Die Betreibung ist die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, um Geldforderungen einzutreiben. Betreibungen werden durch die Betreibungsämter durchgeführt.Hunziker/Pellascio, S. 11

Grundlage und Organisation Die gesetzliche Grundlage für die Betreibung ist das schweizerische Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1). Das mehr als 100 Jahre alte Gesetz regelt noch heute in den Grundzügen das schweizerische Betreibungsverfahren. Das Gesetz ist jedoch im Jahre 1994 den modernen Verhältnissen angepasst worden und in der jetzigen Fassung (vorbehältlich kleinerer Gesetzesnovellen) seit dem 1. Januar 1997 in Kraft.

Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht weicht sehr von den Zwangsvollstreckungsgesetzen der meisten Staaten ab. Insbesondere kennt es das Erfordernis eines gültigen, vollstreckbaren Schuldtitels für die Einleitung des Verfahrens nicht.Hunziker/Pellascio, S. 2 Dies bedeutet, dass jeder gegen jeden ohne Rechtsgrund eine Betreibung einleiten lassen kann. Über den Schuldtitel wird erst später – im Rechtsöffnungsverfahren – entschieden. Sollte sich der Betriebene gar nicht zur Wehr setzen, wird die Betreibung bis zum Ende durchgeführt.

Das Verfahren ist jedoch im Vergleich mit anderen Staaten schnell, unkompliziert und kostengünstig. Im Hinblick auf die einfache Einleitung des Verfahrens ist es dem deutschen Mahnverfahren ähnlich.

Betreibungen werden von den staatlichen Betreibungsämtern durchgeführt. Deren Organisation ist den einzelnen Kantonen überlassen. So gibt es Betreibungsämter auf kantonaler, bezirks- oder kreismässiger Ebene und auch Gemeindeämter. Jeder Kanton kennt entweder eine oder zwei Aufsichtsbehörden. Die oberste Rechtsmittelinstanz ist das Bundesgericht.Hunziker/Pellascio, S. 16

Vom Betreibungsverfahren weitgehend unabhängig ist das Konkursverfahren. Dieses wird durch einen gerichtlichen Entscheid eröffnet; das sog. Konkursdekret (Konkurserkenntnis) kann aber nur nach erfolgter Betreibungseinleitung erfolgen, es sei denn, es läge ein materieller Konkursgrund vor.Hunziker/Pellascio, S. 182, 204 ff.

Sowohl Betreibungsämter wie auch Gläubiger verwenden vielfach Anwender-Software, welche die Abläufe automatisieren, alle Formulare enthalten und viele rechtliche Hilfestellungen bieten.

Wirtschaftliche Bedeutung In der Schweiz werden pro Jahr mehr als zwei Millionen Betreibungen eingeleitet. Es werden im Durchschnitt jährlich zirka 22 % aller Einwohner betrieben. Die Totalsumme aller Betreibungen übersteigt jedes Jahr den Betrag von einer Milliarde Franken. Ungefähr ein Drittel aller Betreibungen sind für Steuerforderungen von Bund (vor allem Mehrwertsteuer), Kantonen und Gemeinden. In der Häufigkeit folgen Betreibungen für ausstehende Krankenkassenprämien und nicht bezahlte AHV-Beiträge von Arbeitgebern.Peter Siegenthaler: Sinkende Zahlungsmoral: Deshalb boomen Betreibungen in der Schweiz swissinfo.ch, 16. Januar 2019Bundesamt für Statistik: Betreibungen und Konkurse Stand der Daten: 11. April 2019

Tätigkeit des Betreibungsbeamten Wenn ein Gläubiger eine Geldsumme von einem Schuldner zugute hat, darf er diese nicht selbst zwangsweise eintreiben. Er hat sich an das Betreibungsamt zu wenden. Der Betreibungsbeamte setzt gesetzliche Mittel ein, um Geld für einen Dritten im Auftrag erhältlich zu machen; und diese Mittel gehen sogar weiter als diejenigen der Polizei. So kann er ohne Durchsuchungsbefehl im Pfändungsverfahren Wohnungen, Türen, Räume und Schränke öffnen; er kann unter gewissen Umständen solche Handlungen sogar ohne Anwesenheit des Schuldners vornehmen. Er kann Polizeigewalt in Anspruch nehmen, Räume versiegeln oder plombieren oder sogar einen Schuldner durch die Polizei vorführen lassen. Das Anbringen eines Pfandsiegels, des sogenannten Kuckucks, kennt man in der Schweiz nicht. Im Pfändungsvollzug ist das Bankgeheimnis aufgehoben und die Banken müssen dem Betreibungsbeamten volle Einsicht in Konten, Depots und Schliessfächer gewähren. Der Betreibungsangestellte tritt auch als Gantbeamter bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften auf und kann somit im Rahmen dieser Amtshandlung ohne öffentliche Verurkundung Liegenschaften verkaufen. Er kann Verfügungsbeschränkungen an das Grundbuch oder andere Amtsstellen erlassen. Alle anderen Amtsstellen sowie Firmen und Privatpersonen sind unter Strafandrohung verpflichtet, dem Betreibungsbeamten die verlangten Auskünfte zu erteilen. Der schweizerische Betreibungsbeamte ist, verglichen mit dem deutschen Insolvenzrecht, in einer Person sowohl Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamter und Rechtspfleger.

Ablauf einer Betreibung gerahmt|zentriert|Schematische Darstellung (alle Artikel beziehen sich auf das SchKG) Jede Betreibung läuft in drei Phasen ab: Der Gläubiger reicht das Betreibungsbegehren ein; worauf dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt wird Es gibt dann drei Möglichkeiten: Der Schuldner befolgt den Zahlungsbefehl und begleicht die Schulden – das Verfahren wird dann eingestellt Kommt der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nach und er bestreitet die Forderung nicht, kommt es zur Pfändung Bestreitet er die Forderung (Rechtsvorschlag), kann der Gläubiger Rechtsöffnung verlangen – worauf die Forderung vom Gericht überprüft wird Pfändung bzw. Konkurs: Ist die Schuld bestätigt worden, kommt es zum Verwertungsbegehren und darauf die Verteilung und der Verwertung des gepfändeten Vermögens

Betreibungsbegehren Die Betreibung beginnt mit dem Betreibungsbegehren, welches der Gläubiger dem Betreibungsamt einreicht. Das Betreibungsamt darf den Inhalt des Begehrens bezüglich Forderungsgrund und Summe nicht überprüfen – aus diesem Grund kann jeder Mensch jeden anderen völlig grundlos mit einer Betreibung angehen. Also kann auch für eine nicht bestehende, aber trotzdem geltend gemachte Forderung eine Betreibung eingeleitet werden.(Basler Kommentar-Acocella ad Art. 38 N 6) Das Amt stellt den Zahlungsbefehl aus; dieser wird gemäss Art. 64 ff. SchKG formell zugestellt.Hunziker/Pellascio, S. 71 Dieser Zahlungsbefehl fordert den Schuldner auf, die Forderung samt Zins und Betreibungskosten innert 20 Tagen zu bezahlen.Muster bei Hunziker/Pellascio, S. 73

Der Schuldner kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehl die Forderung oder einen Teil davon bestreiten, indem er dies schriftlich oder mündlich auf dem Betreibungsamt erklärt. Dieser Akt ist die Erhebung eines Rechtsvorschlags. Mit dem Rechtsvorschlag ist die Betreibung gestoppt und das Betreibungsamt unternimmt von sich aus nichts. Der Gläubiger erhält vom Betreibungsamt nach Ablauf der zehntägigen Bestreitungsfrist sein Doppel des Zahlungsbefehls mit Vermerk „Rechtsvorschlag nicht erhoben“ oder „Rechtsvorschlag erhoben“ zurück. Ein Rechtsvorschlag führt dazu, dass der Gläubiger vor Gericht geltend machen muss, weshalb er die Forderung für gerechtfertigt erachtet.

Will der Schuldner nach Erhalt eines Zahlungsbefehls die Forderung begleichen, so muss er die Summe dem Betreibungsamt und nicht dem Gläubiger übermitteln – schliesslich muss primär das Betreibungsamt wissen, ob der Schuldner der Forderung nachkommt oder nicht. Dies dient auch dazu, dass die Betreibungskosten korrekt dem Schuldner belastet werden können.

Rechtsöffnung Will der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, kann er die Rechtsöffnung verlangen oder einen Prozess einleiten. Die Rechtsöffnung ist ein juristisches Kurzverfahren, welches nur überprüft, ob der Gläubiger eine schriftliche Schuldanerkennung oder ein rechtskräftiges Urteil vorlegen kann. Es stellt auch fest, ob der Schuldner sofort Einwände geltend macht oder Beweismittel hat, welche die Schuldanerkennung entkräften können. Der Gläubiger hat zwölf Monate ab Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit, Rechtsöffnung zu verlangen. Gegen eine einzelrichterliche Rechtsöffnung ist die Nichtigkeitsklage (Schweiz) möglich.

Basiert die Forderung auf einem Gerichtsurteil (z. B. ein Scheidungsurteil, in welchem Alimente festgelegt sind), so überprüft die definitive Rechtsöffnung nur, ob der Schuldner belegen kann, dass die Forderung bereits beglichen worden ist oder dass sie verjährt ist – die Rechtsmöglichkeiten des Schuldners sind hier also sehr beschränkt, denn im Rechtsöffnungsverfahren geht es nicht um die Rechtmässigkeit der Forderung – denn um diese wurde schon in einem früheren Prozess gestritten – sondern, ob die Forderung noch besteht. Auch Verfügungen des Staates, der Billag und der Krankenkassen gelten als vollstreckbare Urkunden. Gegen eine Verfügung selbst kann man Einsprache oder Beschwerde erheben; wenn die Einsprache oder Beschwerde nicht erfolgt, dann ist sie rechtskräftig geworden und hat den Charakter eines Urteils.

Bei anderen Dokumenten – wie ein Schuldschein oder einem Vertrag – kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Schuldner hat dann zwanzig Tage Zeit, um beim Gericht eine sogenannte Aberkennungsklage einzureichen. Somit eröffnet der Schuldner einen Prozess, der sich mit der Rechtmässigkeit der Forderung befasst. Der Gläubiger muss in jedem Falle eine unterschriebene Schuldanerkennung vorweisen können.

Besteht keine Urkunde, welche der Gläubiger vorweisen kann, so kann er eine Anerkennungsklage einreichen. Er fordert damit das Gericht auf, zu beurteilen, ob eine Forderung besteht. Die Anerkennungsklage ist eine materiellrechtliche Klage.Hunziker/Pellascio, S. 22, 80 f.

Hat das Rechtsöffnungsverfahren bzw. der ordentliche Prozess die Forderung bestätigt, so kommt es zur Pfändung.

Pfändung Ist gegen einen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden oder ist dieser beseitigt worden durch Prozess oder Rechtsöffnung, so kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bis maximal ein Jahr die Fortsetzung der Betreibung beantragen, worauf das Betreibungsamt aktiv wird. Es entscheidet von sich aus, wie die Betreibung weitergeführt wird; nämlich auf Pfändung betreffend einer Privatperson oder auf Konkurs für eine im Handelsregister eingetragene juristische Person oder Einzelfirma. Die Privatperson erhält eine Pfändungsankündigung und die Firma eine Konkursandrohung. Mit der Konkursandrohung ist die Aufgabe des Betreibungsamtes für Firmen, welche dem Konkurs unterliegen, beendet.

Aufgrund der Pfändungsankündigung wird bei der Privatperson entweder in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen die Pfändung vollzogen oder der Schuldner wird auf das Betreibungsamt zum Vollzug der Pfändung vorgeladen. Gepfändet werden können: Hausrat, Forderungen (also Schulden, die der Schuldner bei Drittpersonen eintreiben könnte), Wertpapiere, Erbanteile, Liegenschaften und Gegenstände, Löhne.

Gepfändete Objekte und Wertsachen dürfen vom Schuldner nicht veräussert werden, damit sie in der späteren Phase der Betreibung verwertet werden können.

Der Betreibungsangestellte, der nun als Pfändungsangestellter auftritt, muss die Grenzen der Zwangsanwendung beachten und darf gewisse Gegenstände oder Forderungen nicht pfänden. Siehe dazu Betreibungsamtliches Existenzminimum.

90–95 % aller Pfändungen sind Lohnpfändungen. Es wird die Differenz zwischen dem ausbezahlten Nettolohn und dem Existenzminimum gepfändet und dem Arbeitgeber des Schuldners diese Lohnpfändung mitgeteilt. Dieser ist verpflichtet, den gepfändeten Lohnteil dem Betreibungsamt monatlich abzuliefern. Es gibt die Möglichkeit einer sogenannten „stillen Lohnpfändung“, sofern alle Gläubiger und der Betreibungsangestelltte damit einverstanden sind. Der Schuldner verpflichtet sich, den gepfändeten Betrag selbst an das Betreibungsamt abzuliefern, damit der Arbeitgeber nichts von der Betreibung erfährt. Die vollzogene Pfändung wird in einer Urkunde festgehalten, welche das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner zustellt.

Betreibungsrechtliches Existenzminimum Sind die Wertsachen einer Person gepfändet worden, wird es ihm ermöglicht, unter der Wahrung der menschlichen Würde weiterzuleben.