Die actio ad exhibendum („Vorlegungsklage“, „Vorbereitungsklage zur Herausgabe“) war im römischen Recht eine Klage, die in zwei unterschiedlichen Sachzusammenhängen geführt werden konnte. Zum einen diente sie im Rechtsstreit zwischen zwei Eigentümern der Trennung zusammengesetzter Sachen bei Sachverbindungen ohne Einwilligung,Karl August Dominikus Unterholzner: K.A.D. Unterholzner's quellenmässige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen mit Berücksichtigung der heutigen Anwendung, 1840, S. 142 zum anderen war sie eine Vorlageklage, mit Sachvorweisung bei Gericht. Mit der Vorlagepflicht konnte der Kläger (Eigentümer) Druck auf den Beklagten (Besitzer) ausüben, damit der sich auf die Herausgabe einer Sache (rei vindicatio) einlässt.

Sachtrennung Waren zwei Sachen, die jeweils in getrenntem Eigentum gestanden hatten, in nicht absprachegemäßer Weise miteinander verbunden worden, folgte das Recht am Gesamteigentum grundsätzlich den Rechtsverhältnissen an der „Hauptsache“ (accessio cedit principali). Das Eigentum an der „Nebensache“ ging dabei nicht vollständig unter, vielmehr ruhte es während der Dauer der Verbindung, lebte nach Trennung aber wieder auf.Nach modernem Verständnis am ehesten einem Anwartschaftsrecht vergleichbar. Um die Trennung durchzusetzen, stand dem Anspruchsberechtigten die actio ad exhibendum zur Verfügung. Voraussetzung war die technische Trennbarkeit der Gegenstände; es durfte keiner von ihnen dabei zerstört oder unbrauchbar werden. Ersatzansprüche erwuchsen bei demjenigen, der seinen nicht abtrennbaren Gegenstand einbüßte.Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 67.

Verbindung von Mobilien Die Frage, was als „Hauptsache“ anzusehen war, rekurrierte auf das Wesen der Sache. Hergeleitet wurde dieser Aspekt aus der griechischen Philosophie, wonach die auf- oder eingebrachte „Farbe“ beispielsweise der „Wolle“ folgte, oder die „Schrift“ dem „Papier“, grundsätzlich uneingedenk des Wertes der jeweiligen Sache.

Wie schwierig es sich bereits für die Römer erwies, verlässliche Kriterien zur Bestimmung der „Hauptsache“ zu schaffen, zeigt Gaius gleich im Folgeabsatz auf:

Inaedificatio Im Immobiliarrecht galt das strikte Akzessionsprinzip (vgl. Begriff im schweizerischen Recht). Das auf einem Grundstück für ein Gebäude verbaute Material folgte dem Recht am Boden. Bereits im Zwölftafelgesetz bestand deshalb ein Abbruchverbot. Dieser Grundsatz setzt sich in den Normen des BGB, des § 417 f. ABGB und des Art. 671 ZGB fort.

Grundstücksbestandteil wurde auch, was auf dem Grundstück gesät oder gepflanzt wurde. Hiermit korrelieren heute § 946 BGB, § 420 ABGB und Art. 678 ZGB.

Vorlegung bei Gericht Der Vorlegungsanspruch (vgl. BGB) war im römischen Recht bedeutungsvoll und wurde ebenfalls unter der actio ad exhibendum gefasst. Die Klage diente der Vorbereitung eines dinglichen Rechtsstreits, beziehungsweise der endgültigen Auseinandersetzung der Parteien zur endgültigen Streitbeilegung. Sie kann als vorgezogenes Beweisverfahren angesehen, auf das der Beklagte zumutbar zu reagieren hatte, sofern er nicht Gefahr laufen wollte, die Klage zu verlieren. Später lösten Regeln zur Beweisvereitelung und Naturalvollstreckung die Besonderheiten des Vorlegungsrechts mit Verwirkungsfunktion ab.Jan Dirk Harke: Actio ad exhibendum. Vorlegungsklage im römischen Recht. In: Schriften zur Rechtsgeschichte (RG), Band 188. Duncker & Humblot, Berlin 2019, ISBN 978-3-428-15892-8. S. 1–124.

Die actio ad exhibendum bezeichnete somit einen die Vindikation vorbereitenden Abtrennungsanspruch durch „Sachvorweisung beim Richter“.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 122, 162, 380.

Literatur Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 122, 162, 380. Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 67.

Anmerkungen

Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Sachenrecht