hochkant|mini|Höhlenschutztafel (Schönstein- und Brunnsteinhöhle) Höhlenschutz ist ein Begriff aus den Richtlinien des Verbandes der deutschen Höhlen- und Karstforscher e. V. und des Verbandes Österreichischer Höhlenforschung zum Erhalt und Schutz von Höhlen und Karsterscheinungen. Neben diesen Richtlinien gibt es in Gesetzen, die sich in der Regel nicht komplett dem Thema widmen, einzelne Passagen, die auf den Schutz von Höhlen abzielen.
Schutzbedarf
mini|Neuzeitliche „Höhlenmalerei“ (Karsthöhle Felslindl) mini|Abgeschlagene Sinterfahne (Rosenmüllerhöhle) Höhlen und Karsterscheinungen sind vielfältige Naturphänomene. Zielsetzung der Ethikrichtlinie ist ein möglichst unveränderter Erhalt von Karsterscheinungen und die Vermeidung weiterer und ergänzender gesetzlicher Reglementierungen.
Der Schutz von Höhlen geschieht aus ästhetischen Gründen, als wissenschaftliches Archiv und als Lebensraum für Flora und Fauna. Sie enthalten teilweise eine erstaunliche Vielfalt an Lebewesen und bieten während der kalten Jahreszeit vom Aussterben bedrohten Säugetierarten ein sicheres Winterquartier. Höhlen enthalten teilweise auch Artefakte von wissenschaftlichem Wert in archäologischer, paläontologischer, paläoklimatischer und sedimentologischer Hinsicht.
Höhlen haben auch eine wichtige Funktion im Fremdenverkehr und für die Allgemeinbildung. Überfrequentierung durch Besucher und kommerzielles Höhlentrekking gefährden jedoch die Höhlen. Höhlen sind auch keine Sport- oder Wettkampfarenen. Bei sportlich ambitionierten Tätigkeiten wird wenig auf die sensible Höhlenumgebung geachtet. Darunter fällt auch das Verstecken von Geocaches. Bei der Suche der sogenannten Schätze gibt es oft Beeinträchtigungen durch unnötige Grabungen oder Klettereien.
In einer Höhle muss nicht jeder Winkel untersucht werden. Um Bodenformationen und Sinterbildungen in besonders sensiblen Höhlenbereichen zu schützen, wird manchmal von den betreuenden Höhlenvereinen ein „Forscherweg“ mit Trassierband markiert.
Gruppengrößen sind rücksichtsvoll anzupassen, Massenbesuche zu vermeiden.
Der Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher e. V. beschloss am 23. Mai 1998 eine Ethikrichtline und ergänzte sie am 2. Mai 2009. Die Richtlinie enthält die vier Anweisungen: Nimm nichts mit, lass nichts zurück, zerstöre nichts und schlage nichts tot.
Gesetzliche Regelungen
Obwohl es derzeit keine expliziten bundesweiten gesetzlichen Schutz für Höhlen gibt, sind diese über eine Vielzahl anderer Gesetze teilweise geschützt Sie sind Bestandteil von Naturschutzgebieten oder als Naturdenkmal ausgewiesen, dann greifen die Vorschriften des Naturschutzes, speziell des des Bundesnaturschutzgesetzes In Bayern ist für Grabungen in Höhlen, die als Bodendenkmäler ausgewiesen sind, nach dem bayrischen Denkmalschutzgesetz eine behördliche Genehmigung nötig. Bayern hat im Naturschutzgesetz (BayNatSchG, Art. 16, § 2) einen Schutz bestimmter Landschaftsteile implementiert, der erhebliche Veränderungen an diesen Landschaftsteilen, zu denen Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume ... gehören, untersagt.
Schutzmaßnahmen Fledermausschutz mini|Feuerstelle in einer Höhle (Cäciliengrotte) In der Fledermausschutzzeit vom 1. Oktober bis 31. März sind Höhlenbefahrungen in den Winterquartieren nach Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes generell verboten.
Rauchgase durch offenes Feuer stellt für Tiere in den Höhlen eine starke Beeinträchtigung dar und kann dazu führen, dass sie über Jahre nicht mehr besiedelt werden.
Verschluss von Höhlen mini|hochkant|Dauerhafter Verschluss einer Höhle mit Einfluggitter für Fledermäuse (Försterhöhle) Bei manchen Höhlen haben die Naturschutzbehörden oder betreuenden Höhlenvereine ganzjährige Verschlüsse angebracht. Damit soll verhindert werden, dass Höhlenbesucher Schäden in den sensiblen Höhlenbereichen anrichten oder sich selbst in Gefahr bringen.
Einzelnachweise Bayerische Staatskanzlei, Verfahren zur Erhaltung von Bodendenkmälern im Sinn des Art. 1 Abs. 4 DSchG (abgerufen am 2. Oktober 2016)
BayNatSchG, Art. 16, Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile (abgerufen am 10. Oktober 2016)
Literatur Arbeitsanleitung Geotopschutz in Deutschland. Landwirtschaftsverlag, 1. Aufl. (1996), ISBN 978-3-89624-306-5
Weblinks
Kategorie:Höhle Kategorie:Speläologie Kategorie:Standard Kategorie:Naturschutz