Das Deutsche Lebensmittelbuch (DLMB) ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit und Merkmale von Lebensmitteln beschrieben werden. Es wird ausgearbeitet von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission in mehreren Fachausschüssen und veröffentlicht vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Gesetzliche Grundlage sind und des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Trotz des Namens ist das Deutsche Lebensmittelbuch kein zusammenhängendes Buch und war dies auch nie, sondern neue und veränderte Leitsätze werden nach ihrer Verabschiedung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mehrfach sind allerdings gedruckte Ausgaben der jeweils aktuellen Leitsätze bei Behr’s erschienen.

Das Lebensmittelbuch ist keine Rechtsnorm oder Verordnung, sondern eine Orientierungshilfe für den Handel mit und die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Es ergänzt die Rechtsnormen, besitzt den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens und unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Das Ministerium charakterisiert die rechtliche Stellung der Leitsätze folgendermaßen: „Sie bringen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zum Ausdruck. Sie sind vorrangige Auslegungshilfe für die Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung im Sinne der Vorschriften des Lebensmittelrechts vorliegt.“Hinweise für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, abgerufen am 9. Dezember 2019

Vorbild des Deutschen Lebensmittelbuchs war der 1891 zuerst veröffentlichte österreichische Codex Alimentarius Austriacus und das Deutsche Nahrungsmittelbuch von 1905–1922. Bei der Ausarbeitung der Leitsätze wird der von der FAO herausgegebene internationale Lebensmittelstandard Codex Alimentarius berücksichtigt.

Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission Zuständig für den Inhalt des Lebensmittelbuches ist gemäß §§ 15 und 16 LFGB die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK oder DLBK), deren Arbeit und Zusammensetzung in § 16 LFGB und in ihrer Geschäftsordnung geregelt ist. Es handelt sich um ein Gremium von Vertretern der vier Interessengruppen Wissenschaft, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschaft und Lebensmittelwirtschaft. LFGB Die Wissenschaft wird dabei in der Berufungsperiode 2009–2015 (eigentlich bis 2014, wegen einer laufenden Evaluierung der Kommission um ein Jahr verlängert) zum Beispiel durch Hochschullehrer aus den Gebieten Lebensmittelchemie, Ernährungswissenschaft, Lebensmittel- und Wirtschaftsrecht repräsentiert, die Lebensmittelüberwachung durch Mitarbeiter von Landeslaboratorien und Veterinäruntersuchungsämtern, die Verbraucherschaft durch Vertreter der Verbraucherzentralen und der Stiftung Warentest, die Wirtschaft durch die Mitarbeiter der Wirtschaftsverbände wie des Lebensmittelverbands Deutschland, der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, des Bundesverbandes Naturkost Naturwaren oder des Bauernverbands. Vorsitzende ist in dieser Berufungsperiode Birgit Rehlender, bis 30. Juni 2020 Mitarbeiterin der Stiftung Warentest. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft die Mitglieder der Kommission immer für einen Zeitraum von fünf Jahren, bestellt ein Präsidium aus einem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, erlässt die Geschäftsordnung, trägt die Kosten und stellt ein Sekretariat zur Verfügung, ist jedoch selbst in der Kommission nicht ständig vertreten und ihr gegenüber auch nicht weisungsbefugt. Es hat jedoch das Recht, Vertreter zu den Sitzungen der Kommission zu entsenden und jederzeit angehört zu werden.

Die Ausarbeitung der Leitsätze erfolgt in Fachausschüssen, die wiederum paritätisch mit Vertretern der vier genannten Interessengruppen besetzt sind. Hat sich ein Fachausschuss auf einen Entwurf geeinigt, werden nicht zur Kommission gehörige „betroffene Kreise“ der Interessengruppen und der Bundesregierung davon in Kenntnis gesetzt und haben Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ihre Einwände der Kommission mitzuteilen, die jedoch für die Arbeit der Kommission nicht verbindlich sind. Neue Leitsätze und Änderungen an bestehenden Leitsätzen werden von der gesamten Kommission – also nicht bloß dem zuständigen Fachausschuss – auf einer Plenarsitzung beschlossen. Gemäß § 16 LFGBBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2013. soll die Kommission über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Die Einstimmigkeit bezieht sich auf die Mitglieder, die bei der Plenarsitzung anwesend oder vertreten sind; außerdem müssen die Zustimmenden mehr als drei Viertel der gesamten Kommission ausmachen. Wenn kein einstimmiger Beschluss erreicht wird, dann wird eine zweite Beratung einberufen, bei der ein einstimmiger Beschluss nicht mehr gefordert wird.

Die Sitzungen der Kommission und der Fachausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und die Mitglieder sind über die Inhalte zur Verschwiegenheit verpflichtet (mit Ausnahme der Leitsatzentwürfe, die zur Stellungnahme an betroffene Stellen geschickt werden). 2010 kündigte die Vorsitzende an, dass in Zukunft „Sachstandsberichte“ veröffentlicht werden sollten. Tatsächlich hat das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einige Sachstandsberichte aus den Jahren 2010 und 2011 auf seiner Website veröffentlicht, in den Folgejahren diese Praxis jedoch nicht fortgeführt (Stand Ende 2013).

Leitsätze Das Deutsche Lebensmittelbuch teilt die Leitsätze nach Produktgruppen in derzeit 21 Leitsatzkapitel ein, die von 7 Fachausschüssen der Lebensmittelbuch-Kommission ausgearbeitet und aktualisiert und unabhängig voneinander veröffentlicht werden (Stand 2013). Dabei handelt es sich um folgende Produktgruppen:

Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fachausschuss 1): Fleisch und Fleischerzeugnisse

Fische und Fischerzeugnisse (Fachausschuss 2): Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Fette/Öle, Feinkostsalate, Gewürze (Fachausschuss 3): Speisefette und Speiseöle Feinkostsalate Gewürze und andere würzende Zutaten

Getreideerzeugnisse, Kartoffelerzeugnisse, Ölsamenerzeugnisse (Fachausschuss 4): Brot und Kleingebäck Feine Backwaren Teigwaren Kartoffelerzeugnisse Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren

Obst, Gemüse, Pilze (Fachausschuss 5): Obsterzeugnisse Gemüseerzeugnisse Gemüsesaft und Gemüsenektar Pilze und Pilzerzeugnisse

Getränke (Fachausschuss 6): Fruchtsäfte Erfrischungsgetränke Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen

Speiseeis, Honig, Puddinge/Desserts (Fachausschuss 7): Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Honig Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse

Geschichte Entstehung Die Aufstellung des Deutschen Lebensmittelbuches geht auf die Reform des bundesdeutschen Lebensmittelrechtes zurück, die in den 1950er Jahren zuerst vom 2. Deutschen Bundestag in Angriff genommen wurde. Vorbild war der österreichische Codex Alimentarius Austriacus, einerseits hinsichtlich seiner Einteilung in Leitsätze und seiner Rechtsnatur als Richtlinie ohne Gesetzeskraft, andererseits auch mit Blick auf die Einrichtung einer ständigen Codexkommission, welche die Leitsätze aufstellt und weiterentwickelt.Lebensmittelbuch geplant. In: Pharmazeutische Zeitung. 102. Jahrgang, Nr. 41, 1957, S. 1076 (Universitätsbibliothek Braunschweig). 1958 beauftragte der Bundestag zunächst noch das Bundesinnenministerium per Gesetz, eine Kommission zur Schaffung eines Lebensmittelbuches zu berufen. Dabei legte er bereits die bis heute bestehende Grundstruktur fest, nach der sich die Kommission aus Vertretern aus Wissenschaft, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschaft und Wirtschaft zusammensetzt und vom Ministerium berufen und mit einer Geschäftsordnung versehen wird.Art. 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 ()

Noch bevor die Kommission entstehen konnte, ging die Zuständigkeit nach der Bundestagswahl 1961 auf das neu gebildete Bundesministerium für Gesundheitswesen unter Leitung der Ministerin Elisabeth Schwarzhaupt über, die noch im selben Jahr die Mitglieder berief. Die Kommission trat am 27. Februar 1962 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und bildete acht Fachausschüsse, die daraufhin ihre Arbeit aufnahmen.Lebensmittelrecht. In: Pharmazeutische Zeitung. 108. Jahrgang, Nr. 2, 1963, S. 42 (Universitätsbibliothek Braunschweig). Die ersten Leitsätze konnte die Kommission auf der 3. Plenarsitzung im Januar 1965 verabschieden, sie wurden im Juni 1965 im Bundesanzeiger veröffentlicht.3. Plenarsitzung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission. In: Pharmazeutische Zeitung. 110. Jahrgang, Nr. 6, 1965, S. 184 (Universitätsbibliothek Braunschweig).Erste Leitsätze des Lebensmittelbuches veröffentlicht. In: Pharmazeutische Zeitung. 110. Jahrgang, Nr. 23, 1965, S. 737 (Universitätsbibliothek Braunschweig). Die ersten veröffentlichten Leitsatzkapitel betrafen:

Reinheitsanforderungen an färbende Stoffe Reinheitsanforderungen an konservierende Stoffe Dauerbackwaren Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren Tiefgefrorene Lebensmittel Pilze und Pilzerzeugnisse

Von diesen bestehen heute noch die Leitsätze für Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren mit zwischenzeitlichen Änderungen, die übrigen wurden aufgehoben, neu gefasst oder gingen in anderen Leitsatzkapiteln auf. Im Laufe der folgenden Jahrzehnte wurden zahlreiche weitere Leitsätze verabschiedet, aktualisiert und aufgehoben.

Im Januar 2001 übertrug die Bundesregierung unter dem Kanzler Gerhard Schröder die Zuständigkeit für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände und damit auch für das Deutsche Lebensmittelbuch vom Gesundheitsministerium auf das neu geschnittene Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft unter der Ministerin Renate Künast.

Jüngere Entwicklungen Die Verbraucherorganisation Foodwatch kritisierte die Intransparenz der Arbeit der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission. Im Jahre 2007 verklagte sie die Bundesrepublik Deutschland, um eine Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle zu erreichen. Diese Klage wurde Anfang 2010 vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen, da „ohne die gebotene Vertraulichkeit die offene Meinungsbildung und neutrale Entscheidungsfindung beeinträchtigt“ würde.VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2010, Az. 13 K 119/08 – Urteilstext online Die Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wurde am 2. November 2010 zurückgewiesen, Revision wurde nicht zugelassen.OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010, Az. 8 A 475/10 – Urteilstext online Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision scheiterte im Juli 2011.BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, Az. 7 B 14.11 – Beschlusstext online