mini|Körperliche Durchsuchung durch die Polizei in den USA

Die Durchsuchung im Rechtssinne ist das Absuchen einer Person oder einer Sache nach Gegenständen oder zum Auffinden von Personen. Sie ist ein Instrument der Strafverfolgung, des -vollzuges sowie der Gefahrenabwehr und der Zwangsvollstreckung.

Die Durchsuchung von Personen ist abzugrenzen von der Untersuchung von Personen; bei der Durchsuchung werden die Kleidung der Person sowie die Körperoberfläche und die problemlos zugänglichen Körperöffnungen abgesucht (z. B. Mund, Nase und Ohren). Eine Untersuchung hingegen bezieht sich auf das Körperinnere (Mageninhalt o. Ä.) sowie den Genitalbereich. Eine Untersuchung ist im Vergleich zur Durchsuchung nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen möglich, da sie deutlich stärker in die Rechte des Betroffenen eingreift.

In Abgrenzung zur Ausübung von bloßen Betretungs-, Besichtigungs- und Kontrollrechten kennzeichnet die Durchsuchung das zielgerichtete Suchen.Sigrid Hegmann in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 102 vor Rn. 1. Durchsuchen ist „alles sorgfältig untersuchen, durchforschen, um etwas aufzufinden“.Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 1 unter Berufung auf: Grimm Deutsches Wörterbuch Band 2 (1860) S. 1699. So schreibt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Bezug auf Wohnungen: „Dabei ist für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will“.BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987, Az. , NJW 1987, 2499, beck-online.

Bei der Hausdurchsuchung sind in Deutschland das Grundrecht des Grundgesetz über die Unverletzlichkeit der Wohnung und in Österreich Art. 9 des Staatsgrundgesetzes über die Unverletzlichkeit des Hausrechts zu beachten.

Auswahl des Rechtsgebietes

Umstritten ist, ob sich Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit der gefundenen Dinge nach dem Gefahrenabwehrrecht oder nach dem Strafprozessrecht bestimme, wenn eine Durchsuchung durch die Polizei sowohl die Abwehr einer Gefahr oder der Beseitigung einer Störung als auch der Strafverfolgung diene.Überblick bei Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 105 Rn. 24a.

Mögliche Durchsuchungsobjekte sind jedoch identisch (Wohnung, andere Räume und sonstige Sachen der anderen Person sowie diese selbst).

Strafprozessuale Durchsuchung

Allgemeines Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung sind die der Strafprozessordnung (StPO).

Die Durchsuchung dient folgenden Zwecken: der Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat (Ergreifungsdurchsuchung) der Auffindung von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung) der Beschlagnahme von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen (vgl. Abs. 4 StPO)

Das Ergreifen bezeichnet dabei jede zulässige Festnahme, selbst wenn es dazu nur kurzfristig nötig ist, den Verdächtigen festzuhalten, und gleich aufgrund welcher Rechtsgrundlage (z. B. Abs. 2 oder StPO).Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 19. Für die Strafvollstreckung gegenüber dem Verurteilten ist § 102 StPO nach § 457 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend anwendbar, soweit die Durchsuchung für die Ergreifung des Verurteilten oder um das Auffinden von Beweisen zum Feststellen seines Aufenthaltsortes nötig ist.Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 4.

Aufgefundene Beweismittel können nach den StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden; gleiches gilt für Verfalls- und Einziehungsgegenstände.

Die Durchsuchung kann sowohl beim Verdächtigen ( StPO) als auch bei anderen Personen stattfinden ( StPO), wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017, Az. 2 BvR 1775/16, Volltext. Bei der Abwägung im Rahmen der Angemessenheit ist hier nicht auf den abstrakten Strafrahmen, sondern auf die für die konkret vorgeworfene Tat zu erwartende Sanktion abzustellen.BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008, Az. 2 BvR 384/07, Rn. 18, Volltext; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2023, Az. 2 BvR 1749/20, Rn. 34 f., Volltext. Besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit ergeben sich, wenn Kanzleiräume von Rechtsanwälten und StrafverteidigernBVerfG, Beschluss vom 6. November 2014, Az. 2 BvR 2928/10, Volltext. sowie RedaktionsräumeBVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2005, Az. 1 BvR 2019/03, Volltext. durchsucht werden.

Durchsuchung beim Verdächtigen – § 102 StPO Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (s. o.) erreicht werden kann (konkretisierter Anfangsverdacht, StPO), aber noch kein hinreichender Tatverdacht.Michael Huber: Grundwissen – Strafprozessrecht: Durchsuchung. Juristische Schulung (JuS) 2013, S. 408, beck-onlineBGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - , „Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.“BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - Anders als für die Durchsuchung bei anderen Personen reicht es bei der Durchsuchung beim Verdächtigen, dass die allgemeine Aussicht besteht, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden.Sigrid Hegmann in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 102 Rn. 1. Für die Durchsuchung beim Verdächtigen kann diese Aussicht auch nahe liegen: „Ist eine Person einer Straftat verdächtig, so ist es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich, dass bei dieser Person Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können. Durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender Eingriffsanlass geschaffen.“BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - , NJW 2003, 2669 (2670).Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 23 durch Zitierung der Passage aus dem Beschluss des BVerfG. Bei einer Durchsuchung zur Ergreifung muss ein Verdachtsgrad gegeben sein, der für einen Freiheitsentzug nötig wäre, also regelmäßig dringender Tatverdacht (vgl. Abs. 2, Abs. 1 StPO).Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 17.

Objekt der Durchsuchung können die Wohnung (sogenannte Hausdurchsuchung), andere Räumlichkeiten, sonstige Sachen des Verdächtigen sowie der Verdächtige selbst sein. Hier ist einerseits zu beachten, dass die „Wohnung“ von geschützt ist, andererseits der Begriff der Wohnung im Sinne von Artikel 13 des Grundgesetzes ganz überwiegend recht weit verstanden wird. „Er umfaßt zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind“.BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - . Dies ist auch im Rahmen der Durchsuchung zu beachten.Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 29. Hierzu gehören alle privat oder beruflichBVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - Rn. 14 = NJW 2003, 2669, beck-online, Zitat: „ Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind“. genutzten nicht allgemein zugänglichen Räume. Eine vorübergehende Nutzung (z. B. bei Hotelzimmern) ist ebenfalls ausreichend.Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 30. Sonstige Räumlichkeiten und keine Wohnung im Sinne des Grundgesetzes stellen die Hafträume einer Justizvollzugsanstalt dar.BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1996 – , 2 BvR 884/942 BvR 727/942 BvR 884/94 –, BeckRS 1996, 12523. Außerdem kann der Verdächtige selbst durchsucht werden; dies schließt eine Durchsuchung der getragenen Kleidung, wie auch der Körperoberfläche mit ein, nach wohl herrschender Meinung auch natürliche Körperöffnungen (z. B. die MundhöhleOLG Celle, Urteil vom 5. November 1996 - , NJW 1997, 2463.Sigrid Hegmann in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 103 Rn. 11.Dagegen: Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 37.). Ebenso können sonstige Sachen des Verdächtigen (z. B. Handtasche oder Fahrzeug) Gegenstand der Durchsuchung sein. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Verdächtigen stehen, sofern er sie mit sich führtSigrid Hegmann in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 103 Rn. 12. bzw. sie sonst in seinem Gewahrsam stehenDagegen: Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 40..

Zu den einer Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO unterworfenen Sachen gehören grundsätzlich auch digitale Geräte wie IT-Systeme, Datenträger und Mobiltelefone, die zum Auslesen auch in Betrieb genommen werden dürfen.Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 41.Sigrid Hegmann in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 103 Rn. 13. Zulässig ist hierbei auch das zwangsweise Auflegen eines Fingers des Betroffenen auf den biometrischen Sensor seines digitalen Geräts, um dieses zu entsperren.Felix Fischer, Karsten Gaede: BGH 2 StR 232/24 - Beschluss vom 13. März 2025 (LG Köln). In: hrr-strafrecht.deFelix Ruppert, BGH zur zwangsweisen Entsperrung des Smartphones: Ein Fingerzeig gegen das Recht, Legal Tribune Online vom 6. August 2025.

Nach herrschender Meinung nicht unter §§ 102, 103 StPO fällt dagegen die verdeckte, von Ferne durchgeführte Online-Durchsuchung.Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 43. Denn § 102 StPO erlaubt nicht eine „auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung“.BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - , MMR 2007, 237 = BGHSt 51, 211. Angeordnet werden kann allerdings die Durchsuchung des bzw. beim Internetprovider(s) [je nach strafrechtlicher Verantwortung bzw. Zurechnung des Providers nach §§ 102 oder 103 StPO].Michael Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, In: Großkommentare der Praxis, De Gruyter 2019, StPO § 102 Rn. 44. Es liegt in der Beschlagnahme von E-Mails beim Provider kein Eingriff in das Wohnungsgrundrecht des Empfängers vor (nur in das des Providers), wohl aber in das Fernmeldegeheimnis des Empfängers der E-Mails; dieses Grundrecht werde allerdings durch die Vorschriften der StPO über die Beschlagnahme wirksam eingeschränkt.BVerfG, Urteil vom 16. Juni 2009 - , NJW 2009, 2431 (2432).

Durchsuchung bei anderen Personen – § 103 StPO