Titian(us) war ein spätantiker römischer Jurist um die Wende vom 4. zum 5. Jahrhundert.
Sein Lehrer könnte Marinianus gewesen sein. Bekannt ist über ihn nur, dass Quintus Aurelius Symmachus um 400 eine Anfrage des comes sacrarum largitionum Limenius, dem für Finanzen zuständigen obersten Beamten am Kaiserhof, aus Rom selbst oder Mediolanum (heute Mailand) erhalten hatte. Er solle die Qualität der jungen Advokaten Titianus und Helpidius beurteilen. Symmachus antwortete, sie verfügten über gute Rechtskenntnisse, weshalb sie sich für Assessur (officium iudicarium) und Advokatur (officium forense) gut eigneten. Über Titians weiteren Werdegang ist nichts bekannt.Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 66. Wenn die Empfehlung erfolgreich war, wurden Titianus und Helpidius vielleicht Anwälte im Stab des comes sacrarum largitionum.
In der Rechtsforschung wurde die Hypothese aufgeworfen, dass Personenidentität zwischen Titian und einem von zwei anonymen Juristen bestehen könnte. Nach Überlegungen von Tony Honoré kommt Titian für die Zeit zwischen 419 und 422 im Amt des quaestor sacri palatii in Betracht, da am weströmischen Kaiserhof in dieser Zeit – nach über 50 Jahren – erstmals wieder ein ausgebildeter Jurist tätig war.Tony Honoré: The Making of the Theodosian Code. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Band 103, 1986, S. 133–222, hier S. 133 ff und 173 f. Eine weitere Vermutung geht dahin, dass er der unbekannte Quästor Valentinians III. gewesen sein könnte, der mehrere Gesetze, insbesondere das Zitiergesetz, entworfen hat. Die bestehende Unsicherheit erweitert sich insofern, als dafür auch der juristische Zeitgenosse Helpidius passt, mit dem zusammen Titian an den Hof empfohlen wurde.
Literatur Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 66.
Einzelnachweise
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