Die Wahlgleichheit ist eine Ausprägung des Gleichheitsprinzips, die dieses Prinzip auf das Wahlrecht anwendet.

Eine Gewichtung der Stimmen ist hiernach nicht zulässig. Auch das Recht, mehrfach abzustimmen, ist mit der Wahlgleichheit nicht vereinbar. Dies ist auch aus dem Englischen als „One person, one vote“ bekannt. Ungleich sind sowohl ein Klassenwahlrecht als auch ein Pluralwahlrecht: Bei einem Klassenwahlrecht werden die Wähler in verschiedene Klassen eingeteilt, beispielsweise so, dass die Klassen jeweils gleich viele Abgeordnete entsenden, in den Klassen aber unterschiedlich viele Wähler abstimmen. Die Stimmen der Wähler in unterschiedlichen Klassen haben dann unterschiedliches Gewicht. Beim Pluralwahlrecht erhalten manche Wähler mehr Stimmen als andere Wähler.

Deutschland Kaiserreich

Historisch gab es in Deutschland Einzelstaaten, in denen die Wahl ungleich war, zum Beispiel in Preußen mit dem Dreiklassenwahlrecht und im Großherzogtum Oldenburg mit der Zusatzstimme für Wähler, die älter als vierzig Jahre waren. Solche Wahlungleichheiten wurden 1918/1919 abgeschafft. Das Reichstagswahlrecht seit 1867 hingegen war in diesem Sinne gleich. Die Wahlgleichheit war aber dadurch beeinträchtigt, dass in den Reichstagswahlkreisen zum Teil sehr unterschiedlich viele Wähler lebten.

Eine Wahl kann ungleich, aber dennoch allgemein sein. In Preußen durften alle männlichen Untertanen wählen, das galt (zusammen mit einigen Wahlrechtsausschlüssen zum Beispiel für Entmündigte oder Armeeangehörige) als allgemeine Wahl. Ihre Stimmen hatten jedoch nicht das gleiche Gewicht. In Bayern wiederum gab es umgekehrt ein Zensuswahlrecht, das heißt, dass nicht jeder wählen durfte, sondern nur derjenige, der direkte Steuern zahlte (es war also nicht allgemein). Für diejenigen, die wählen durften, war das Wahlrecht jedoch gleich.

Bundesrepublik Deutschland

Wahlgleichheit bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass jede Stimme den gleichen Zählwert hat (100.000 Stimmen = 100.000 Stimmen, d. h. nicht: 100.000 Stimmen = 1 Sitz), jede Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance (nicht „Erfolg“) hat, eine Betrachtung im Zeitpunkt der Stimmabgabe (vor der Zählung, ex ante) stattfindet.

Das Gericht unterscheidet je nach Wahlsystem (Verhältniswahl oder Mehrheitswahl) zwischen den verschiedenen Varianten der Wahlgleichheit. Das Wahlrecht muss ein konsistentes System bilden. Daher dürfen nicht willkürlich Elemente des Verhältniswahlrechts mit dem des Mehrheitswahlrechts kombiniert werden. So werden unterschiedliche Maßstäbe des BVerfG bei Mehrheitswahl und Verhältniswahl angewendet: Bei der Mehrheitswahl wird die Erfolgschance auf der Wahlkreisebene betrachtet, bei der Verhältniswahl wird die Erfolgschance auf Parlamentsebene betrachtet, siehe Auszug aus , 353 f.:

Die Wahlgleichheit wird durch die Sperrklausel eingeschränkt.Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim, Bundestag Die Erfolgswertgleichheit jeder Stimme kann mit dem Erfolgswert, Gallagher-Index oder dem Loosemore-Hanby-Index erfasst werden. In Kanada wird meist ein Wahlsystem als Wahlgleichheit erfüllend angesehen, falls der Gallagher-Index unter 5 (%) ist.What is the Gallagher Index? The Gallagher Index measures how unfair a voting system is. Bei einer Mehrheitswahl besteht keine Erfolgswertgleichheit auf der Parlamentsebene.

Andere Staaten In einigen repräsentativen Demokratien, auch Mitgliedsländern der EU, wie u. a. UngarnAlan Renwick, Volker Weichsel: Im Interesse Der Macht: Ungarns Neues Wahlsystem Osteuropa, Band 62, Nr. 5, S. 3–17, Berliner Wissenschafts-Verlag 2012.System Orbán: Wie aus 44,5 Prozent zwei Drittel werden – Ungarns Premier darf wieder auf eine Verfassungsmehrheit im Parlament hoffen. Raffinierte Reformen des Wahlsystems machen es möglich. Die Presse, 7. April 2014.Parlamentswahl in Ungarn, bpd, 4. April 2018. oder Tschechien,Frank Spengler, Karel Šimka: Rechtsreformen in der Tschechischen Republik: Wahlrecht, Prozessrecht, Nationalbankgesetz – Der im Jahre 1989 nach der „Samtenen Revolution“ in Tschechien begonnene umfassende nationale Transformationsprozess wurde mit der Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen erheblich beschleunigt. Dieser Reformprozess konnte selbst vor dem Hintergrund instabiler politischer Kräfteverhältnisse im tschechischen Parlament auch in diesem Jahr weiter an Fahrt gewinnen. Einige wichtige Gesetzesvorhaben sind jedoch sehr umstritten. Dies trifft insbesondere zu für die Wahlrechts- und Justizreform sowie für die angestrebte Neubestimmung der Rolle der tschechischen Nationalbank. KAS-AI 11/00, S. 54–70.Vladimir Rott: Ins Europäische Parlament wählen gehen oder etwas Sinnvolleres tun? Erschwerte Bedingungen – auch Wählerstimmen werden „umgeraubt“. Demjenigen geben, der hat und demjenigen wegnehmen, der nicht hat – was für ein einfaches Prinzip., im Original (cs): Volit do evropského parlamentu, anebo se věnovat něčemu smysluplnějšímu? Ztížené podmínky – přerozkrádání i volebních hlasů. Přidat tomu, kdo má, a ubrat tomu kdo nemá – prostý to princip. Britské listy, 21. März 2019.Vladimir Rott: Warum lassen wir es zu, dass unsere Stimmen „umgerechnet“ werden? Nicht nur dieses, sondern jedes Mal?, im Original (cs): Proč si necháváme „přepočítávat“ hlasy? Nejen tentokrát, ale pokaždé? auf seinem Blog vjrsite.wordpress.com, 22. Oktober 2017. werden bei Wahlen Stimmen verzerrt, umgerechnet, umverteilt. Damit wird die Gleichheit der Stimmen, einer der demokratischen Grundsätze (siehe auch Gleichheitsprinzip), wissentlich verletzt.

Europäische Union Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (Europawahl) ist der Grundsatz der Wahlgleichheit nicht gewahrt, da den einzelnen Ländern (unabhängig von der Wahlbeteiligung) eine feste Zahl an Sitzen zugeordnet ist, die kleine Länder überrepräsentiert. Die einzelnen Länder stellen damit (Mehrpersonen-)Wahlkreise mit deutlich unterschiedlichen Erfolgswerten dar.

So hat Frankreich pro Kopf die wenigsten Abgeordneten, gefolgt von Spanien, Deutschland, Italien und Polen. Die anderen EU-Mitgliedsstaaten haben überdurchschnittlich viele Abgeordnete pro Kopf. Hintergrund ist die degressive Proportionalität, die kleine Mitgliedsstaaten vor einem Zusammenschluss weniger großer Mitglieder besser schützen soll. Dies ist in (kon-)föderalen Strukturen üblich, z. B. im Bundesrat (Deutschland), im Nationalrat (Schweiz) oder auch bei den Wahlmännern (Electoral College) in den USA.

Der Art. 39 Abs. 2 der verlangt im Gegensatz zu Abs. 1 Satz 1 GG für Bundestagswahlen keine Wahlgleichheit.

Einzelne Sachverhalte

Vielfach bestanden in der Vergangenheit Wahlgesetze, in denen das Prinzip der gleichen Wahl keine Anwendung fand. Beispiele sind das Zensuswahlrecht und das Dreiklassenwahlrecht. Bei manchen bestehenden oder vorgeschlagenen Wahlverfahren ist umstritten, ob sie die Gleichheit der Wahl wahren. So wird beispielsweise argumentiert, dass Befürworter eines Kinderwahlrechtes faktisch ein Mehrfachstimmrecht für Eltern fordern und dass mit der Einführung von Quotenregelungen wie einer Frauenquote die begünstigten Gruppen ein höheres Stimmgewicht erlangen.

Die Frage der Wahlgleichheit spielt auch in der Debatte über Größe und Zuschnitt der Wahlkreise eine Rolle. Deutlich unterschiedliche Größen der Wahlkreise führen zu unterschiedlichen Erfolgschancen der Wähler je nach Wahlkreis (Siehe obigen Abschnitt: »Europäische Union«).

Siehe auch Verschwendete Stimme

Einzelnachweise

Kategorie:Wahlrecht (Deutschland)