Eine Nachtragsverteilung dient im Insolvenzverfahren der Verteilung der nach der Schlussverteilung InsO: Schlußverteilung noch anfallenden Insolvenzmasse.
Sie wird durch das Insolvenzgericht lt. InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet. Dies erfolgt, wenn nach dem Schlusstermin InsO: Schlußtermin zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurück fließen oder Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden.
Einzelnachweise
Kategorie:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht