mini|Bodenfreiheit unter der Achse mini|Bodenfreiheit zwischen den Achsen mini|Selbstfahrspritze mit verstellbarer Bodenfreiheit Die Bodenfreiheit bezeichnet bei FahrzeugenIn DIN 70020, Teil 1, vom Februar 1957 ist die Bodenfreiheit für Kraftwagen und Seitenwagengespanne definiert als „kleinster Abstand des bis zum zulässigen Gesamtgewicht beladenen Fahrzeugs von der Standebene“. Außerdem ist dort für Kraftwagen, Krafträder und Seitenwagengespanne die Bauchfreiheit definiert. den Abstand zum Boden, bei PKW im Allgemeinen den Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Karosserie und der Fahrbahn. In manchen Fällen ist es sinnvoll anzugeben, an welcher Stelle des Fahrzeugs gemessen wurde. Der Begriff wird auch bei anderen Fahrzeugen (z. B. Panzer, Amphibienfahrzeug, Traktor) verwendet.

Bei Geländewagen sind in der Regel die Bodenfreiheit unter den Achsen und die Bodenfreiheit zwischen den Achsen von Interesse. Es gibt folgende Definition: Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen wird umgangssprachlich auch als Bauchfreiheit bezeichnet und ist eng verbunden mit dem Rampenwinkel. Definition aus :

Bei tiefer gelegten Fahrzeugen kann die geringe Bodenfreiheit zu Einschränkungen im Alltagsgebrauch führen, weil natürliche oder künstliche Hindernisse (Bremsschwellen) oft nicht mehr ohne Schaden überfahren werden können.

Mindestbodenfreiheit In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.

Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751“ orientieren. In dessen Anhang II, Absatz 5.1.9, steht:

Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wie wenig Bodenfreiheit er zulässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt.

In Österreich galt bis Mitte 2015 der Erlass 190500/8-II/B/5/00 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. August 2000., bmk.gv.at Mit dem neuen Erlass vom 22. Juni 2015 wird das VdTÜV-Merkblatt 751 aus 2008 als Stand der Technik angesehen. Neu festgelegt wurden dabei unter anderem Restfederwege und Grenzfederraten als Alternative zu der bisher verlangten Mindestbodenfreiheit von 110 mm.

Mindestabstände Unabhängig von der Bodenfreiheit des Fahrzeugbodens gibt es Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche für eine Reihe von Anbauteilen besonders zur Fahrzeugbeleuchtung. In Deutschland sind – in der Regel in der StVZO – folgende Beschränkungen verbindlich:

• Fern- und Abblendlicht 500 mm   Abs. 1 StVZO • Blinker seitlich 500 mm   StVZO • Nebelscheinwerfer 250 mm   StVZO • Bremsleuchte 350 mm   Abs. 1 StVZO • Kennzeichen vorn 200 mm   Abs. 7 FZV • Schlussleuchte 350 mm   Abs. 1 StVZO • Kennzeichen hinten 300 mm   • Nebelschlussleuchte 250 mm   Abs. 1, StVZO • Blinker vorn 350 mm   StVZO • Rückfahrscheinwerfer 250 mm   Abs. 3 StVZO • Blinker hinten 350 mm   StVZO • Seitenmarkierungsleuchten 250 mm   Abs. 3, StVZO

Viele dieser Paragrafen wurden angepasst und entsprechen der Richtlinie ECE-R 48 der UN/ECE zu Einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen. In: EUR-Lex.

Anmerkungen

Einzelnachweise

Kategorie:Fahrwerkstechnik