mini|250px|Mittleres gemeinsames Wappen Österreich-Ungarns, 1866–1915 Als Habsburgermonarchie oder Habsburgerreich (auch Habsburger, Habsburgische oder österreichische Monarchie) oder Donaumonarchie bezeichnet die Geschichtswissenschaft die Herrschaftsgebiete, die vom Haus Habsburg gefolgt vom Haus Habsburg-Lothringen vom ausgehenden Spätmittelalter bis 1918 großenteils in Personalunion regiert wurden.

Das Reich war ein ausgedehnter Länderkomplex und politisch eine so genannte composite monarchy, eine zusammengesetzte Monarchie. Im Gegensatz zum modernen, zentral gelenkten Nationalstaat bestand sie aus unterschiedlichen, prinzipiell voneinander unabhängigen Territorien, die nur durch das gemeinsame monarchische Oberhaupt miteinander verbunden waren. Genauer gesagt, bestand der Herrschaftskomplex aus einem Bündel von Titeln und Herrschaftsrechten sehr unterschiedlicher Art. Nach der mittelalterlichen Rechtsordnung konnten dabei in demselben Territorium verschiedene solcher Rechte nebeneinander bestehen. Dadurch, dass die Habsburger seit 1526 nicht nur Könige von Böhmen und Ungarn waren, sondern auch seit dem Aussterben der Luxemburger fast durchgehend den König und Kaiser des Heiligen Römischen Reichs stellten und gestützt auf ihre Macht aus dem umfangreichen Herrschaftsgebiet, konnten sie diese Rechte jeweils zu einer weitgehend einheitlichen territorialen Landeshoheit ausbauen. Beispielhaft sei hier die Geschichte des Ascher Ländchens aufgeführt. Seit der Pragmatischen Sanktion von 1713 war dieses gemeinsame Oberhaupt aber institutionalisiert und rechtlich verbindlich festgelegt. Ein einheitliches Staatswesen im modernen Sinn wurde in der Amtszeit von Maria Theresia durch die Zentralisierung der Verwaltung und der Steuergebung für Adel und Klerus begonnen, und von Josef II. fortgesetzt. Die Verfassungsentwürfe unter dem Eindruck der Revolutionen von 1848/49 durch Franz Josef I. waren auch als weiterer Schritt in Richtung einer Vereinheitlichung gedacht, mit dem Österreichisch-Ungarischen Ausgleich 1867 wurde allerdings die Idee eines einheitlichen Staatswesens aufgegeben.

Die Herausbildung der Habsburgermonarchie begann Ende des 13. Jahrhunderts, nachdem Rudolf I. 1273 als erster Vertreter seiner Dynastie zum römisch-deutschen König gewählt wurde und 1278 mit dem Herzogtum Österreich eine bedeutende Hausmacht gewinnen konnte. Dieser Territorienkomplex war aber noch nicht eine Habsburgermonarchie, zum einen, weil die Landesherrschaften erst ab dem Westfälischen Frieden Staatsqualitäten entwickelten und die Habsburger auch erst mit Albrecht II. 1438 auf den römisch-deutschen Königs- bzw. Kaiserthron dauerhaft zurückkehrten, zum anderen, weil diese Territorien oft unter diversen Nebenlinien des Hauses Habsburg verteilt und eher selten in einer Hand vereinigt waren. Das Herrschaftsgebiet, das die Nachkommen Rudolfs in den kommenden Jahrhunderten, sowohl durch Erbschaft als auch durch Eroberungen zusammenbrachten, bestand ab der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts im Kern aus den habsburgischen Erblanden, den Ländern der böhmischen und der ungarischen Krone, einem Großteil der ehemals burgundischen Niederlande und Teilen Italiens wie den Herzogtümern Mailand und Toskana. Im 16. und 17. Jahrhundert, seit der Herrschaft Karls V., waren auch das Königreich Spanien mitsamt seinem Kolonialreich und dem Königreich Neapel sowie zeitweilig auch Portugal und seine Überseebesitzungen Bestandteile des Habsburgerreichs. Diese wurden jedoch nach Karls Abdankung und der Aufspaltung der Dynastie in eine österreichische und eine spanische Linie allein von letzterer regiert. Man spricht für diese Zeit von der österreichischen und der spanischen Linie der Habsburger. Der Herrschaftsbereich der spanischen Linie war das Königreich Spanien mit seinen Nebenländern in Italien, Burgund, den Niederlanden und zeitweise Portugal, sowie mit den überseeischen Kolonien, die österreichische Linie stellte den Kaiser des Heiligen Römischen Reichs und regierte, oft in diverse Nebenlinien verteilt, die österreichischen Erblande, die österreichischen Vorlande und die Länder der böhmischen und, soweit von den Osmanen nicht besetzt, ungarischen Krone. Ab 1667, als mit der Jüngeren Tiroler Linie die letzte Nebenlinie erlosch und alle von Angehörigen der österreichischen Linie des Hauses Habsburg regierten Territorien unter der Herrschaft Leopolds I. vereinigt waren, kann von einer einheitlichen Habsburgermonarchie gesprochen werden. Damit setzt auch die Emanzipation der Habsburgermonarchie vom römisch-deutschen Kaisertum ein, eine Entwicklung, die über die Regierungszeit Maria Theresias, die kraft Erbrechts durch die Pragmatische Sanktion Regentin der habsburgischen Länder, aber als Frau nicht Kaiser des Heiligen Römischen Reichs war, zur Gründung des Kaisertums Österreich und zur Niederlegung der Krone des Heiligen Römischen Reichs durch Franz II. Anfang des 19. Jahrhunderts führte. Nicht zum Habsburgerreich zählen die reichsunmittelbaren Territorien des Heiligen Römischen Reichs, über welche die Habsburger in ihrer Funktion als Kaiser nur eine indirekte Oberherrschaft ausübten. Nicht zum Habsburgerreich zählte auch das sogenannte Reichsgut, das den (Wahl-)Königen bzw. Kaisern des Heiligen Römischen Reiches in dieser Eigenschaft zustand und nicht vererblich war.

Wie das spanische, war auch das im östlichen Mitteleuropa gelegene habsburgische Länderkonglomerat im Wesentlichen durch eine geglückte Heiratspolitik entstanden, wurde aber seit dem ausgehenden 17. Jahrhundert durch Eroberungen auf Kosten des Osmanischen Reichs wesentlich erweitert. Seit Ferdinand I., einem Bruder Karls V., wurde es von der österreichischen und seit Ferdinand II. von der innerösterreichischen Linie der Dynastie regiert. Diese trägt seit der Heirat Maria Theresias, der Tochter des letzten männlichen Thronerben, mit dem Herzog von Lothringen und späteren Kaiser Franz Stephan den Namen Habsburg-Lothringen.

Der letzte römisch-deutsche Kaiser, Franz II., schuf 1804, als die Krönung Napoleon Bonapartes zum Kaiser der Franzosen und das Ende des Heiligen Römischen Reiches absehbar waren, aus eigener Machtvollkommenheit die österreichische Kaiserwürde. Das daraus entstandene Kaisertum Österreich regierte er fortan als Franz I., während er das Reich am 6. August 1806 für aufgelöst erklärte. Aus dem Kaisertum Österreich entstand nach dem so genannten Ausgleich von 1867 in Form einer Doppelmonarchie die österreichisch-ungarische Monarchie. Franz Joseph I. regierte den aus dem österreichischen und dem nunmehr gleichberechtigten ungarischen Reichsteil bestehenden Vielvölkerstaat in Realunion als Kaiser und König. Daher leitet sich für diese Zeit auch die Bezeichnung k. u. k. Monarchie ab.

Nach der Niederlage Österreich-Ungarns und der mit ihm verbündeten Mittelmächte im Ersten Weltkrieg löste Franz Josephs Nachfolger, Kaiser Karl I. am 31. Oktober 1918 die Realunion auf. Die meisten nichtdeutschen und nichtmagyarischen Völker nutzten die absehbare Niederlage der k.u.k. Armee dazu, neue, unabhängige Staaten zu bilden. Kaiser Karl verzichtete am 11. November 1918 auf die Teilhabe an den Regierungsgeschäften. Am Folgetag, dem 12. November 1918, wurde in Deutschösterreich die Republik ausgerufen. Damit fand die über 640-jährige Herrschaft des Hauses Habsburg ihr Ende. Karl unternahm 1921 zwei vergebliche Versuche, die Herrschaft im nominell wiederhergestellten Königreich Ungarn zurückzuerlangen. Auf Drängen der Siegermächte und der Kleinen Entente verabschiedete das Parlament in Budapest daraufhin im November 1921 das Dethronisationsgesetz, das dem Haus Habsburg-Lothringen auch die ungarische Krone endgültig entzog.

Übersicht mini|120px|Hauswappen (1512)

Die Wurzeln der Habsburgermonarchie datieren in die Jahre 1276–1278, als Rudolf IV. Graf von Habsburg, der 1273 als Rudolf I. römisch-deutscher König geworden war, sein Haus mit den Herzogtümern Kärnten und Krain und dann auch mit den Herzogtümern Österreich und Steiermark belehnte und damit nach dem Intermezzo mit Ottokar II. Přemysl von Böhmen das Erbe der Babenberger antrat. Seit diesem Datum regierten die Habsburger mit nur kurzen kriegerischen Unterbrechungen ihre Hausmacht in Zentraleuropa.

Seit Rudolf I. (als Graf der VI., als König I.) 1307 waren Habsburger (mit Unterbrechungen) Könige in Böhmen, seit Albrecht (als Graf der V., als Römischer König II.) 1437 Könige in Ungarn. Ununterbrochen regierten sie diese Länder seit Ferdinand I. 1526/27. Seit dieser Zeit gehörte die habsburgische Monarchie – deren Westen Teil des Heiligen Römischen Reiches war, während der Osten außerhalb des Reiches lag – zu den Großmächten Europas. mini|Herrschaftsgebiet der Habsburgermonarchie in Europa bei der Abdankung Karls V. 1555 Mit Maximilian I., dem letzten Ritter, bildete sich mit seiner Hochzeit und seinem Amtsantritt als Herzog von Burgund 1477 das Haus Österreich-Burgund, ab dieser Zeit etwa spricht man von der Habsburgermonarchie im eigentlichen Sinne. Auf dem Höhepunkt der Ausdehnung ihrer dynastischen Besitzungen und Regentschaften teilte sich die habsburgische Universalmonarchie 1556 mit der Abdankung Karls V., der als deutscher Kaiser und König in Spanien ein Weltreich beherrscht hatte, in dem die Sonne nicht untergeht, in eine österreichische und eine spanische Linie. Letztere wird auch „Haus Österreich“ oder Casa de Austria genannt, ihr Weltreich, die spanische Habsburgermonarchie, ist aber nicht Gegenstand dieses Artikels.

Ein „Geburtsdatum“ der (österreichischen) Habsburgermonarchie kann auch mit dem Wormser Teilungsvertrag vom 28. April 1521 bzw. dem folgenden Brüsseler Vertrag vom 7. Februar 1522 gegeben werden, in dem die Übergabe der österreichischen Lande von Karl V. an seinen Bruder Ferdinand I. geregelt wurde. Allerdings gab es noch 1550 den am Widerstand der deutschen Kurfürsten und an der hinhaltenden Politik seines Bruders gescheiterten Versuch Karls V., seinen Sohn Philipp, den späteren spanischen König, zum König von Deutschland wählen zu lassen und das Universalreich auf diese Weise beisammenzuhalten. Die getrennte Erbfolge der spanischen und österreichischen Linie (Hausordnung vom 25. Februar 1554) kann man daher als das entscheidende Datum der Trennung der beiden Linien betrachten, wobei die gegenseitigen vorrangigen Erbansprüche im Falle des Erlöschens einer Linie dennoch erhalten blieben.