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Der Begriff Kinderpornografie (manchmal auch mit KiPo oder CP für abgekürzt) bezeichnet die in fast allen Rechtssystemen mit teils hohen Strafen sanktionierte Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. International wird der Begriff juristisch unterschiedlich definiert. Dies hat seine Ursache unter anderem in den unterschiedlichen rechtlichen Definitionen von Kind und Pornografie. Kinderpornografie ist in Deutschland und Österreich von Jugendpornografie abzugrenzen, in einigen anderen Ländern wird aber nicht dazwischen unterschieden.

Der Begriff der Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar, bezieht sich aber meist auf Foto- oder Filmmaterial. Einen Grenzbereich stellen Werke dar, die ohne Mitwirkung von Kindern und somit auch ohne Missbrauch zustande kamen. In manchen Rechtssystemen (zum Beispiel Deutschland, Schweden, Schweiz) können auch Werke der Malerei, Zeichnung, Illustration und Literatur genauso wie medizinische oder sexualaufklärerische Werke (beispielsweise das Sex-Buch von Günter Amendt, 1979) unter das Verbot von Kinderpornografie fallen.

Eine Diskrepanz zeichnet sich zwischen juristischer Bewertung, sozialwissenschaftlicher Analyse und der öffentlichen Diskussion ab. Während sich die juristische Bewertung an rechtsstaatlichen Grundsätzen (geschützte Rechtsgüter) orientiert und die sozialwissenschaftliche Analyse Herstellung und Wirkung von Kinderpornografie untersucht, zielt die öffentliche Diskussion zumeist auf moralische Betrachtungen ab. Dies führt bei Kontroversen über Verschärfungen des Sexualstrafrechts häufig zu Missverständnissen zwischen Öffentlichkeit und Strafrechtsexperten.

Bezeichnung Der Begriff „Kinderpornografie“ findet sich in den einschlägigen deutschen Gesetzestexten, wie etwa in und StGB. Im wissenschaftlichen Kontext sowie in Initiativen der Zivilgesellschaft findet der Begriff aber zusehends Kritik. So schreibt etwa der Betroffenenrat beim „Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs“ in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2019: „Die Bezeichnung Kinderpornografie ist verharmlosend, Täter_innensicht und -sprache. Es geht nicht um Pornografie, sondern um Bilder und Filmmaterial von sexualisierter Ausbeutung, Gewalt und Folter an Kindern und Jugendlichen. Darstellungen sexuellen Missbrauchs sind für sich genommen strafwürdig, als erneute Verletzung der Rechte abgebildeter Kinder und Jugendlichen, aber auch als Betätigung an einem Markt, der zu erneuter sexualisierter Gewalt anderer Kinder und Jugendlichen beiträgt. Es sollte geprüft werden, ob der Begriff der ‚sexualisierten Darstellung von Kindern und Jugendlichen und sexualisierte Gewaltdarstellungen von Kindern und Jugendlichen‘ dafür in Betracht kommt.“ Als Alternative wird u. a. die Verwendung von „Abbildungen von sexuellem Missbrauch“, „Missbrauchsfotos und -videos“ oder „Bilder und Filme, auf denen sexuelle Gewalt an Kindern zu sehen ist“ vorgeschlagen. Im englischen Sprachraum findet sich inzwischen verstärkt die Bezeichnung „CSAM“ (Child Sexual Abuse Material, dt.: Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern).

Darstellungen Kinderpornografie kann durch Schriften, Fotografien, Filmaufnahmen und Animationen dargestellt werden. Ob eine literarische oder möglicherweise künstlerische Darstellung von Kinderpornografie die Kunstfreiheit des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen kann, ist strittig. Da Kinderpornografie in Deutschland der Definition von Pornografie entsprechend anreißerische Qualität hat und somit der Abbildung oder dem Geschehen einen drastischen Charakter verleiht, sind Werke, die sich auf Andeutungen beschränken, kraft Definition schon nicht erfasst.

Grundsätzlich schließen Kunst und Pornografie einander aus rechtlich formaler Sicht in Deutschland nicht aus. Das bedeutet, dass auch Kunstobjekte als Pornografie gelten können. Bei den dargestellten Personen ist das Alter – insbesondere bei Jugendlichen – nicht immer klar, so dass hier eine Grauzone besteht. Manchmal wird nur mit kinderpornografischen Andeutungen geworben.

In anderen Staaten (z. B. Schweden) wurden jedoch bereits Künstler wegen als Kinderpornografie eingestufter Zeichnungen und Illustrationen verurteilt, während andere (z. B. die Fotografen Jock Sturges und David Hamilton in den USA) in aufwändigen Prozessen die Veröffentlichungsrechte für ihre umstrittenen Mädchenakte durchsetzten. Im Fall des Romans Josefine Mutzenbacher, eines kinderpornografischen Erzeugnisses aus dem Jahr 1906, wurde die Abwägung mit der Kunstfreiheit vom Bundesverfassungsgericht zwingend verlangt. So werden gegenwärtig in Deutschland auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Hurengespräche (1913) von Heinrich Zille geltend gemacht, obwohl dieses Werk auch textliche und zeichnerische Darstellungen von sexuellen Handlungen mit unter 14-Jährigen beinhaltet. Dagegen ist die ungeschnittene Fassung des Spielfilms Spielen wir Liebe, der 1977 rechtlich unbeanstandet in deutschen Kinos lief, seit 2006 in Deutschland als kinderpornografisch beschlagnahmt.Amtsgericht Karlsruhe, Az. 31 Gs 1824/06 In anderen Ländern, darunter Österreich, darf der Film aber weiterhin vertrieben werden.

Hurtcore steht für eine Art von extremer Pornografie, die Gewalt, Folter und Mord an Kindern umfasst. Das Genre gilt auch als „Subkultur der Pädophilie“.

Kommerzielle Kinderpornografie In einigen Ländern, zum Beispiel Dänemark, Schweden und den Niederlanden, waren in den 1960er und 1970er Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In dort vertriebenem pornografischem Material waren Aktaufnahmen Minderjähriger, aber auch Geschlechtsverkehr unter Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation.

Der heute mit kommerzieller Kinderpornografie erzielte Umsatz ist unbekannt. Eine UN-Studie aus dem Jahr 2009 schätzt den mit Kinderpornografie weltweit erzielten Umsatz auf insgesamt 3 bis 20 Milliarden USD. Es finden sich aber keine Belege zur Methodik oder Herkunft dieser Zahl in der Studie.Report of the Special Rapporteur on the sale of children, child prostitution and child pornography, Najat M’jid Maalla. (PDF; 124 kB) A/HRC/12/23, 13. Juli 2009, Nr. 44.

Hinweise auf eine kommerzielle Produktion von Kinderpornografie ab den 1980er Jahren in nennenswertem Umfang konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen nicht gefunden werden. Die Aufgabe der Anonymität durch Bezahlung sowie das Angebot kostenloser Darstellungen erschweren einen kommerziellen Vertrieb von Kinderpornografie. Mediale Berichte über Kinderpornografie-Ringe beziehen sich überwiegend auf privaten, nicht-kommerziellen Austausch von kinderpornografischen Darstellungen.

Für die Existenz eines von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen im Zuge der Diskussion um die Sperrung von Webseiten in Deutschland beschriebenen „kommerziellen Massenmarkt[s] für Kinderpornografie im Internet“ sind ebenfalls keine Belege bekannt. Der Rechtsanwalt und Strafrechtler Udo Vetter bezweifelt, dass es einen solchen Massenmarkt oder gar eine „Kinderpornoindustrie“ gibt. Nach seiner Einschätzung handelt es sich bei 98 Prozent der kinderpornografischen Materialien um Bilder und Filme, die seit Jahren oder sogar Jahrzehnten getauscht werden. Bei neu in Umlauf gebrachtem Material weise vieles darauf hin, dass es sich um Missbrauch im privaten Umfeld handle.

Missbrauch findet überwiegend innerhalb von Familien statt. Die grausamsten kinderpornografischen Bilder stammen ebenfalls meist von Tätern aus dem Familienkreis. Sie veröffentlichen diese aus Profilierungssucht und daher kostenlos. Nach der polizeilichen Kriminalitätsstatistik Deutschlands 2007 wurde sexueller Missbrauch von Kindern in 94 % der Fälle von Alleintätern begangen.

Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß „unter dem Ladentisch“ verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internets eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Um der Strafverfolgung zu entgehen, werden z. B. in Tauschbörsen Bilder mit kinderpornografischen Darstellungen als eine Art „Zugangsberechtigung“ verlangt. Da ermittelnde Beamte dem nicht nachkommen dürfen (sie dürfen keine strafbare Handlung begehen), können sie also nicht direkt in den Tauschbörsen ermitteln.

Nach einem anfänglichen starken Anstieg der Ermittlungsfälle wegen Besitzes von Kinderpornografie seit der Einführung des Besitzverbots im Jahr 1993 in Deutschland verbleiben sie auf einem Niveau von etwa unter 4000 pro Jahr. Davon entfallen etwa 2,7 Prozent der Fälle auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Die Tatverdächtigen waren weit überwiegend allein handelnd. Belege für einen kommerziellen Massenmarkt in Deutschland gibt es nicht. Die kriminelle Szene schottet sich von der Öffentlichkeit ab.

Verbreitung

Dem Landeskriminalamt München und dem Bund Deutscher Kriminalbeamter zufolge erfolgte bis 2009 die Verbreitung von Kinderpornografie in Deutschland über Tauschbörsen, E-Mail-Verteiler oder klassisch per Post. Webseiten spielten kaum eine Rolle.

Dem Landeskriminalamt Niedersachsen zufolge wird harte Kinderpornografie in der Regel über den Postweg verbreitet. Das Internet dient zwar zur Kommunikation, nicht aber als Transportmedium. Nur durch späteren Tausch gerät das Material ins Internet. Dann befindet es sich allerdings zumeist nicht auf Webseiten, sondern im Usenet oder in Tauschbörsen.

Die polizeiliche Kriminalstatistik Deutschlands verzeichnete 2007 bei Besitz, Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornografie eine Steigerung von 55 % gegenüber 2006 (von 7.318 auf 11.357 Fälle).

Nach einer Analyse der vom Deutschen Bundestag als Expertin angehörten Jugendschützerin und Medienwissenschaftlerin Korinna Kuhnen präsentierte sich die Kinderpornoszene bis 2009 nicht im Web, sondern entzog sich der Verfolgung durch Abschottung. Von offener Präsenz des einschlägigen Materials für Außenstehende könne keine Rede mehr sein. Nur bei „klarer Intention dürfte es für die Täter möglich sein, fündig zu werden“, schrieb sie in ihrer Dissertation Kinderpornografie und Internet.

Nach dem Bundeskriminalamt und dem Bund Deutscher Kriminalbeamter wird das Material fast immer kostenlos getauscht.

Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornografie über das Internet war von 2006 auf 2007 ein Zuwachs von 111 % (von 2936 auf 6206 Fälle) festzustellen. Die genannten Zahlen stellen die Menge der eingeleiteten Ermittlungsverfahren dar. Der Anstieg ist auf erhöhte Ermittlungsbemühungen, etwa die Operation Himmel, zurückzuführen, wobei viele dieser Ermittlungen wieder eingestellt werden mussten. Im Jahr 2008 hat sich die Anzahl der Ermittlungsverfahren zu Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie um 24 % reduziert (von 8832 Fällen im Jahr 2007 auf 6707 Fälle im Jahr 2008). Die Summe der beiden Verbreitungsdelikte blieb nahezu konstant auf dem Niveau der Vorjahre (2876 Fälle nach 2872 im Jahr 2007 und 2897 im Jahr 2006).

Korrelation Kinderpornografie und Kindesmissbrauch In einer 2010 veröffentlichten tschechischen Studie wurde eine Korrelation zwischen liberaler allgemeiner Pornografiegesetze und Rückgang von Sexualstraftaten festgestellt. Für Tschechien, Dänemark und Japan, in denen der Besitz von Kinderpornografie zeitweise nicht strafbar war, war in dieser Zeit ein signifikanter Rückgang der Kindesmissbrauchsfälle zu verzeichnen.Diamond, M., Jozifkova, E., Weiss, P. (2010): Pornography and Sex Crimes in the Czech Republic. Archives of Sexual Behavior.

Maßnahmen gegen Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen