Der Begriff des Verkehrsleiters wird hauptsächlich im Zusammenhang mit dem gewerblichen Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verwendet. Er wurde durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt, die am 4. Dezember 2011 in Kraft trat. Seit diesem Tag benötigen alle Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, einen Verkehrsleiter.
Grundlage: das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Gewerblicher Güterkraftverkehr Definition Wer in Deutschland gewerblich (also gegen Entgelt) fremde Güter mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, transportiert, betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr nach dem GüKG. Er benötigt dafür eine Erlaubnis. Grundlage dafür ist Abs. 1 GüKG.
Abgrenzung – kein gewerblicher Güterkraftverkehr Ausnahmen nach GüKG Folgende Transporte fallen nicht unter das GüKG und brauchen daher keine Erlaubnis: die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, (Reines Abschleppen, z. B. aus dem Halteverbot, fällt nicht unter diese Ausnahme), die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern, die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister.
Werkverkehr Werkverkehr ist der Transport von eigenen Gütern bzw. der Transport für eigene Zwecke nach folgenden Bedingungen: Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Werkverkehr ist ebenfalls nicht erlaubnis-, aber anzeigepflichtig. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit denen Werkverkehr betrieben wird, müssen den Landesvertretungen des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG) gemeldet werden.
Spedition Oft werden die Begriffe Spedition, Güterkraftverkehrsunternehmen, Frachtführer oder Transportunternehmen für das Gleiche gehalten und auch entsprechend gebraucht und deswegen auch verwechselt. Das ist nicht nur falsch, sondern auch juristisch gefährlich, weil Das Betreiben einer Spedition keiner gesonderten Erlaubnis bedarf Das Betreiben eines Güterkraftverkehrsunternehmens dagegen eine Erlaubnis nach GüKG erfordert Der Begriff des Frachtführers hauptsächlich den Zusammenhang mit der Aufgaben- und Haftungsverteilungteilung an einem Transportvorgang regelt und Der Begriff des Transportunternehmens ein Sammelbegriff für alle möglichen Transportvorgänge ist ohne größere rechtliche Relevanz
Zu 1) – Spedition Die Tätigkeit und Definition eines Spediteurs hat ihre Grundlage in den HGB. Danach „… wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.“ Zu den Aufgaben des Spediteurs gehört nach HGB: die Organisation der Beförderung, die Bestimmung des Beförderungsmittels, die Bestimmung des Beförderungsweges, die Auswahl der ausführenden Unternehmer, der Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge, die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders.
Die Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen Spediteur/Spedition sind gesetzlich nicht geschützt. Sie unterliegen keinerlei Genehmigungspflicht. Mit der gewerbeamtlichen Anmeldung kann der Spediteur seine Tätigkeit aufnehmen. Dieser Tätigkeit werden oft die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde gelegt.
Zu 2) – Güterkraftverkehrsunternehmer nach GüKG Wer in Deutschland gewerblich (also gegen Entgelt) fremde Güter mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, transportiert, betreibt nach Abs. 1 GüKG gewerblichen Güterkraftverkehr nach dem GüKG. Er benötigt dafür eine Erlaubnis. Wer kleinere Fahrzeuge einsetzt, betreibt gewerberechtlich auch Güterkraftverkehr, benötigt aber keine GüKG-Erlaubnis dafür.
Faustformel zur Unterscheidung zwischen Spedition und Güterkraftverkehr also:
Einsatz eigener Fahrzeuge: Güterkraftverkehr Einsatz fremder Fahrzeuge: Spedition – es wird ein anderer Betrieb beauftragt, mit dessen Fahrzeugen den Transport durchzuführen
Es kommt oft vor, dass Spediteure auch eigene Fahrzeuge besitzen und einen Teil ihrer Transporte vergeben (also Spedition) und einen Teil mit eigenen Fahrzeugen (also Güterkraftverkehr) durchführen: Im letzteren Fall spricht man von dem sogenannten „Selbsteintritt“.
zu 3) – Frachtführer: Frachtführer ist derjenige Beteiligte an einem Transportvorgang, der sein eigenes Equipment einsetzt. Beispiel: Spediteur X organisiert einen Transport und setzt für den tatsächlichen physischen Transport Frachtführer Z ein, der diesen Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Frachtführer können also Güterkraftverkehrsunternehmer sein, aber auch Reeder, Luftverkehrsgesellschaften oder Eisenbahnbetreiber wie die DB.
Zu 4) – Transportunternehmen Dieser Begriff ist rechtlich nicht geregelt und ist lediglich ein sprachgebräuchlicher Sammelbegriff für alle Unternehmen, die in irgendeiner Weise Güter oder Personen transportieren (Frachtführer) oder transportieren lassen (Spediteure).
Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr Güterkraftverkehrsunternehmen, die Transporte nach Abs. 1 GüKG durchführen wollen, unterliegen der Erlaubnispflicht.
Genehmigungsarten Wer Transporte ausschließlich in Deutschland durchführen möchte, benötigt dafür eine nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Wer Transporte innerhalb Europas durchführen möchte, benötigt hierfür eine EU-Gemeinschaftslizenz. Da diese auch für Transporte innerhalb Deutschlands gilt, empfiehlt es sich, von vornherein eine EU-Gemeinschaftslizenz zu beantragen und einzusetzen.
Genehmigungsbehörde Sowohl die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr als auch die EU-Gemeinschaftslizenz werden von den zuständigen Verkehrsbehörden der örtlichen Gebietskörperschaften (Städte, Landkreise etc.) erteilt.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis/Lizenz Die Erteilung der Erlaubnis/Lizenz erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er persönlich zuverlässig finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet ist.
Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auf jeden Fall gegeben, wenn er noch nicht aktenkundig mit einem Gesetz in Konflikt geraten und z. B. zu einer Strafe, einem Bußgeld o. ä. verurteilt worden ist. Die persönliche Zuverlässigkeit ist aber in Gefahr, wenn etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche, also jeweils in den einzelnen europäischen Ländern geltende Vorschriften in folgenden Bereichen vorliegen: Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- oder Drogenhandel.
Die Unzuverlässigkeit liegt auch dann vor, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte, höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, Führerscheine, Zugang zum Beruf, Tiertransporte.
Die EU-Verordnung Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können: Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten (Wochenlenkzeiten) um 25 Prozent oder mehr. Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.