Das unbefugte Abfangen von Daten ist gemäß des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Normierung und Rechtsgut In der Fassung vom 7. August 2007 lautet die Vorschrift wie folgt:https://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html
Tatbestand Geschützt sind Daten gemäß (§ 202a Abs. 2) und das Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten. Zudem ist die nichtöffentliche Übermittlung von Daten geschützt. Entscheidend ist dabei die Art des Übermittlungsvorganges.Marco Gercke, Phillip W. Brunst: Praxishandbuch Internetstrafrecht, S. 71
Die Tat wird gemäß StGB auf Antrag verfolgt es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Der Tatbestand des Abfangens von Daten trat am 11. August 2007 in Kraft.
Siehe auch Computerkriminalität Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten Datenhehlerei Datenveränderung § 303a StGB
Literatur Christian Jäger: Examens-Repetitorium Strafrecht, Besonderer Teil, S. 351 ff., 2015, C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-9409-1 Marco Gercke, Phillip W. Brunst: Praxishandbuch Internetstrafrecht, S. 71 ff., Stuttgart, Kohlhammer 2009, ISBN 978-3-17-019138-9
Weblinks Uni Münster: Forschungsstelle Recht im DFN – Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 20. September 2006, S. 4 ff. (PDF; 44 kB)
Einzelnachweise
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