mini|Sachsenspiegel-Handschrift von 1385 der Stadtbibliothek Duisburg Der Sachsenspiegel (Selbstbezeichnung mittelniederdeutsch: sassen spegel) ist ein zwischen 1220 und 1235 entstandenes Rechtsbuch. Mit rund 400 Handschriften handelt es sich um den mit Abstand am häufigsten handschriftlich überlieferten Rechtstext in niederdeutscher Sprache aus dieser Zeit. Der sächsische Rechtskundige Eike von Repgow, der jedenfalls das Landrecht des Sachsenspiegels verfasste, sagt, er habe sich das niedergelegte Recht nicht ausgedacht, sondern nur an alte Traditionen angeknüpft: „Diz recht ne han ich selve nicht underdacht / iz haben von aldere an unsich gebracht/ Unse gute vore varen“.Sachsenspiegel, Reimvorrede, V. 151–153. Das tat er mit großem Erfolg und für ein Rechtsbuch unerreichter Wirkung. Was von Repgow niederschrieb, blieb teilweise bis in das 19. Jahrhundert Teil des geltenden Rechts und erfuhr räumliche Verbreitung über Tausende von Kilometern in verschiedene Himmelsrichtungen. Der Sachsenspiegel wurde Vorbild für weitere Rechtskodifizierungen wie Glogauer Rechtsbuch, Görlitzer Rechtsbuch, Rechtsbuch der Stadt Herford, Löwenberger Rechtsbuch, Meißener Rechtsbuch, Magdeburger Stadtrecht, Neumarkter Rechtsbuch, Livländischer Rechtsspiegel oder dem Schwabenspiegel.
Autor und Zielrichtung mini|Eike von Repgow aus dem Oldenburger Sachsenspiegel(um 1336, Landesbibliothek Oldenburg) Der Sachsenspiegel besteht aus zwei Teilen, dem Landrecht und dem Lehnrecht. Hinsichtlich des ersten und sowohl im Hinblick auf die Überlieferungsdichte wie auch im Hinblick auf heutiges Forschungsinteresse weitaus wichtigeren Teil – das Landrecht – ist sicher, dass Eike von Repgow der Autor war. Das ist der Fall, da Eike von Repgow sich selbst in der Reimvorrede des Sachsenspiegels als Autor zu erkennen gab.Nu danket al gemeine / dem von Valkensteine, / der greve Hoyer ist genant, / daz an diütisch ist gewant / diz buch durch sine bete:/ Eyke von Repgowe iz tete (Reimvorrede, V. 261–266). Seine Autorenschaft des Lehnrechtsteils gilt hingegen nicht als gesichert.Jörg Weinert: Eike von Repgow, Verfasser des "Sachsenspiegels"? In: Zeitschrift für deutsche Philologie 133, 2014, S. 67–98; Maike Huneke: Iurisprudentia romano-saxonica. Die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht und die Anfänge deutscher Rechtswissenschaft. Wiesbaden 2014, S. 494–535; Bernd Kannowski: Landrecht und Lehnrecht nach dem Sachsenspiegel. Für und Wider einen (vermeintlichen?) „uralten Irrtum“. In: Jan Hallebeek, Martin Schermaier, Roberto Fiori, Ernest Metzger, Jean-Pierre Coriat (Hrsg.): Inter cives necnon peregrinos. Essays in honour of Boudewijn Sirks. Göttingen 2014, S. 351–365. Vgl. dazu aber: Heiner Lück: Woher kommt das Lehnrecht des Sachsenspiegels? Überlegungen zu Genesis, Charakter und Struktur. In: Karl-Heinz Spieß (Hrsg.): Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert. Thorbecke, Ostfildern 2013, S. 239–268 (online).
Über Eike von Repgow und seine seit 1156 nachweisbare Familie ist wenig bekannt, immerhin aber, dass er zwischen ca. 1170/80 und ca. 1230/40 gelebt haben könnte. Seine Erwähnung in einigen Urkunden zu Anfang des 13. Jahrhunderts deuten auf diese Lebensspanne hin und weisen ihn als Zeugen wichtiger Rechtshandlungen auf Versammlungen fürstlicher Landgerichte aus.1209 (Übereignung einer Burg an Bischof von Naumburg); 1215 (Rechtsgeschäfte zwischen Kollegiatstift Coswig und Graf Heinrich von Aschersleben); 1218 (Übereignung einiger Güter des Markgrafen Dietrich von Meißen an Kloster Altzelle); 1219 (Urkunde über Rechtsstreit zwischen Fürst Heinrich von Anhalt und Stift Goslar); 1224 (Urkundenzeuge auf Landding der Grafschaft Eilenburg in Delitzsch) 1233 (Schenkung der Markgrafen Johann und Otto von Brandenburg zugunsten des Klosters Berge). Cod. dipl. Anhalt. I Nr. 779 (1209, Mettine), Cod. dipl. Anhalt. II Nr. 14 (1215 Lippene), Cod. dipl. Sax. reg. I,3 Nr. 254 (1218), Cod. dipl. Anhalt. II Nr. 32 (1219), Cod. dipl. Sax. reg. I,3 Nr. 325 (1224), Cod. dipl. Anhalt. II Nr. 116 (1233 Salbke). In der Vorrede seines Werkes gibt er an, den Sachsenspiegel zunächst auf Latein geschrieben und dann ins Deutsche übersetzt zu haben, und zwar auf Bitte seines Herrn, des Grafen Hoyer von Falkenstein. Der Hintergrund dieser Bitte ist nicht bekannt. Eike entstammte einer Familie, die sich seit 1156 bis in das frühe 19. Jahrhundert hinein in Urkunden nachweisen lässt. Sie nannte sich nach einem kleinen Dorf in Sachsen-Anhalt, das heute Reppichau heißt und einige Kilometer westlich von Dessau liegt. Wahrscheinlich gehörten Teile von Eikes Familie der erzbischöflichen Ministerialität Magdeburgs an. Sein Vater und Großvater könnten Burgmannen auf dem Giebichenstein bei Halle gewesen sein. Möglicherweise war Eike von Repgow ein Lehnsmann des Grafen Hoyer von Falkenstein und gehörte dem Stand der Schöffenbarfreien an, der im Sachsenspiegel immer wieder vorkommt, demgegenüber jedoch in der urkundlichen Überlieferung kaum greifbar ist.Hiram Kümper: Sachsenspiegel - Eine Bibliographie. Mit einer Einleitung zu Überlieferung, Wirkung und Forschung. Nordhausen 2004, S. 28.
Offenbar war Eike seit Jahrzehnten in Gerichten seiner Heimat tätig gewesen, vielleicht als Schöffe. Er konnte schreiben und offenbar Latein, vielleicht hatte er eine Klosterschule besucht. Ein studierter Jurist war er nicht. Das in seinem Rechtsbuch niedergelegte Recht unterscheidet sich im Hinblick auf Charakter und Geltungskraft vom gelehrten, das heißt römischen und kanonischen Recht. Damit gibt es auch große Unterschiede zum heutigen Rechtsverständnis, das stark vom gelehrten Recht geprägt ist. Streitig ist, inwiefern bzw. in welchem Umfang Eike seinen Sachsenspiegel auf schriftliche Quellen stützte. Nach älterer und wohl herrschender Auffassung schrieb er jedenfalls ganz weitgehend aus dem Gedächtnis und ohne schriftliche VorlageErich Molitor: Der Gedankengang des Sachsenspiegels. Beiträge zu seiner Entstehung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 65, 1947, S. 15–69, hier: S. 19; anderer Auffassung Christa Bertelsmeier-Kierst: Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozess des Rechts im 13. Jahrhundert. Stuttgart 2008, S. 87, 91; ähnlich Peter Landau: Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglonormannische Kanonistik. In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 61, 2005, 73–101, hier: S. 100 (online); dagegen wiederum Bernd Kannowski: Wieviel Gelehrtes Recht steckt im Sachsenspiegel und war Eike von Repgow ein Kanonist? In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 99, 2013, S. 382–397; Raphael Holfeld, Julia-Katharina Horn: Calefurnia – eine römische Frau im Sachsenspiegel? Zur schriftlichen, mündlichen und rechtsikonografischen Überlieferung. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 139, 2022, S. 40–85, hier: S. 53. das gesamte zu seiner Zeit geltende Recht auf, das zuvor allein in der ständigen Übung vor Gericht und anderswo existiert hatte, also nicht schriftlich fixiert war. Wörtliche Übernahmen aus den frühen Volksrechten, wie der Lex Saxonum, konnten jedenfalls nicht nachgewiesen werden.Vgl. Gerhard Theuerkauf: Sachsenrecht im Übergang von der Lex Saxonum zum Sachsenspiegel. In: Stefan Weinfurter (Hrsg.), Die Salier und das Reich, 3: Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Sigmaringen 1991, S. 415–423, hier S. 423; Gerhard Theuerkauf: Lex, Speculum, Compendium iuris. Rechtsaufzeichnung und Rechtsbewußtsein in Norddeutschland vom 8. bis zum 16. Jahrhundert. Köln u. a. 1968, S. 99.
Wenn dem gelehrten Recht ein „ungelehrtes“ gegenübersteht, bedeutet das keineswegs, dass es in der mittelalterlichen sächsischen Tradition nicht Rechtsexperten und rechtliches Fachwissen gegeben hätte. Das heutige Begriffsverständnis von „Laie“ verzerrt das Bild, denn es setzt einen Typus von Jurist voraus, den es damals im deutschsprachigen Raum noch nicht gab. Die Bezeichnung „Laie“ wäre nur sinnvoll, wenn man einem sächsischen Schöffen studierte Juristen entgegenhalten könnte. Diese aber existierten zu Eikes Lebenszeit in seiner Heimat eben noch nicht. Weder war es möglich, das sächsische Recht an einer Universität zu studieren (das „gelehrte“ Recht war das römisch-kanonische), noch existierte eine solche im deutschsprachigen Raum um das Jahr 1230. Eike ist der einzige bekannte Kenner dieser Materie, und ihre Überlieferung allein ihm zu verdanken. Dass Eike als Schöffe tätig war, lässt sich nicht nachweisen, es wäre aber standesgemäß gewesen und ist in Anbetracht seines herausragenden Rechtswissens überaus wahrscheinlich. Jedenfalls war er dank seiner praktischen Erfahrung im sächsischen Gerichtswesen zum Experten geworden.