mini|Früheres Formular (Muster 20) zur ärztlichen Verordnung stufenweiser Wiedereingliederung als Leistung medizinischer Rehabilitation

Das Hamburger Modell heißt korrekt stufenweise WiedereingliederungDVfR-Glossar, Stufenweise Wiedereingliederung und ist eine Hilfestellung und eigenständigeWelti, Soziale Sicherheit 11/2018, Kap. IV.2.b, Seite 461 LeistungDeinert/Welti/Luik/Brockmann, 3. Aufl. 2022, SWK-Behindertenrecht, „Stufenweise Wiedereingliederung“, Rn. 30 der medizinischen Reha, um nach langwieriger oder schwerer Erkrankung den Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf zu erleichtern. Es ist eine Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Ziel ist es, Beschäftigte unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen im Betrieb als Rehaort. Sie ist eine „betriebsnahe Rehabilitation“ nach Kohte,Kohte, Return to Work, in ASU, 12/2017 wobei die „Rehabilitation im Vordergrund steht“BSG vom 21. März 2007 – B 11a AL 31/06 R, Rn. 25 und der „Heilungs- bzw. Reha-Prozess“ durch die schrittweise Steigerung der Belastung die „entscheidende Rolle“ spielt laut BSG und BAG. Die ausgeübte Tätigkeit im Betrieb als Rehaort erfolgt regelhaft „ausschließlich zu Rehabilitationszwecken“ („was meistens der Fall ist“) laut Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung im ITSG-„Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung“.ITSG: „Was bedeutet stufenweise Wiedereingliederung?“

Die stufenweise Wiedereingliederung ( SGB V, SGB IX) in das Erwerbsleben ( Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) wird im Volksmund umgangssprachlich auch als das „Hamburger Modell“ bezeichnet und als StW abgekürzt. Sie gehört rechtlich und tatsächlich zu den „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ ( Nr. 1 SGB IX) laut BMAS vom 9. Mai 2019, Va3 - 96.BMAS vom 9. Mai 2019, Va3 - 96: „Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation“ Mit dem gestuften Hamburger Modell, das früher seit den 1970er Jahren nur die GKV anbot, hat die inhaltlich viel weitgehendere StW seit SGB IX 2001 nur noch sehr bedingt zu tun.BEM-Podcast zur StW mit Prof. Dr. Nebe (ab 30 min) Der SGB IX gilt für alle Träger, die für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig sind, d. h. für die Krankenkassen und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Jugendhilfe seit 2001 sowie der Eingliederungshilfe. ( SGB IX). Die Bundesagentur für Arbeit ist hingegen keine Trägerin der med. Reha nach § 6 SGB IX.

Oft wird die StW vom Akutkrankenhaus oder danach von einer Rehabilitationseinrichtung meistens wegen einer länger andauernden stationären oder ambulanten Akutbehandlung empfohlen. Diese Empfehlung wird gelegentlich im Entlassungsbericht vermerkt und richtet sich an die weiter behandelnden niedergelassenen Ärzte. In der Mehrzahl der Fälle geht die Initiative zur StW jedoch vom Hausarzt (Vertragsarzt) oder vom behandelnden Facharzt aus (§ 74 Satz 2 SGB V und § 7 Abs. 2 AU-Richtlinie). So wird eine stufenweise Wiedereingliederung (StW) in das Arbeitsleben nach längerer oder schwererer Krankheit ermöglicht. Sie soll die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verkürzen und kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Beamten und Richtern in Anspruch genommen werden.

Geschichte Früher wurde „in der Praxis meist der Aufenthalt in einem Genesungsheim vermittelt, wo der Genesende sich vor Wiederaufnahme der Arbeit von der Krankheit erholen kann (1975 50 Millionen DM).“Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Übersicht über die soziale Sicherung. Bonn 1977, S. 198. 1973 hatten die Rehabilitationskliniken „folgende Aufgaben und Möglichkeiten: III. Gesundheitsbildende und sozialmedizinische Aufgaben: 3. Beratung über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit, die stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozeß, Arbeitsplatzwechsel, Umschulung oder Berentung.“A.-Fr. Langbehn, Gunther Stein, H. Koeffler, E. J. Klempien: Die Herzinfarktrehabilitation nach dem »Hamburger Modell«. In: Herz-Kreislauf, 8. Jahrgang, Nummer 10 (1976), S. 586–594, Zitate S. 593. Quelle: Horst Jungmann: Veröffentlichungen aus dem Curschmann-Institut. Band VI. Timmendorfer Strand 1977–1979. Nummer 5.Ernst-Otto Krasemann: Die Herzinfarkt-Rehabilitation nach dem Hamburger Modell. In: Materia medica Nordmark. 26. Jahrgang, Nummer 8/9 1974, S. 242.H. Bock, K. Donat, Hans-Georg Ilker, Ernst-Otto Krasemann, G. Laubinger: Herzinfarkttraining am Wohnort – Hamburger Modell. In: Münchener Medizinische Wochenschrift, 115. Jahrgang, 1973, S. 449.

Anlass für die Einführung von SGB V war am 20. Dezember 1988 das durch die Krankenkassen schon seit den 1970er Jahren bis 1988 praktizierte sogenannte „Hamburger Modell“. Noch 1993 schrieb die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: „Die Wiedereingliederung des Versicherten an seinen bisherigen Arbeitsplatz oder zumindest in seinem alten Betrieb ist in der Regel oberstes Ziel, insbesondere durch Einleitung der Arbeitsaufnahme nach dem ‚Hamburger Modell‘.“Walter Gerbig, Harthmut Hagemann, Edda Buschmann, Simone Philipp: Rehabilitation bei degenerativen Erkrankungen des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes. In: Rehabilitation 1993.(= BfA-aktuell, Eine Schriftenreihe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Berlin 1993, S. 201 und 231.

Allein die Wortwahl ist im Laufe der Zeit uneinheitlich. 1992 schrieb man von der „stufenweisen Wiedereingliederung in das Berufsleben“,Gabriele Wille: Medizinische Rehabilitation – mehr als ein punktuelles Ereignis. In: BfA-aktuell, Eine Schriftenreihe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 1992, S. 32. danach sprach man von einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beziehungsweise ins Arbeitsleben oder in den Arbeitsprozess. Üblich ist jedoch ein Verzicht auf diese Verweisung. Man liest auch von der stufenweisen Arbeitsaufnahme, von der stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers,Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.): Rehabilitation Behinderter. 2. Auflage. Deutscher Ärzte-Verlag, Köln 1994, ISBN 3-7691-0302-5, S. 276. von der Wiederaufnahme beruflicher Tätigkeit und mit ausführlicher Erklärung von der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.): Die Rehabilitation Behinderter. 1. Auflage. Deutscher Ärzte-Verlag, Köln 1984, ISBN 3-7691-0076-X, S. 39 und 120, mit Einlegeblatt wegen der Änderungen durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt Nr. 62/88), in Kraft getreten am 1. Januar 1989.

1970 wurde als Modell in räumlicher Verbindung mit dem Curschmann-Institut in Timmendorferstrand eine Rehabilitations-Station für Infarkt-Patienten und für Patienten nach Herz- und Gefäßoperationen eröffnet. Diese Station gilt als eine der ersten kardiologischen Rehabilitationskliniken.Gunther Hildebrandt: Zum Tode von Prof. Dr. med. Horst Jungmann. In: Veröffentlichungen aus dem Curschmann-Institut. Band X (1992–1994). Timmendorfer Strand 1995. Nachruf am Ende des Bandes. Wegen der Zusammenarbeit mit der Kreislaufabteilung der II. Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik in Hamburg-Eppendorf mit dem Direktor Ernst Gadermann sprach man vom Hamburger Modell.Ernst Gadermann, Horst Jungmann: Vorwort zum Band III (1968–1970) der Veröffentlichungen aus dem Curschmann-Institut. Timmendorferstrand Januar 1971, S. I. Dieses „Hamburger Modell“ wird seither durchgeführt.Richard Rost: Herz und Sport: Eine Standortbestimmung der modernen Sportkardiologie. Perimed Verlag, Erlangen 1984, ISBN 3-88429-181-5, S. 112.Gunther Stein: Rehabilitation nach Herzinfarkt. In: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt, Heft 5/1976, S. 250.H. Bock, Ernst-Otto Krasemann: Leitfunktion in der Rehabilitation – sozialmedizinische Aufgabe. In: Das Öffentliche Gesundheitswesen. 35. Jahrgang, Georg Thieme Verlag, Stuttgart 1973, S. 445. Es basiert auf den Erfahrungen zur Frührehabilitation nach einem Herzinfarkt.K. Donat, H. Koeffler: Prinzipien und Ergebnisse der Frührehabilitation nach Herzinfarkt im Krankenhaus. In: Verhandlungen der deutschen Gesellschaft für Kreislauf-Forschung. 37. Jahrgang, 1971, S. 214.

Nach bislang unbestätigten Informationen des Deutschlandfunks sei das Hamburger Modell jedoch nicht in Hamburg entstanden, wie der Name suggeriert, sondern in München.Deutschlandfunk: Wo ist Hamburger Modell entstanden? Bei Siemens, sagt Daniel Jakobi von der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK. Anfang der 1970er-Jahre habe der Siemens-Konzern seine Beschäftigten bei der Rückkehr nach langer Krankheit noch ins kalte Wasser geworfen. Mit geringer Erfolgsquote. „Da hat man sich diesen Stufenplan überlegt, zusammen mit dem Siemens-Konzern. Man hat gesagt, es ist zielführender, wenn man das eher in einem gestuften Rahmen angeht. Der Gesetzgeber hat das dann später fürs Gesetz adaptiert.“ Zunächst nur für die gesetzlichen Krankenkassen ab SGB V 1989 (§ 74 SGB V), dann auch für alle medizinischen Rehabilitationsleistungsträger (kurz: Rehaträger) ab SGB IX 2001. Der Hamburger Sozialmediziner Ernst-Otto Krasemann war maßgeblich an der Entwicklung des „Hamburger Modells der kardiologischen Rehabilitation“ beteiligt.

Der ursprüngliche Gesetzestext in § 74 SGB V bestand aus nur einem Satz. In der neuen Fassung wurde dieser Satz am 6. Mai 2019 um zwei weitere Sätze ergänzt, ohne den ersten Satz zu verändern. Dieser erste Satz ist jedoch veraltet und wird zum Teil nicht mehr beachtet. Obsolet ist heute: Es „soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben [heute: „Art der Tätigkeit (gegebenenfalls Einschränkungen)“] und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.“

Das oben abgedruckte Formblatt Muster 20 in alter Fassung aus April 2009 wurde im Januar 2019 geringfügig abgeändert.

Zuständigkeiten Das Wiedereingliederungsprogramm ist in Deutschland grundsätzlich nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgesehen. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung (PKV) – und damit häufig Beamte – können jedoch ein ähnliches Prozedere anstreben. Sollte an ihrer Arbeitsstelle noch kein ähnliches Programm geregelt sein, müssen sich die Betroffenen individuell mit ihrer Krankenversicherung, dem behandelnden Arzt und dem Arbeitgeber auseinandersetzen, um eine gesonderte Vereinbarung zwischen allen beteiligten Parteien zu erzielen. Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur StW, ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht erforderlich.Nellissen in jurisPK-SGB IX, § 44 Rn. 37

Medizinische Rehabilitation

Geregelt ist die StW in SGB V und gleichlautend für alle med. Rehaträger in SGB IX. Sie ist ein gesetzlich normiertes medizinisches Rehabilitationsinstrument mit therapeutischen Zielen und rehabilitativer Zweckrichtung. Entgegen dem Fehlurteil des SG Kassel vom 20. Mai 2014, S. 9 R 19/13Sozialgericht Kassel, 20. Mai 2014 - S 9 R 19/13 und entgegen Ziffer 1.3 der von der BAR entwickelten „Arbeitshilfe Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess“ 2020 ist die stufenweise Wiedereingliederung kraft GesetzesStW = med. Reha nach SGB IX Teil 1 Kapitel 9 selbst als eigenständige Rehabilitationsleistung zu verstehen.Wurm in Schell, SGB IX, § 44 StW, Rz. 4a zur „Rechtspraxis“ Nachfolgend drei BSG-Urteile zur StW auszugsweise im Wortlaut:

BSG, 21. März 2007 – B 11a AL 31/06 R: „Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ BSG, 29. Januar 2008 – B 5a/5 R 26/07 R: „Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“ BSG, 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R: „Leistung der medizinischen Rehabilitation“

Aussteuerung