ der Universität Perpignan. Es kamen darin, wenn auch etwas vage, die Ideen der Gewaltenteilung und der Menschenrechte zum Ausdruck. In einem denkbar ungünstigen politischen Klima von europäischem Kolonialismus und internen Zwistigkeiten blieb die Publikation ohne erkennbare Auswirkungen, und ihre anonymen Autoren gelten bis heute als nicht eindeutig identifizierbar.
In der Einleitung seiner Masterarbeit konstatiert ein marokkanischer Politikwissenschaftler unter dem Titel Der Verfassungsrat und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes in MarokkoAnass Kihli: Le conseil constitutionnel et la continuité des services publics au Maroc. Introduction gérérale. [sic] (Masterarbeit 2011; Einleitung, französisch) weitere ähnlich einzustufenden Publikationen in jener Zeit. Er verortet den Hintergrund der Autoren und ihre Einflüsse im Umfeld des Rechtswesens des Osmanischen Reichs, konkret in der Osmanischen Verfassung von 1876, welche zwar nach zwei Jahren wieder aufgehoben, dafür aber just im Jahre 1908 unter dem Druck der Jungtürken wieder in Kraft gesetzt worden war. Ihre Verfasser (unter Federführung des Großwesirs Midhat Pascha) hatten in Europa das westliche Staatsrecht studiert, und ihre Verfassung galt aus damaliger Sicht als mit der Scharia vereinbar.
Das allmähliche Erstarken einer vielgestaltigen, nationalistischen Unabhängigkeitsbewegung im Maghreb unter dem kolonialen Protektorat Frankreichs und Spaniens, in weitem Maße sogar von Berber-Stämmen und Kommunisten unterstützt, mündete im Jahre 1956 in die Unabhängigkeit Marokkos unter der Regentschaft der Dynastie der Alawiden.
König Mohammed V., zuvor als Schirmherr der nationalen Bewegung gefeiert, nahm vorsichtig und umsichtig umfangreiche Reformen in Angriff, darauf bedacht, die erstarkten politischen Parteien Marokkos – voran die starke Istiqlal (PI) – im Zaum zu halten. Sein Sohn und Nachfolger Hassan II. übernahm wieder persönlich die Regierungsgeschäfte, und beschloss, die zentrale Rolle des Königs in einer nominellen konstitutionellen Monarchie mittels einer eigenen Verfassung zu zementieren.
Die Verfassungen Marokkos sind seither, ebenso wie die kontinuierlichen Reformen der öffentlichen Verwaltung und des Rechtswesens, eng an das Vorbild Frankreichs angelehnt und Ausdruck der Bewunderung der marokkanischen Monarchie für ein modernes, westliches Staatsrecht. Auf der anderen Seite betonen sie den „arabischen, islamischen, maghrebinischen und afrikanischen Charakter“ des marokkanischen Staats. Der erste Versuch dieses ideologischen Spagats führte nach dem Jahr 1962 zu einer widersprüchlichen Rechtsprechung, zu innenpolitischen Verwerfungen, und letztlich sogar zu Jahren des Ausnahmezustands, bevor im Jahre 1970 eine neu konzipierte Verfassung in Kraft trat.
Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsgeschichte Marokkos als Abbild der Gesamtbemühungen der Dynastie der Alawiden zu sehen, die inneren und äußeren Widerstände gegen eine dauerhafte Einigung der Stämme des Landes aufzulösen – unter zunehmender Anwendung von modernen Formen der politischen, sozialen und ökonomischen Verwaltung, aber eben unter der traditionellen, scherifisch – also religiös – legitimierten Herrschaft ihrer Dynastie.
1. Verfassung von 1962 König Hassan II. veröffentlichte die Verfassung am 18. November 1962. Sie wurde am 7. Dezember in einem Referendum von über 80 % der 4,56 Mio. Stimmberechtigten angenommen und trat am 14. Dezember 1962 in Kraft.Verfassung Marokkos von 1962. (französisch) „Digithèque MJP“ der Universität Perpignan
Hauptpunkte:sudd.ch: Zur Verfassung Marokkos von 1962. In: Datenbank und Suchmaschine für direkte Demokratie; von Beat Müller Konstitutionelle Monarchie Immunität des Königs – Der König bestellt und entlässt die Regierung Zwei-Kammer-Parlament Direkte Wahl der Repräsentanten-Kammer des Parlaments Der König kann jedes Gesetz einem Referendum unterziehen Der König kann das Parlament jederzeit auflösen Obligatorisches Verfassungsreferendum Gleiche politische Rechte für Mann und Frau
2. Verfassung von 1970 König Hassan II. veröffentlichte die Verfassung am 9. Juli 1970. Sie wurde (entgegen den Bestimmungen der Verfassung von 1962) direkt einem Referendum unterworfen und wurde von über 90 % der knapp 4,85 Mio. Stimmberechtigten angenommen.Verfassung Marokkos von 1970. (französisch) „Digithèque MJP“ der Universität Perpignan
Wesentliche Neuerungen:sudd.ch: Zur Verfassung Marokkos von 1970. In: Datenbank und Suchmaschine für direkte Demokratie; von Beat Müller
Festigung weitreichender Vollmachten des Königs Die Regierung ist dem König und dem Parlament verantwortlich Ein-Kammer-Parlament 90 von 120 Parlamentsabgeordnete werden in direkter Wahl bestimmt, die übrigen indirekt durch Standesvertretungen Abgeordnete verlieren ihre Immunität, wenn sie am Islam oder am König zweifeln Verfassungsänderungen sind nur auf Initiative des Königs möglich und verlangen zwingend ein Referendum
3. Verfassung von 1972 Diese ebenfalls von König Hassen II. nach einem versuchten Putsch ausgearbeitete Verfassung wurde am 17. Februar veröffentlicht und am 1. März 1972 in einem Referendum von über 90 % der Wahlberechtigten angenommen.Verfassung Marokkos von 1972. (französisch) „Digithèque MJP“ der Universität Perpignan
Wesentliche Neuerungen:sudd.ch: Zur Verfassung Marokkos von 1972. In: Datenbank und Suchmaschine für direkte Demokratie; von Beat Müller Die Macht des Königs wird auf Dekrete und die Auflösung des Parlaments beschränkt Die Legislaturperiode des Parlaments wird von sechs auf vier Jahre reduziert Das Parlament kann jedes Gesetz einem Referendum unterstellen, es sei denn, es wird in zweiter Lesung in 2/3-Mehrheit bekräftigt Verfassungs-Initiativen des Königs können direkt dem Volk vorgelegt werden Das Parlament kann Verfassungsänderungen mit 2/3-Mehrheit beschließen Verfassungs-Referenden bleiben obligatorisch Ausweitung der parlamentarischen Zuständigkeiten und Befugnisse
Anmerkung: Im Mai 1980 erfolgte eine Verfassungs-Revision: Das Parlamentsmandat wurde wieder auf sechs Jahre verlängert.
4. Verfassung von 1992 König Hassan II. schlug dem Volk direkt (Art. 98) eine Reform der Verfassung von 1972 vor, welche in einem Referendum am 4. September 1992 von 97 % der 11,8 Mio. Wahlberechtigten angenommen wurde, und am 13. September in Kraft trat.Verfassung Marokkos von 1992. (französisch) „Digithèque MJP“ der Universität Perpignan
Wesentliche Neuerungen:sudd.ch: Zur Verfassung Marokkos von 1992. In: Datenbank und Suchmaschine für direkte Demokratie; von Beat Müller Das Parlament kann Untersuchungskommissionen einsetzen Das Parlament wird im Ausnahmezustand nicht mehr automatisch aufgelöst Das Parlament kann Regierungsmitgliedern das Misstrauen aussprechen Einrichtung eines Verfassungsrat () Einrichtung eines Wirtschafts- und Sozialrat ()
5. Verfassung von 1996 König Hassan II. reagiert mit einer vollständigen Neubearbeitung der Verfassung auf „die Erfordernisse der Zeit“. Sie wird in einem Referendum am 13. September 1996 von 82 % der 12,35 Mio. Wahlberechtigten angenommen.Verfassung Marokkos von 1996. (französisch) „Digithèque MJP“ der Universität Perpignan
Wesentliche Neuerungen:sudd.ch: Zur Verfassung Marokkos von 1996. In: Datenbank und Suchmaschine für direkte Demokratie; von Beat Müller Einführung eines Zwei-Kammer-Parlaments Direktwahl der Repräsentantenkammer Indirekte Wahl der Ratskammer durch Standes- und Regionalvertretungen sowie Gewerkschaften Der Ministerpräsident muss sich Vertrauensabstimmungen des Parlaments stellen Einrichtung eines Verfassungsgerichts als oberste Instanz der Rechtsprechung Einrichtung eines Rechnungshofs ()
Aktuelle Verfassung (von 2011) Infolge des Arabischen Frühlings demonstrierten am 20. Februar 2011 in Marokko tausende Menschen für politische Reformen und mehr Demokratie.tagesschau.de, 21. Februar 2011, archiviert am 16. November 2012. Als Reaktion kündigte König Mohammed VI. am 9. März 2011 politische Reformen an.
Drei Monate später präsentierte eine Kommission zur Änderung der Verfassung den neuen Entwurf, welcher in der Folge am 1. Juli 2011 dem Volk in einem Referendum vorgelegt wurde. Sie wurde von 74 % der 13,45 Mio. Stimmberechtigten angenommen und trat per Dekret am 29. Juli 2011 in Kraft.Verfassung Marokkos von 2011. (französisch) „Digithèque MJP“ der Universität PerpignanVerfassung Marokkos von 2011. In: Bulletin officiel. Nr.5964bis, veröffentlicht am 30. Juli 2011.
Übersicht Inhaltliche Hauptpunkte der Verfassung sind:sudd.ch: Zur Verfassung Marokkos von 2011. In: Datenbank und Suchmaschine für direkte Demokratie; von Beat Müller Konstitutionelle Erbmonarchie Islam als Staatsreligion Tamazight (Berberisch) als zweite Amtssprache Einführung eines Grundrechte-Katalogs Neben politischer auch soziale Gleichstellung der Frau Verbesserte Gewaltenteilung Der König ist „unverletzlich“ (nicht mehr „heilig“) Der König ist mit 18 Jahren amtsmündig (bisher 16 Jahre) Der König ist als „Führer der Gläubigen“ oberste religiöse Autorität im Staat Der König ist Oberbefehlshaber der Armee Der König ernennt einen Hohen Rat der Justiz und sitzt ihm vor Der König Sitzt dem Hohen Sicherheitsrat vor Der König ernennt auf Lebenszeit die Mehrheit der Verfassungsrichter Der König kann das Parlament auflösen Der Ministerpräsident muss aus der stärksten Parlamentsfraktion bestimmt werden Zwei-Kammer-Parlament (mit Direktwahl der Repräsentantenversammlung) Die Regierung ist dem König und der Repräsentantenversammlung verantwortlich Der König hat das Recht, Regierungssitzungen zu leiten Der Ministerpräsident kann die Repräsentantenversammlung auflösen Der Ministerpräsident ernennt Staatsbeamte Die Regierung (statt des Königs) beschließt Kriegserklärungen Verfassungsreferenden sind obligatorisch Der König kann Verfassungsänderungen direkt dem Volk vorlegen
Gliederung
Präambel Titel I. – Allgemeine Bestimmungen. - §§ 1-18 Titel II. – Grundlegende Freiheiten und Rechte. - §§ 19-40 Titel III. – Über das Königtum. - §§ 41-59 Titel IV. – Über die legislative Gewalt. Von der Organisation des Parlaments. - §§ 60-69 Von der parlamentarischen Gewalt. - §§ 70-77 Von der Ausübung der legislativen Gewalt. - §§ 78-86 Titel V. – Über die exekutive Gewalt. - §§ 87-94