Mit der actio ad supplendam legitimam konnte der Kläger im römischen Recht Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Sie standen ihm als Berechtigten zu, wenn der Erblasser ihn unterhalb der Pflichtteilsquote bedacht hatte.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 350. Ziel der Klage war die Kompensation bis zur Höhe des Pflichtteils aus der Erbschaft. Verfahrensbeteiligte waren der benachteiligte Erbe und weitere Erben.

Die actio ad supplendam legitimam wurde erst im nachklassischen Recht der Kaiserzeit entwickelt. In ihrer letzten Fassung ging sie auf spätantiken Kaiser Justinian zurück, wo sie im Corpus iuris niedergelegt wurde. In der Tradition des altzivilen Rechts stand, dass Angehörige des Erblassers gegen benachteiligende Testamente mittels Beschwerde wegen testamentarischer Pflichtwidrigkeit vorgehen konnten. Dabei standen ihnen Pflichtteilsansprüche aus der querela inofficiosi testamenti zur Verfügung.Gustav Hartmann: Ueber die „Querela inofficiosi Testamenti“ nach classischem Recht. Antigonos Verlag 2025, ISBN 978-3388925967. Erbschaftsstreitigkeiten wurden nicht von den Prätoren eingeleitet, sondern vor dem dafür zuständigen Zentumviralgericht geführt. Im Erfolgsfall wurde das Testament aufgehoben.

Literatur Hugo Krüger: Querela inofficiosi testamenti. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 57, Heft 1, 1937, S. 94–111. Gunter Wesener (Hrsg.): Vorjustinianische Ansätze zur actio ad supplendam legitimam. In: Festschrift für Arnold Kränzlein. Beiträge zur antiken Rechtsgeschichte, Leykam Verlag, Graz 1986 (= Grazer rechts- u. staatswissenschaftliche Studien, Band 43), 1986.

Anmerkungen

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