mini|Fiktive Wort-Bild-Marke(Das kleine „SM“-Symbol rechts oben lässt erkennen, dass es sich um eine Dienstleistungsmarke (Service Mark) handelt, die zur Eintragung in einem Markenregister angloamerikanischer Prägung angemeldet ist.)
Als Marke (veraltet auch Warenzeichen und Markenzeichen) wird ein rechtlich geschütztes Zeichen bezeichnet, das dazu dient, Waren, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren, Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie kann auch dazu verwendet werden, ein ganzes Unternehmen oder das Leistungsangebot eines ganzen geographischen Orts (Land, Region, Stadt) eindeutig zu kennzeichnen und von konkurrierenden Unternehmen oder Angeboten abzugrenzen.
Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte immaterielle Monopolrechte, oft auch als geistiges Eigentum bezeichnet. Der juristische Begriff der Marke unterscheidet sich von dem der Marke im Marketing. Dort umfasst er nicht nur ein geschütztes Zeichen, sondern auch die Gesamtheit der Eigenschaften eines Wirtschaftsgutes, das mit einem Markennamen in Verbindung steht.
Begriff Etymologie Das Wort Marke wurde entlehnt vom französischen Wort marque gleicher Bedeutung. Es handelt sich um eine Rückbildung zum Verb marquer 'kennzeichnen', das vom italienischen marcare kommt. Dies ist von marco abgeleitet, das von germanisch *marka- 'Zeichen' (vgl. Mark) entlehnt ist.
Begriffsgeschichte Während das Reichsmarkenschutzgesetz von 1874 bereits von einer „Marke“ sprach, prägte der Gesetzgeber in dem Warenbezeichnungsgesetz aus dem Jahre 1894 den Rechtsbegriff „Warenzeichen“. Das Warenzeichengesetz von 1936 hielt an diesem Sprachgebrauch fest. Bei der Umsetzung der Markenrechtsreform in Deutschland am 1. Januar 1995, mit der Einführung des Markengesetzes (MarkenG), wurde im Gesetzestext das Warenzeichen wieder durch die Marke ersetzt, da bereits seit Ende der 1960er Jahre nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen vertrieben werden können. Der Begriff des Warenzeichens war jedoch nicht nur deswegen inzwischen zu eng gefasst. Denn auch der Wandel von der bisher schlichteren Bezeichnung einer Ware hin zur „Markierung“ mittels einer wesentlich vielfältiger gewordenen Wiedergabe von Wort, Bild, Form und Ton als Werbeträger waren der Grund für den Wechsel der Bezeichnungen. In der Literatur und im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Wörter „Warenzeichen“ und „Marke“ allerdings noch häufig synonym verwendet.
Definition Dem Markengesetz zufolge versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion, Abs. 1 MarkenG). Daher umfasst eine Marke immer ein Zeichen und eine Sammlung von Waren oder Dienstleistungen, die durch das Zeichen von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden können ( Abs. 2 Nr. 3 und 4 MarkenG).
Geschichte mini|Römische Firmalampe mit Markenzeichen FAOR, 2. Jahrhundert n. Chr. mini|hochkant=1.6|Ulfberht-Schwert mit Schriftzug aus dem 9. Jahrhundert im Germanischen Nationalmuseum
Herkunftsbezeichnungen, Herstellerzeichen und Signets im Sinne der Handelsmarke sind schon seit der griechischen Antike bekannt und finden sich auf Töpferwaren, wie beispielsweise römischen Firmalampen, oder Figuren, die vornehmlich als Exportartikel produziert wurden. Sie dienten und dienen der Qualitäts- und Originalitätssicherheit der Käufer des vertreibenden Handelshauses und deren Partnern. Die gleiche Funktion hatten auch Siegel, die Gefäße und Säcke verschlossen, und die ebenfalls zu den Vorfahren der „Marke“ zählen.
Aus der Antike sind bereits Siegel und Abzeichen, oder einfach das Benutzen bestimmter Formen von Verpackungen und Behältnissen, bekannt, die die Herkunft und Zugehörigkeit bestimmter Produkte zu bestimmten Werkstätten oder Herstellungsgebieten symbolisieren sollten. Welche Rechte und Pflichten damit verbunden waren, ist heute nur noch schwer feststellbar. Genau wie heute standen diese Zeichen aber für eine gewisse Qualität und wurden höchstwahrscheinlich auch schon gefälscht und nachgeahmt, um eine solche zu simulieren.
Auch bei den zahlreichen gefundenen frühmittelalterlichen, germanischen +VLFBERH+T-Schwertern (moderne Transkription: Ulfberht) des 8. bis 11. Jahrhunderts gehen die Archäologen von einer Art Markenartikel aus und wegen der zahlreichen Variationen der Inschrift, wie +VLFBERHT+ oder auch VLFBERH+T, ebenfalls von Fälschungsversuchen.Anne Stalsberg: (PDF; 592 kB)
Aus dem Mittelalter sind die Zeichen und Signets von Handwerkern und Kunsthandwerkern bekannt, die mit diesen Herstellermarken auf Balken, Gemäuern und Gebrauchsgegenständen ihre Produktion markierten.
Eine weitere Wurzel ist im Bereich der Künste zu sehen. Seit der Renaissance wurde es üblich, dass Künstler ihre Werke nicht mehr namenlos fertigten, sondern sie signierten. Hier waren schon bald deutliche Profilbildungen erkennbar, nicht nur bezüglich handwerklichen Könnens, sondern auch bezüglich Stil, Kunstauffassung und ideologischem Standpunkt des Künstlers. Bald kam es zu regelrechten Verehrungen von Künstlerpersönlichkeiten. Sie gipfelten im Genie-Kult um 1800. Das Konzept, den Künstlernamen als Marke für künstlerische Autorschaft zu verwenden, ließ sich auf zahlreiche Kreativprodukte übertragen. Marken in diesem Sinne als Kennzeichnung künstlerischer Autorschaft sind heute auch im Design, in der Mode und für urheberrechtliche geschützte Werke anderer Art präsent.
Erst im 19. Jahrhundert begannen Händler, bislang in namenlosen Säcken beschaffte Produkte wie Lebensmittel mit einem Etikett zu versehen: die Ware wurde in einer Art „Händlerverpackung“ abgefüllt. Somit waren – zumindest im Lebensmittelbereich – die Handelsmarken die ersten Marken ihrer Zeit. Im Jahr 1887 wurde in Großbritannien die Pflicht zur Anbringung der Kennzeichnung Made in Germany mit dem Merchandise Marks Act eingeführt – allerdings nicht als Qualitätssymbol, sondern um britische Konsumenten vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.
Wert einer Marke Der Wert des immateriellen Monopolrechts einer eingetragenen Marke (Markenwert) bemisst sich danach, wie sehr sie den Absatz des Markeninhabers und seine Unternehmungen fördert. Als absatzfördernd gilt im Rahmen der Kundenbindung der Aufbau der Markentreue. Die entsprechende methodische Bewertung kann weder durch Experiment noch durch Messung festgestellt werden, ohne die Marke zu beschädigen. Ersatzweise sind detaillierte Bewertungsverfahren bekannt, die das Gesamtproblem in überschaubare Teilprobleme zerlegen. Eine experimentelle, aber in der Validität beschränkte Ersatzmethode ist das Experiment durch Aufbau einer neuen Marke in demselben Markt und das Messen entsprechenden Aufwandes.
Markenformen mini|hochkant|Bildmarke Mercedes-Stern
In Markengesetz werden verschiedene Markenformen wie folgt angesprochen: „insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen“.
In Markenverordnung werden folgende Markenformen genannt: Wortmarke Bildmarke Dreidimensionale Marke Farbmarke Klangmarke Positionsmarke Kennfadenmarke Mustermarke Bewegungsmarke Multimediamarke Hologrammmarke Sonstige Marke
Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken sind die häufigsten Markenformen. Wort-Bild-Marken werden in § 6 Markenverordnung nicht ausdrücklich genannt. Sie werden zusammen mit Bildmarken in behandelt, weil für beide Markenformen dieselben Vorschriften gelten.
Beispiele für sonstige Marken sind haptische Marken (Tastmarken) und Geruchsmarken.
Geographisch definierte Gebiete als Objekte des Markenschutzes Objekte des Markenschutzes können auch die Gesamtheit der Produkte und Dienstleistungen in einem Gebiet bzw. eine näher zu bestimmende Teilmenge solcher Produkte und Dienstleistungen sein, aber auch die Region selbst. Zu beachten ist, dass die Wahl des Namens eines Ortes oder einer Region für ein durch „irgendwen“ unterbreitetes Angebot juristisch nicht abgewehrt werden kann.
Beispiel Seiffen/Erzgeb. Die Gemeinde Seiffen/Erzgeb. war bereits vor der Einführung des bundesdeutschen Urheber- und Markenrechts als Zentrum der Herstellung hochwertiger Erzgebirgischer Volkskunst weltweit bekannt. Noch in den 1990er Jahren wurde von den Produzenten der im deutschen Teil des Erzgebirges hergestellten Waren keine Notwendigkeit gesehen, ihre Kunstwerke markenrechtlich zu schützen. Das änderte sich in den 2000er Jahren vor allem durch das Auftreten eines Emsländers, der einen leerstehenden Laden in Seiffen anmietete und von dort aus zu relativ günstigen Preisen in China hergestellte Volkskunst im Erzgebirgsstil anbot. Der Emsländer verfügte über das Wissen darüber, wie man das Aussehen von Teilen der Produkte so ändert, dass „Plagiat“-Vorwürfe vor Gericht nicht zum Erfolg führen würden, und wandte dieses Wissen von Seiffen aus an.
Nach und nach lernten die Produzenten in Seiffen, dass sie einen rechtlichen Schutz gegen solche Praktiken benötigten, wenn die traditionellen, von Hand gefertigten hochwertigen Handwerksprodukte konkurrenzfähig bleiben sollten. Einen solchen Schutz stellt die Wort-Bild-Marke „Original Erzgebirgische Volkskunst“ dar, deren Anbringung an einer Ware dem Kunden signalisieren soll, dass er garantiert keinen „Ramsch“ erwirbt.
Beispiele „Weltkulturerbe Semmeringbahn®“ und „Weltkulturerbe Wachau®“ An der Semmeringbahn (Welterbe seit 1998) und in der Wachau (Welterbe seit 2000) wurden die Schutzmarken Welterbe Semmeringbahn® und Welterbe Wachau® am Beginn einer Kampagne der Schutz der genannten Marken als Instrument eingesetzt, den beiden Schutzobjekten zur Verleihung des Welterbe-Status zu verhelfen. Weitreichenden Schutz erhielten die beiden Objekte durch den Erfolg der Kampagne.
Die Wichtigkeit der Erlangung des Welterbe-Status wird durch das Handbuch „Erstellung von Welterbe-Nominierungen“ deutlich. Diesen Status sollen nur Güter erhalten, die einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ besitzen. Anerkannte derartige Güter riskieren den Verlust ihres Welterbe-Status, wenn sie nicht die Auflagen der UNESCO erfüllen (vgl. den Fall der „Kulturlandschaft Dresdner Elbtal“).
Graphisch wird die genannte Aufnahmevoraussetzung in die Menge der Welterbestätten in dem Handbuch in Form einer Pyramide dargestellt, deren Spitze die Güter enthält, auf die die obige Charakterisierung zutrifft. Güter niedrigeren Ranges können durch andere Maßnahmen geschützt werden, wie Stätten mit „bloß“ nationaler Bedeutung. Der Begriff „Wert“ ist aus der Sicht von Denkmal- und Landschaftsschützern nicht in erster Linie ökonomisch, d. h. durch einen Preis definiert. Dadurch wird ein zusätzlicher Schutz durch Schutzmarken – mit primär ökonomischen Schutzzielen – bei Welterbestätten nicht überflüssig.
Inhaberin der Rechte an den Schutzmarken „Weltkulturerbe Semmeringbahn®“ und „Weltkulturerbe Wachau®“ ist die „Alliance for Nature“. Ihr sei es nach eigenen Angaben bei ihren Aktivitäten und ihrer Öffentlichkeitsarbeit darum gegangen, „die erste Hochgebirgsbahn der Welt mit ihrer landschaftlichen Umgebung zwischen Gloggnitz in Niederösterreich und Mürzzuschlag in der Steiermark sowie die außergewöhnliche Natur- und Kulturlandschaft zwischen Melk und Krems mit der freifließenden Donau“ durch Erlangung des Welterbe-Status optimal zu schützen. Die „Alliance“ benutzte den Schutzstatus der Semmeringbahn vor der Erlangung des Welterbe-Status beider Schutzobjekte als Instrument in ihrem Kampf gegen den Semmering-Basistunnel, den die „Alliance“ bereits 1992 aufgenommen hatte.
Beispiel Hallstatt