Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Deutschland in den – des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist und zu den vertragsähnlichen Ansprüchen zählt.

Eine GoA liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein. Der Begriff des Geschäfts ist hierbei weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige Tätigkeit, beispielsweise den Schutz eines fremden Rechtsguts vor Gefahren und das Leisten auf eine fremde Verbindlichkeit. Die Regelungen der GoA bezwecken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen demjenigen, der das „objektiv fremde“ beziehungsweise „auch fremde“ Geschäft besorgt, und demjenigen, für den das Geschäft besorgt wird. Ersterer wird als Geschäftsführer bezeichnet, letzterer als Geschäftsherr. Die Regelungen der GoA sehen Ansprüche für beide Parteien vor.

In welchen Fällen welche Ansprüche zum Tragen kommen, hängt von der Einstellung der Parteien zur Geschäftsführung ab: Unterschieden wird zwischen der echten und der unechten GoA. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Instituten liegt im Willen des Geschäftsführers. Bei einer echten GoA will dieser fremdnützig handeln. Bei einer unechten GoA will der Geschäftsführer dagegen ausschließlich im eigenen Interesse tätig werden. Für beide Formen der GoA sind Unterfälle normiert, die nach der Schutzwürdigkeit des Geschäftsführers differenzieren.

Entstehungsgeschichte Die Geschäftsführung ohne Auftrag kann aus dem römisch-rechtlichen Institut der negotiorum gestio hergeleitet werden.Andreas Bergmann: Vor § 677, Rn. 6. In: Nils Jansen: §§ 677-687 I, Rn. 8. In: Tiziana Chiusi: Der Ersatz von Aufwendungen des Geschäftsführers ohne Auftrag. In: Das Rechtsinstitut sah für den Fall der Wahrnehmung eines fremden Geschäfts wechselseitige Ansprüche des Geschäftsherrn und des Geschäftsführers vor. Die Leitgedanken der Regelungen werden rechtswissenschaftlich in verschiedener Weise gedeutet.Hans Hermann Seiler: Vor § 677, Rn. 1. In: Als zentraler Angelpunkt wurde häufig altruistisches Handeln für einen anderen angesehen.Josef Kohler: Die Menschenhülfe im Privatrecht. In: Jherings Jahrbücher 1887, S. 42. Bereits in der Rechtspraxis der Antike fand die negotiorum gestio aber Anwendung in zahlreichen weiteren Rechtsbeziehungen. Aus der insoweit aufsammelnden Rechtskonstruktion entwickelte sie sich ein subsidiärer Auffangstatbestand, der dann zum Zug kam, wenn spezielleren Rechtsinstituten die Einschlägigkeit fehlte.

Dieser Struktur folgten die Autoren des BGB. Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) wurde darin zum gesetzlichen Schuldverhältnis, wobei sie sich an der Funktionsvielfalt der Vorläufer der Rechtsfigur orientierten. Sie gingen zwar nicht so weit, jedes Handeln den Regeln der GoA zu unterwerfen, das sich auf einen fremden Interessenkreis auswirkt, allerdings verwarfen sie auch zahlreiche restriktivere Vorschläge, welche die GoA auf uneigennütziges Handeln oder auf vertragsähnliche Beziehung beschränken wollten. Als maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung der GoA sah der Gesetzgeber die bewusste Wahrnehmung fremder Interessen an. Daher entwarf er die Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens, der den Willen zum Tätigwerden in einem fremden Interessenkreis umschreibt.Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 2–4. In:

Der Gesetzentwurf der 1874 einberufenen ersten Kommission zur Ausarbeitung des BGB platzierte die GoA im chronologischen Aufbau hinter das Bereicherungsrecht. Die zweite Kommission erachtete das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA aufgrund seiner inhaltlichen Bezüge für besser in der Nähe des Auftragsrechts aufgehoben und setzte sie an dessen Ende. In der Folge blieb der Normenkomplex bis heute im Wesentlichen unverändert.Andreas Bergmann: Vor § 677, Rn. 7–8. In:

Wegen ihres römisch-rechtlichen Ursprungs ist die GoA insbesondere in den Kodifikationen des romanischen Rechtskreises verbreitet. Beispiele sind die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen Italiens, Frankreichs, Schottlands und des Staates Louisiana. Eine vergleichbare Regelung existiert auch im Burgerlijk Wetboek, dem Zivilgesetzbuch der Niederlande.Nils Jansen: Negotiorum gestio und Benevolent Internvention in Another’s Affairs: Principles of European Law? In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2007, S. 958.

Anwendungsbereich der GoA Die GoA besitzt einen weit gefassten Anwendungsbereich: Ein Anspruch aus dem Normenkomplex kommt in Betracht, sobald eine Person im Aufgabenkreis eines anderen tätig wird, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Als Schwerpunkt sah der Gesetzgeber Verhältnisse, in denen sich jemand altruistisch, also für einen anderen, einsetzt. Allerdings machen Fälle dieser Art in der Gerichtspraxis nur einen geringen Anteil aus, da die GoA aufgrund ihrer weit gefassten Normen in zahlreichen anderen Rechtsverhältnissen angewandt wird. Außerdem verweisen einige Normen des BGB auf die Vorschriften der GoA als Abwicklungsmodell, etwa Abs. 1 oder Abs. 2 BGB. Beide Normen behandeln den Ersatz von Aufwendungen, die jemand auf eine fremde Sache macht.

In manchen Konstellationen, die sich ihrem Wortlaut nach unter die Vorschriften der GoA subsumieren lassen, ist deren Anwendung allerdings von vornherein ausgeschlossen: So kann die GoA durch andere Normenkomplexe verdrängt werden, etwa durch das Bereicherungsrecht. Außerdem kann ihre Anwendbarkeit ausgeschlossen sein, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Dies ist beispielsweise bei der gesetzlichen Haftungsordnung des Straßenverkehrs der Fall: StVG sieht eine überdurchschnittlich weitgehende Haftung des Fahrzeughalters vor, die nur in außergewöhnlichen Fällen – bei Vorliegen höherer GewaltZum Begriff der höheren Gewalt siehe Michael Burmann: § 7, Rn. 17–22. In: – ausgeschlossen ist. Diese Haftungssystematik würde unterwandert, käme die GoA zur Anwendung: Weicht beispielsweise der Fahrzeughalter mit seinem Wagen einem Radfahrer aus, um diesen nicht zu überfahren, und beschädigt hierbei seinen Wagen, könnte er Aufwendungsersatz aus GoA verlangen. Dies widerspricht aber der Haftung des StVG, da der Fahrzeughalter bei einer Schädigung des Radfahrers diesem im Regelfall zum Ersatz verpflichtet wäre. Wegen dieses Widerspruchs kann die GoA hier nicht zur Anwendung kommen..Claus-Wilhelm Canaris: Notstand und „Selbstaufopferung“ im Straßenverkehr. In: JuristenZeitung 1963, S. 655 (659).

Ebenfalls nicht anwendbar ist die GoA, wenn sie mit Grundzügen der Vertragsrechtsordnung kollidiert. Eine solche Kollision bestand beispielsweise im sogenannten Erbensucher-Fall. Dort half eine Person unaufgefordert anderen bei der Anmeldung von Erbrechten, indem sie ihnen hierfür unterstützende Informationen übersandte. Anschließend verlangte sie von den Erben, die ihre Erbschaftsansprüche erfolgreich durchsetzten, ein Honorar für ihre Aufwendungen. Da vertragliche Ansprüche mangels eines Vertrags nicht in Betracht kamen, prüfte der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus GoA. Diesen lehnte er ab, da die Aufwendungen des Erbensuchers der Anbahnung eines Vertrags dienten. Diese ist jedoch für beide Parteien mit dem Risiko des Scheiterns verbunden, mit der Folge, dass bis dahin getätigte Ausgaben der Parteien zur Herbeiführung des Vertragsschlusses vergeblich sind. Diese auf Grundsätze des Privatrechts zurückgehende Risikoverteilung soll nicht durch die GoA ausgehebelt werden, weswegen sie in solchen Fällen nicht anwendbar ist.BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006, Az. III ZR 209/05, Volltext = NJW-RR 2006, 656.

Schließlich ist die Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen, wenn ein Fall der unbestellten Leistung eines Unternehmers vorliegt. In solchen Fällen ordnet BGB an, dass der Unternehmer keinen Vergütungsanspruch hat. Diese Wertung darf nicht durch die GoA durchbrochen werden, sodass ihre Anwendbarkeit ausgeschlossen ist.Christian Grüneberg: § 241a, Rn. 7. In:

Echte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677–686) Die echte GoA regelt den Interessenkonflikt, der beim bewussten Tätigwerden im Aufgabenkreis eines anderen entsteht. Dieses Tätigwerden kann dem Geschäftsherrn gelegen kommen, es kann aber auch eine unerwünschte Einmischung in seine Angelegenheiten darstellen. Wem welche Ansprüche zustehen, richtet sich daher nach dem Willen des Geschäftsherrn. Erfolgt die Geschäftsführung mit seinem Willen, liegt eine berechtigte GoA vor. Erfolgt sie ohne seinen Willen, handelt es sich um eine unberechtigte GoA. Beide Formen der echten GoA sehen unterschiedliche Ansprüche vor. Während der berechtigte Geschäftsführer vom Geschäftsherrn umfassend Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit verlangen kann, haftet der unberechtigte Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verschärft auf Schadensersatz.

Berechtigte und unberechtigte GoA besitzen mehrere gemeinsame Voraussetzungen: die bewusste Führung eines fremden Geschäfts ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung.

Allgemeine Voraussetzungen Geschäftsführung Die Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert zunächst die Führung eines Geschäfts. Der Begriff des Geschäfts ist wie im Auftragsrecht weit zu verstehen. Er beschränkt sich nicht nur auf rechtsgeschäftliches Handeln, sondern umfasst auch alltägliches Handeln, soweit es fremdnützig ist. Erforderlich ist allerdings ein willensgesteuertes Handeln. Nicht ausreichend ist daher ein bloßes Dulden oder Unterlassen. Die Führung eines Geschäfts stellt eine tatsächliche Handlung dar. Daher braucht der Geschäftsführer nicht geschäftsfähig zu sein.

Beispiele für ein Geschäft im Sinne der GoA stellen neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften beispielsweise auch das Ausweichen im Straßenverkehr, das Anhalten eines Fahrzeugs. und die Beerdigung eines Verstorbenen. dar.

Fremdheit Weiterhin muss das Geschäft fremd sein. Dies trifft zu, wenn das Geschäft jedenfalls auch in den Interessenkreis eines anderen fällt. Hierbei differenziert die herrschende Auffassung zwischen drei Stufen: der objektiven, der subjektiven und der objektiv-subjektiven Fremdheit.Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 6. In:

Ein Fall der objektiven Fremdheit liegt vor, wenn das Geschäft bereits nach seinem äußeren Anschein einem fremden Interessenkreis zuzuordnen ist. Dies ist beispielsweise beim Leisten auf eine fremde Schuld. und beim Helfen in einer Gefahrenlage. gegeben.

Wirkt das Geschäft nach seiner äußerlichen Erscheinung wie ein Geschäft des Geschäftsführers, ist es objektiv neutral. Ein solches Geschäft kann ein fremdes darstellen, wenn der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung die Wahrnehmung fremder Interessen bezweckt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn jemand eine Sache für einen anderen kauft: Durch die Geschäftsführung selbst ist nicht erkennbar, dass ihre Früchte nicht dem Geschäftsführer selbst, sondern einem anderen zugutekommen sollen. Daher ergibt sich die Fremdheit eines solchen Geschäfts erst daraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft im Interesse eines anderen führen will. Damit der Geschäftspartner des Geschäftsführers geschützt ist, muss dieser Wille äußerlich erkennbar sein. Da dieses Geschäft bei objektiver Betrachtung neutral erscheint und sich dessen Fremdheit allein aus der Einstellung des Geschäftsführers zum Geschäft ergibt, wird es als subjektiv-fremdes Geschäft bezeichnet.