Vormundschaft (von ) bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (Mündel, veraltet Vogtkind, Tutel), der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person.
Vormundschaft in der Antike Bereits das antike römische Recht verankerte die Vormundschaft (tutela) in den XII Tafeln gesetzlich. Begleitende antike Quellen verdeutlichen, dass die Vormundschaft, ebenso wie die patria potestas, ursprünglich ein reines Gewaltverhältnis war.Digesten 26,1 und 5; 27, 3–4; 1,1,13.Vgl. auch Adolf August Friedrich Rudorff: Das Recht der Vormundschaft, 3 Bände. 1832/34. Beteiligter war auch hier der pater familias, dem Unmündige (impuberes) unterworfen waren, ebenso Frauen, sofern sie nicht bereits der väterlichen Hausgewalt unterstanden oder unter eheliche Vorherrschaft (manus) fielen.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. § 67, S. 184–186. Im Gegensatz zum Hausvater durfte der Vormund aber nicht töten, er hatte kein ius vitae necisque,Nachgewiesen bei: Dionysios von Halikarnassos 2,26,4 und 2,15,2; Papinian in Mosaicarum et Romanarum legum collatio 4,8,I.Vgl. zum Kindestötungsrecht eingehender: Max Kaser in SZ 58, 1938, S. 62 ff.; Wolfgang Kunkel in SZ 83, 1966, S. 219 ff. was aus seiner lediglich treuhänderischen Bestimmung für das Mündel herleitbar ist. Das Mündel galt zudem als homo sui iuris, war also trotz bestehender Vormundschaft Träger von Vermögensrechten und damit Vermögenssubjekt.
Eine der beiden decemviralen Formen der Vormundschaft, die tutela legitima, bestimmte, dass der Vormund gesetzlicher Erbe des Mündels war, was eine legislatorische Begünstigung eigennütziger Interessen des Vormunds nahelegt. Das aber wandelte sich im Laufe der historischen Entwicklung des Rechtsinstituts zugunsten einer effektiven Vertretung des Mündels. Die andere in den XII Tafeln vorgesehene Vormundschaftsform war die tutela testamentaria (dativa). Sie gestattete dem pater familias die testamentarische Bestimmung eines Vormunds, damit er sicherstellen konnte, dass bei eigenem Ableben nicht etwa die Gewaltfreiheit seines Schutzbefohlenen eintritt.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher). ISBN 3-205-07171-9, S. 110 f. Während der klassischen Kaiserzeit erhielt das Mündel mehr Freiräume und bedurfte der Genehmigung des Vormunds (auctoritas) nur noch bei Geschäften, die vermögensrechtlich nicht lediglich vorteilhaft waren. In bestimmten Fällen konnte der Stadtprätor auf eine dritte Variante der Vormundschaft zurückgreifen, indem er den behördlich bestellten Vormund aufrief. Eine lex Atilia ermächtigte den Magistraten zum Tätigwerden, wenn dem Mündel keine tutores im eingangs genannten gesetzlichen Sinne zur Seite standen. Der praetor tutelarius besorgte dann Geschäfte rund um die Vermögensverwaltung, die Erziehung und die Ausbildung des Mündels.
In Zeiten der römischen Republik konnte sich das Mündel auf deliktischer Ebene Rechtsschutz suchen, wenn der Tutor rechtswidrig handelte. Die accusatio suspecti tutoris, ein Kriminalverfahren, richtete sich gegen den untreuen Vormund und zielte auf Aufhebung der Vormundschaft. Mit der actio rationibus distrahendis, eine private Deliktsklage, richtete sich das Mündel auf Herausgabe hinterzogenen Vermögens. In klassischer Zeit dann stand die actio tutela zur Verfügung und richtete sich auf alles, was dem Mündel kraft Treu und Glauben gebührte. Zudem resultierte für den Tutor Infamie. Bona fides-Grundsätze entwickelten sich auf Basis der zunehmenden Befreiung von vormals starren Regeln. Neben größerer Elastizität erhielten sie Fürsorgecharakter.
Auch die tutela mulierum, die Vormundschaft über erwachsene Frauen, war ein altes Rechtsinstitut.Erich Sachers: RE VII A/2 1588 ff. Notwendig war sie bei dinglich wirksamen Geschäften, wie die Übereignung von res mancipi. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte, betreffend die Akzeptilation den Erbschaftsantritt, die Testamentserrichtung oder die Freilassung von Sklaven unterfielen dem Genehmigungsvorbehalt des Tutors.
Begriffsgeschichte: munt, Mündigkeit, väterliche Gewalt Der althochdeutsche Begriff munt geht auf die Wehrverfassung des Frühmittelalters zurück und bedeutet „Schirm, Schutz, Gewalt“. Wo allgemeine Waffenfähigkeit von freien Männern bestand, erlangten diese das Recht zur Waffenführung mit dem Zeitpunkt der Mündigkeit. Denn nur wer sich selbst mit der Waffe schützen konnte, war mündig. Die Waffenfähigkeit schuf so eine „männerrechtliche Ordnung der Gesellschaft“ und als sekundäre Folge einen „kriegerischen Patriarchalismus“.Michael Mitterauer: Die Haushaltsfamilie. In: Andreas Gestrich, Jens-Uwe Krause, Michael Mitterauer: Geschichte der Familie (= Europäische Kulturgeschichte. Band 1). Alfred Kröner, Stuttgart 2003, S. 264–354, hier S. 316. Während zahlreiche landwirtschaftliche Arbeiten von beiden Geschlechtern durchgeführt wurden, unterlag das Kriegshandwerk einer besonders radikalen Geschlechterpolarisierung. Symbolisiert wurde dies durch die Gegenüberstellung von Schwert und Spindel.
Mit der Entwicklung der Militärtechnik und Kriegsführung spezialisierte sich seit dem karolingischen Imperium der Kriegsdienst auf eine schmale Elite. Durch die grundherrschaftliche Absicherung waren die Untertanen vom Militärdienst entlastet bzw. ausgeschlossen und Waffenführung war für den Großteil der Bevölkerung nicht mehr relevant. Bei Bauern und im Handwerk entwickelte sich ein unkriegerischer Patriarchalismus und – im Gegensatz zum Adel – kam es zu mehr Gemeinsamkeit in der Arbeits- und Lebenswelt von Männern und Frauen. Durch die ökonomischen Interessen des Grundherrn und die Einflüsse des Christentums entwickelte sich die „gattenzentrierte Haushaltsfamilie“ mit der Doppelspitze von Hausvater und Hausmutter.Michael Mitterauer: Die Haushaltsfamilie. In: Andreas Gestrich, Jens-Uwe Krause, Michael Mitterauer: Geschichte der Familie (= Europäische Kulturgeschichte. Band 1). Alfred Kröner, Stuttgart 2003, S. 264–354.
Doch über die Gerichtsverfassung wirkte die Wehrverfassung in vermittelter Form weiter und begründete die hervorgehobene Stellung des Hausvaters, d. h. der väterlichen Muntgewalt bzw. väterlichen Gewalt. Sämtliche Angehörige des Hauses, d. h. Frauen, Kinder und Gesinde, unterstanden der väterlichen Gewalt.Michael Mitterauer: Die Haushaltsfamilie. In: Andreas Gestrich, Jens-Uwe Krause, Michael Mitterauer: Geschichte der Familie (= Europäische Kulturgeschichte. Band 1). Alfred Kröner, Stuttgart 2003, S. 264–354, hier S. 316 ff.
Die Position des Hausvaters stand deshalb einerseits für „legitime Gewalt und gute Macht“.Reinhard Sieder: Der Familienmythos und die romantische Liebe in der condition postmoderne. In: Jürgen Hardt, Fritz Hardt, Matthias Ochs, Marion Schwarz, Thomas Merz (Hrsg.): Sehnsucht Familie in der Postmoderne: Eltern und Kinder in Therapie heute. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010, S. 46. Andererseits war sie aber „an die (physische und psychische) Leistungskraft, Führungsstärke und Wehrhaftigkeit des Mannes gebunden“ und ging mit dem Schwinden dieser Schutz- und Leistungsfähigkeit an einen jüngeren Nachfolger über.Reinhard Sieder: Patchworks: Das Familienleben getrennter Eltern und ihrer Kinder. Stuttgart 2008, S. 78. Dieses Konzept konkurrenz- und leistungsbasierter männlicher Schutzherrschaft war die west-christliche Variante „patriarchaler Herrschaft“.Reinhard Sieder: Der Familienmythos und die romantische Liebe in der condition postmoderne. In: Jürgen Hardt, Fritz Hardt, Matthias Ochs, Marion Schwarz, Thomas Merz (Hrsg.): Sehnsucht Familie in der Postmoderne: Eltern und Kinder in Therapie heute. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010, S. 45–72.Reinhard Sieder: Patchworks: Das Familienleben getrennter Eltern und ihrer Kinder. Klett-Cotta, Stuttgart 2008.
Mit dem Wandel der gesellschaftlichen Ordnung des Mittelalters kam es zunächst zur Emanzipation und eigenen rechtlichen Mündigkeit des Gesindes. In Bezug auf Kinder ging der herrschaftliche Charakter der väterlichen Gewalt im Laufe des 20. Jahrhunderts zurück und wurde unter Vorrang des Kindeswohls zur elterlichen Sorge unter dem staatlichen Wächteramt.Katharina Parr: Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB. Dissertation an der Uni Würzburg 2005, , S. 184 ff. In Bezug auf Frauen wurde im Laufe des 20. Jahrhunderts die Unmündigkeit ebenfalls abgebaut, so dass Frauen zunehmend Bürgerrechte zugestanden wurden – bezeichnet als Frauenrechte.
Vormundschaft und Abgrenzungen Ein Vormund (veraltet Gerhab) ist seit dem gemeinen Recht eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist. Sie fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels. Bei Letzterem handelt es sich in Deutschland seit der Betreuungsrechtsreform von 1992 stets um eine minderjährige Person. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine rechtliche Betreuung anordnen ( BGB). Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft ( BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. So ist die elterliche Sorge voll umfassend, beinhaltet also die Vermögenssorge und die Personensorge ( BGB). Eine Pflegschaft ( BGB) bezieht sich dagegen nur auf einzelne Bereiche, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
In Österreich wurde die Vormundschaft über Volljährige 1984 durch die Sachwalterschaft, diese zum 1. Juli 2018 durch die Erwachsenenvertretung ersetzt.
In Liechtenstein wurde die Vormundschaft über Volljährige 2011 durch die Sachwalterschaft ersetzt.
In der Schweiz ist seit 2013 mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht im Zivilgesetzbuch das Rechtsinstitut der Entmündigung aufgegeben und durch verschiedene Stufen von angemessener Beistandschaft ersetzt.
In Belgien wurde ebenfalls 2013 im Zivilgesetzbuch (Belgien) die Entmündigung durch eine Betreuung „geschützter Personen“ ersetzt.
In den Rechtssystemen vieler anderer Länder existiert hingegen weiterhin eine Vormundschaft für Volljährige, die eine Entmündigung voraussetzt, darunter auch Länder mit deutschsprachigen Bevölkerungsteilen wie Italien und Luxemburg.
Das grammatische Geschlecht des Wortes Vormund ist maskulin, so dass in der Regel auch Frauen als der Vormund bezeichnet werden; die feminine Form Vormünderin, seltener auch Vormundin, war aber früher gebräuchlich. Ein authentisches Beispiel für „Vormünderin“ kommt in der Umschrift des Vereinsdoppeltalers von 1847 mit dem volkstümlichen Namen „Dicke Emma“ vor. In der Schweiz werden für weibliche Vormunde die Formen Vormundin oder Vormündin empfohlen.Quelle: Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (Hrsg.): Von Amtsfrau bis Zimmerin – Wörterbuch für eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache (online in Auszügen abrufbar bei der Fachstelle für Gleichstellung von Frauen und Männern der Universität St. Gallen) Von einer veralteten Form Vormunder bzw. Vormünder abgeleitet sind der Plural VormünderDeutsches Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern und die heute noch in der Verwaltungssprache nachweisbare weibliche Form Vormünderin. (PDF; 35 kB) der Freien und Hansestadt Hamburg (Abschnitte 4 und 5)Stellenausschreibung des Landes Berlin, Juni 2010] (Kennzahl 4040-V, abgerufen am 15. Januar 2011.)
Im Mittelalter bezeichnete „die Vormünder“ die Mitglieder des Kirchenvorstandes als weltliche Hilfe der Pfarrer.
Rechtslage in Deutschland
Die Bestimmungen zur Vormundschaft sind in BGB normiert. Die Beistandschaft ist davon zu unterscheiden und in den BGB geregelt.