mini|Amtsgericht Höchst am Main Das ehemals eigenständige Amtsgericht Höchst am Main in Frankfurt-Höchst ist seit 1943 eine Außenstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main.Außenstelle Höchst des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Nach außen bilden die Standorte Frankfurt-Innenstadt und Frankfurt-Höchst eine Einheit. Die Zuständigkeitsverteilung bestimmt sich intern nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Zuständigkeit Als Außenstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist der Höchster Standort örtlich für Fälle aus den Gemeinden Eschborn (einschließlich des Stadtteils Niederhöchstadt), Hattersheim (einschließlich der Stadtteile Okriftel und Eddersheim), Hofheim (einschließlich der Stadtteile Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach, Marxheim, Wallau und Wildsachsen), Kriftel, Liederbach und Sulzbach sowie die westlichen Frankfurter Stadtbezirke Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim zuständig. abgerufen am 7. März 2024
Geschichte Höchst war sowohl unter Kurmainz als auch im Herzogtum Nassau Sitz eines Amtes, dem Amt Höchst. Dieses war sowohl Verwaltungsbehörde als auch Gericht erster Instanz. Nach der Märzrevolution 1848 wurde die Verwaltung neu geordnet. Mit Gesetz vom 4. April 1849 wurden in Nassau Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene getrennt. Die Reform trat zum 1. Juli 1849 in Kraft.Gesetz vom 4. April 1849 (VBl S. 87); Gesetz, die Vollziehung des Gesetzes über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz betreffend vom 31. Mai 1849, (VBl S. 409). Für die Verwaltung wurden 10 Kreisämter gebildet, die Ämter als Justizämter (also Gerichte der ersten Instanz) weitergeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Amtes Höchst wurden vom Kreisamt Höchst wahrgenommen, die Rechtsprechung vom Justizamt Höchst. Die Reform wurde jedoch bereits am 1. Oktober 1854 wieder rückgängig gemacht, die Kreise wieder abgeschafft und die vorigen Ämter wiederhergestellt.Gesetz vom 24. Juli 1854 (Bvl. S. 160).
Mit der Annexion Nassaus durch Preußen werden auch die Ämter in ihrer alten Form aufgelöst und durch Kreise ersetzt. Das Amt Höchst bildet 1867 gemeinsam mit dem Amt Wiesbaden, dem Amt Hochheim und Teilen der freien Reichsstadt Frankfurt und Hessens den Mainkreis. Erst im Rahmen dieser Neuordnung werden Verwaltung und Rechtsprechung getrennt. Für die Rechtsprechung in erster Instanz, die bisher durch das Amt vorgenommen wurde, wurde, zunächst die richterlichen Beamte in den Ämtern zuständig und zum 1. September 1867 das Amtsgericht Höchst gebildet.VO vom 26. Juni 1867, GS S. 1094. Übergeordnetes Gericht war nun das Kreisgericht Wiesbaden.Eckhart G. Franz, Hanns Hubert Hofmann, Meinhard Schaab: Gerichtsorganisation in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im 19. und 20. Jahrhundert (= Behördliche Raumorganisation seit 1800. Grundstudie 14 = Veröffentlichungen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Beiträge 100). ARL, Hannover 1989, ISBN 3-88838-224-6, S. 212, 214.
Mit dem Gesetz vom 4. März 1878Gesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandesgerichte und der Landgerichte vom 4. März 1878 (PrGS 1878, S. 109–124). und der Verordnung vom 26. Juli 1878Verordnung, betreffend die Errichtung der Amtsgerichte vom 26. Juli 1878 (PrGS 1878, S. 275–283) wurde das Amtsgericht Höchst aufrechterhalten. Zweite Instanz war nun das Landgericht Wiesbaden.
Die Eingemeindung von Höchst nach Frankfurt am Main 1928 führte zu einer Namensänderung. Ab dem 1. April 1928 war der Name des Amtsgerichtes Amtsgericht Frankfurt-Höchst. Am 1. Januar 1930 wurde das Gericht aus dem Sprengel des Landgerichtes Wiesbaden in den des Landgerichtes Frankfurt am Main überführt.Eckhart G. Franz, Hanns Hubert Hofmann, Meinhard Schaab: Gerichtsorganisation in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im 19. und 20. Jahrhundert (= Behördliche Raumorganisation seit 1800. Grundstudie 14 = Veröffentlichungen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Beiträge 100). ARL, Hannover 1989, ISBN 3-88838-224-6, S. 216, 218. Am 21. Juni 1943 wurde das Amtsgericht Höchst aufgelöst und als Teil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main fortgeführt. Ab Herbst 1945 war das bisherige Amtsgericht eine eigenständige Abteilung des Amtsgerichtes Frankfurt und erhielt am 20. Juli 1947 volle Prozesskompetenz.Eckhart G. Franz, Hanns Hubert Hofmann, Meinhard Schaab: Gerichtsorganisation in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im 19. und 20. Jahrhundert (= Behördliche Raumorganisation seit 1800. Grundstudie 14 = Veröffentlichungen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Beiträge 100). ARL, Hannover 1989, ISBN 3-88838-224-6, S. 220, 223.
Gebäude Das Gebäude ist ein Kulturdenkmal in repräsentativen Formen der Neorenaissance, es entstand 1913 nach einem Entwurf des Kreisbaumeisters O. Meffert.Frankfurt-Höchst. Zuckschwerdtstraße 58 In: Kulturdenkmäler in Hessen, Landesamt für Denkmalpflege Hessen, abgerufen am 21. Dezember 2016.
Direkt neben dem Amtsgerichtsgebäude befand sich eine 1911 errichtete Haftanstalt, die für Untersuchungsgefangene genutzt und 2011 geschlossen wurde.Frankfurter Neue Presse vom 20. Juni 2008: „Höchster Gefängnis macht dicht“Höchster Kreisblatt, 25. Oktober 2013: Deren wohl prominentester Häftling war der Börsenspekulant Nick Leeson, der 1995 dort mehrere Monate in Auslieferungshaft verbrachte.„Ich konnte das Geld riechen“. In: Der Spiegel, Hamburg, 12. Februar 1996. S. 102.
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Einzelnachweise
Hochst #Frankfurt am Main Kategorie:Bauwerk des Historismus in Frankfurt am Main Kategorie:Kulturdenkmal in Frankfurt-Höchst Kategorie:Bauwerk in Frankfurt-Höchst Kategorie:Gericht (Frankfurt am Main)