Investitionsschutzabkommen (englisch International Investment Treaties oder International Investment Agreements) sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten. Sie bieten Direktinvestitionen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen (z. B. Unternehmen) in einem fremden Staat rechtlichen Schutz, insbesondere gegen eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen wie entschädigungslose Enteignungen. Investitionsschutzabkommen werden häufig als bilaterale Abkommen abgeschlossen (Bilateral Investment Treaty, BIT). Es existieren aber auch regionale Abkommen mit entsprechenden Regelungen, beispielsweise Kapitel 11 des früheren North American Free Trade Agreement oder der Vertrag über die Energiecharta. Auch die momentan verhandelten Abkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) und den USA (TTIP) enthalten Investitionsschutzvorschriften. Die tatsächlichen Auswirkungen von Investitionsschutzabkommen auf Umfang und Zielrichtung ausländischer Direktinvestitionen sind umstritten.

Regelungshintergrund Außer durch Investitionsschutzabkommen werden Investitionen im internationalen Recht durch zwei weitere Mechanismen geschützt, nämlich durch das völkergewohnheitsrechtliche Fremdenrecht und durch Verträge der Investoren mit dem Gaststaat (Investitionsvertrag). Beide Mechanismen weisen aber aus Sicht des Investors Defizite auf: Ansprüche des Fremdenrechts kann nur der Heimatstaat des Investors im Wege des diplomatischen Schutzes geltend machen, nicht aber der Investor selbst. Ob der Investor einen Anspruch gegen seinen Heimatstaat auf Ausübung des diplomatischen Schutzes hat, richtet sich nach dessen nationalem Recht, wobei die meisten Staaten keinen solchen Anspruch vorsehen.Griebel: Internationales Investitionsrecht. 2008, S. 19 ff. Demgegenüber ist der Schutz durch einen Investor-Staat-Vertrag für den Investor besser planbar. Problematisch bleibt aber, dass diese Verträge herkömmlicherweise dem nationalen Recht des Gaststaates unterliegen und dem Gaststaat somit trotz des Vertrages die Möglichkeit bleibt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zuungunsten des Investors zu verändern.Zur Bedeutung von Investor-Staat-Verträgen: Dolzer, Schreuer: Principles of International Investment Law. 2008, S. 72 ff.

Beide Defizite versuchen Investitionsschutzabkommen zu kompensieren: Zunächst geben sie dem Investor die Möglichkeit, bei Verletzungen von Schutzstandards vor einem internationalen Schiedsgericht direkt gegen den Gaststaat und ohne Beteiligung des Heimatstaates zu klagen. Darüber hinaus stellen Investitionsschutzabkommen völkerrechtliche Verträge dar, sodass sich der Gaststaat den Verpflichtungen nicht durch seine nationalen Rechtssetzungsmöglichkeiten entziehen kann.

Geschichte und Entwicklung Vorläufer der Investitionsschutzabkommen waren verschiedene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträge, die zwischen einzelnen Staaten bereits in früheren Jahrhunderten bestanden. Diese Verträge enthielten neben anderen Regelungen teilweise auch investitionsschützende Vorschriften.

Das erste Investitionsschutzabkommen der heutigen Art wurde am 25. November 1959 zwischen Deutschland und Pakistan abgeschlossen. In den Folgejahren schlossen westeuropäische Länder eine ganze Reihe von Investitionsschutzabkommen, typischerweise mit Entwicklungs- und Schwellenländern.

1965 wurde das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) gegründet, um die Streitbeilegung unter den Abkommen zu erleichtern. Der ICSID-Konvention haben sich bis heute 158 Staaten angeschlossen. Weitere sieben Staaten haben die ICSID-Konvention unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

In den 1970er und 1980er Jahren wurden stetig weitere bilaterale Investitionsschutzabkommen geschlossen, auch die USA legten 1977 ein BIT-Programm auf und schlossen ab 1982, ebenso wie China, erste Abkommen. 1987 waren 256 bilaterale Investitionsschutzabkommen in Kraft.

Nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ 1989 kam es zu einer Welle neuer Vertragsschlüsse, so dass 2011 weltweit bereits ca. 3000 derartiger Verträge in Kraft waren.Griebel, Lehren aus der Erfolgsgeschichte des Internationalen Investitionsrechts, Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht 2011, S. 99. Allein die Bundesrepublik Deutschland unterhält bilaterale Investitionsschutzabkommen mit 130 Staaten.Übersicht des Bundeswirtschaftsministeriums zu bilateralen Wirtschaftsbeziehungen Stand: 11. August 2014Auflistung der Investitionsschutzverträge Stand: 19. September 2016

Neben den Investitionsschutzabkommen finden sich völkerrechtliche Investitionsschutzvorschriften auch in einer Reihe regionaler Wirtschaftsabkommen (z. B. NAFTA, MERCOSUR) sowie in internationalen Übereinkommen, etwa im Rahmen der WTO (TRIPS-Abkommen, GATS-Abkommen, TRIMs-Abkommen). Ein Versuch, das zunehmend unübersichtliche System weltweit tausender Investitionsschutzabkommen durch ein einheitliches multilaterales Abkommen zu ersetzen, ist Ende der 1990er-Jahre mit dem Multilateral Agreement on Investment (MAI) innerhalb der OECD vorerst gescheitert.

Während ältere Investitionsschutzabkommen sich im Wesentlichen auf den Schutz bereits getätigter Investitionen beschränken, beziehen neuere Verträge zunehmend auch die vorgeschaltete Frage des Marktzugangs, also der Möglichkeit, überhaupt als Ausländer eine bestimmte Investition vornehmen zu dürfen, in ihren Anwendungsbereich ein. Besonders weitgehend ist dies bei den durch die USA abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen der Fall.Markus Krajewski: Wirtschaftsvölkerrecht. 2. Aufl., Hüthig Jehle Rehm, 2009, ISBN 3-8114-9629-8, S. 203 f. (Rn 644 ff).

Schutzstandards Obwohl die derzeit geltenden Abkommen inhaltlich große Ähnlichkeiten aufweisenVgl. Schill, The Multilateralization of International Investment Law, 2009. ist zu beachten, dass die Verträge im Detail unterschiedlich gestaltet sein können. Im Folgenden können daher nur allgemeine Konzepte dargestellt werden, die sich aber in den meisten Abkommen wiederfinden. Neben dem allgemeinen Versprechen günstige Bedingungen für Investitionen zu schaffen,Vgl. bspw. die Präambel des Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, BGBl. 2005 II S. 733. enthalten Investitionsschutzabkommen eine Reihe konkreter Verpflichtungen für den Gaststaat einer Investition. Dabei lassen sich absolute und relative Schutzstandards unterscheiden:

Absolute Schutzstandards

Schutz vor unrechtmäßigen Enteignungen (engl. protection from unlawful expropriation) Die Enteignungstatbestände in Investitionsschutzabkommen kodifizieren den völkergewohnheitsrechtlichen Enteignungsschutz des Fremdenrechts. Die (zusätzliche) Kodifizierung erklärt sich zum einen dadurch, dass im 20. Jahrhundert die Existenz der fremdenrechtlichen Verpflichtungen von den Vertretern der Calvo-Doktrin bestritten wurde und es insoweit einer vertraglichen Klarstellung bedurfte. Darüber hinaus kann der fremdenrechtliche Anspruch, anders als Ansprüche aus Investitionsschutzabkommen, nur im Wege des diplomatischen Schutzes durch den Heimatstaat des Investors geltend gemacht werden, wobei ihm hinsichtlich der Geltendmachung aber ein Ermessen zukommt. Zu beachten ist, dass der Eigentumsschutz in Investitionsschutzabkommen (im Gegensatz zu Menschenrechtsverträgen) nur den Wert des Eigentums schützt, aber nicht seinen Bestand: Die Abkommen stellen lediglich Bedingungen auf, die eine Enteignung erfüllen muss, sie verbieten die Enteignung an sich aber gerade nicht.Vgl. zu den unterschiedlichen Konzeptionen im Investitionsrecht und im Menschenrechtsschutz Kriebaum, Eigentumsschutz im Völkerrecht, 2008. Zu den in den Abkommen aufgestellten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gehört regelmäßig das Handeln im öffentlichen Interesse, ein nicht-diskriminierender Charakter, die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens (engl. due process), sowie die Zahlung einer sofortigen, adäquaten und effektiven Entschädigung.Griebel, Internationales Investitionsrecht, 2008, S. 76.

Gerechte und billige Behandlung (engl. fair and equitable treatment) Wegen seiner begrifflichen Weite wird eine Verletzung des fair and equitable treatment-Standards in Investitionsverfahren sehr häufig geltend gemacht.Dolzer/Schreuer, Principles of International Investment Law, Second Edition, 2012, S. 130. Einige Investitionsschutzabkommen, beispielsweise das frühere NAFTA, setzen den Standard ausdrücklich mit dem internationalen Mindeststandard gleich. In der Rechtsprechung wird der Standard oft als Vertrauensschutztatbestand eingeordnet, in dem danach gefragt wird, ob der Staat berechtigte Erwartungen (engl. legitimate expectations) des Investors enttäuscht hat, beispielsweise in dem sich der Staat gegenüber zuvor gegebenen Zusicherungen widersprüchlich verhält.Vgl. die Fallgruppen bei Dolzer/Schreuer, Principles of International Investment Law, 2008, S. 133ff.

Umfassender Schutz und Sicherheit (engl. full protection and security) Dieser Standard soll eine Schutzlücke schließen, die sich daraus ergibt, dass Staaten grundsätzlich nicht für alle von ihrem Hoheitsgebiet ausgehenden Handlungen verantwortlich sind. So sollen Investitionen z. B. auch gegen Aufständische geschützt werden. Der Standard konstituiert eine Garantenpflicht, sodass auch ein staatliches Unterlassen eine Verletzung darstellen kann. Allerdings verpflichtet der Standard lediglich zu einem dem Staat möglichen und zumutbaren Handeln (engl. due diligence), es handelt sich also nicht etwa um eine Garantie.Griebel, Internationales Investitionsrecht, 2008, S. 75.

Schirmklauseln (engl. umbrella clause) Durch eine Schirmklausel verpflichtet sich der Gaststaat gegenüber dem Heimatstaat des Investors dazu, dass er – der Gaststaat – sämtliche Verpflichtungen, die er gegenüber dem Investor eingegangen ist, einhalten wird. Beispiele für solche Verpflichtungen sind Investor-Staat-Verträge oder sonstige Zusicherungen. Schirmklauseln sind in der Praxis in mehrerer Hinsicht problematisch: Zunächst können Zurechnungsfragen auftreten, wenn der Staat nicht unmittelbar gegenüber dem Investor gehandelt hat, sondern durch ein von ihm kontrolliertes nationales privatrechtliches Unternehmen. Darüber hinaus ist das Verhältnis von Ansprüchen aus dem Investitionsschutzabkommen (engl. treaty claims) zu Ansprüchen aus Investor-Staat-Verträgen (engl. contract claims) problematisch, denn über eine Schirmklausel kann potentiell jede einfache vertragliche Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Abkommens aufgewertet werden.Zum Problemkreis vgl. Dolzer/Schreuer, Principles of International Investment Law, 2008, S. 153ff.

Recht zum Gewinntransfer (engl. transfer of funds) Dieser Standard soll verhindern, dass ein Gaststaat eine ausländische Investition an die Bedingung knüpft, dass daraus geschöpfte Gewinne das Land nicht verlassen dürfen.

Relative Schutzstandards

Inländergleichbehandlung (engl. national treatment) Der Standard der Inländergleichbehandlung ist verletzt, wenn der ausländische Investor gegenüber inländischen Investoren in vergleichbarer Situation schlechter behandelt wurde. Dabei kann es sich sowohl um rechtliche als auch faktische Ungleichbehandlungen handeln. In Literatur und Rechtsprechung nicht endgültig geklärt ist die Frage, welche Voraussetzungen an eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu stellen sind. Meistbegünstigung (engl. most favoured nations treatment)