250px|rechts|Logo des VfGH Diese Liste enthält alle Personen, die seit dessen Gründung im Jahre 1919 zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des österreichischen Verfassungsgerichtshofs ernannt wurden. Im zweiten Abschnitt findet sich darüber hinaus auch eine Liste der bisherigen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. Der dritte Abschnitt beinhaltet eine grafische Darstellung der Abfolge der österreichischen Verfassungsrichter seit dem Jahr 1946.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin und zwölf weiteren Mitgliedern. Außerdem sind weitere sechs Ersatzmitglieder bestellt, die fallweise bei Verhinderung der Mitglieder herangezogen werden. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des VfGH werden seit 1921 vom Bundespräsidenten ernannt, wobei dieser an Vorschläge dreier Organe gebunden ist: Den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder schlägt die Bundesregierung vor, drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und drei weitere Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Bundesrat.
Um als Verfassungsrichter vorgeschlagen werden zu können, muss ein juristisches Studium absolviert worden sein und eine zehnjährige juristische Berufserfahrung vorgewiesen werden können. Die Bundesregierung darf bei ihrem Vorschlag im Gegensatz zu National- und Bundesrat keine Rechtsanwälte oder Notare anführen. In aller Regel entstammen die Mitglieder des VfGH der Anwaltschaft, der Richterschaft, dem Kreis der Rechtsprofessoren sowie jenem der Verwaltungsbeamten. VfGH-Mitgliedern sind die richterlichen Garantien (Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit) verfassungsgesetzlich gewährleistet. Sie üben ihr Amt grundsätzlich vom Tag ihrer Bestellung bis zum Ende des Jahres aus, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden.
Liste aller Mitglieder Name (Lebensdaten): Nennt den Namen des Mitglieds. In Klammern stehen bei noch lebenden Mitgliedern das Geburtsjahr und bei bereits verstorbenen Mitgliedern das Geburts- und Sterbejahr (soweit bekannt). Die Namen der aktuell amtierenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind in Fettschrift gesetzt. Bestellung: Gibt den Zeitpunkt der Bestellung des jeweiligen Mitglieds an. Diese erfolgte im Fall des provisorischen Verfassungsgerichtshofs (1919/20) durch den Staatsrat und ab 1921 durch den Bundespräsidenten ( B-VG). Vorschlag: Zur Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs hat für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder die Bundesregierung einen Vorschlag zu erstatten, für drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und für weitere drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Bundesrat (Art. 147 Abs. 2 B-VG). Ausscheiden: Gibt den letzten Tag der Amtszeit an. Bei amtierenden Mitgliedern wird das voraussichtliche Ende der Amtszeit gemäß B-VG (31. Dezember des Jahres, in dem die Altersgrenze von 70 Jahren erreicht wird) genannt und kursiv gesetzt. Position: Der Verfassungsgerichtshof besteht aus jeweils einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern ( B-VG). In Klammern ist angegeben, wie lange die Position jeweils ausgeübt wurde, es sei denn, die Position wird aktuell ausgeübt.