Die Sittlichkeitsprozesse gegen Ordensangehörige und Priester im Nationalsozialismus (auch als Klosterprozesse, Koblenzer Prozesse oder im NS-Jargon als Pfaffenprozesse bezeichnet) waren die etwa 250 Gerichtsverfahren, die vom Frühjahr 1935 bis zum Sommer 1937 von der NS-Justiz an den Landgerichten Koblenz und Bonn gegen katholische Priester und Ordensbrüder wegen angeblicher „Unzucht zwischen Männern“ oder „Unzucht mit Zöglingen“ angestrengt wurden.

Die Verfahren, für die eigens eine Sonderstaatsanwaltschaft in Koblenz eingerichtet wurde, dienten in erster Linie nicht der Verfolgung tatsächlichen sexuellen Missbrauchs oder damals noch strafbarer homosexueller Handlungen, sondern der Propaganda. Um Regimekritik seitens der katholischen Kirche mundtot zu machen, zielte der NS-Staat darauf ab, sie als „Brutstätte des Lasters“ erscheinen zu lassen. Die Prozesse wurden daher in ganzen Serien durchgeführt, die jeweils mit einem spektakulären Fall eröffnet wurden.Sumpf und Sitte. Der Spiegel, 10. Oktober 1971; abgerufen am 10. Mai 2023. Im Jahr 1936 vorübergehend abgebrochen, wurde die Kampagne im April 1937 wieder aufgenommen, um im Sommer desselben Jahres endgültig ausgesetzt zu werden.

Die deutschen Bischöfe reagierten empört auf die Propaganda, aber gleichzeitig geschockt und selbstkritisch auf das Ausmaß des sexuellen Missbrauchs in der Kirche, der in den Prozessen offenbar wurde.Dokthema: „Schweigen und vertuschen. Die Todsünden der katholischen Kirche“. Ab Minute 7:50 im Teil 2, abgerufen am 14. Mai 2023

Vorgeschichte: NS und Katholische Kirche Adolf Hitler und die Nationalsozialisten erhoben für ihre auch als politische Religion gedeutete „Weltanschauung“ den gleichen Wahrheitsanspruch wie das Christentum. Sie sahen daher in beiden großen Kirchen ideologisch ernstzunehmende Gegner.Michael Burleigh: Die Zeit des Nationalsozialismus. Eine Gesamtdarstellung, S. Fischer, Frankfurt am Main 2000, S. 295f Aufgrund ihrer traditionellen Staatstreue setzten die protestantischen Landeskirchen der Gleichschaltung durch den NS-Staat jedoch sehr viel weniger Widerstand entgegen als die sich als übernational verstehende katholische Kirche.Burleigh, 2000, S. 835 Zudem blieben die Erfolge der NSDAP bis zur Reichstagswahl im März 1933 in überwiegend katholischen Gebieten deutlich hinter denen in protestantisch geprägten Landstrichen zurück. Während die Partei z. B. in Ostpreußen, Pommern und Schleswig-Holstein schon im Juli 1932 um die 50 Prozent der Wählerstimmen erhielt, waren es in katholischen Hochburgen wie der Rheinprovinz, Westfalen oder Bayern nur 15 bis 25 Prozent.Jürgen W. Falter: Hitlers Wähler C. H. Beck, München 1991, S. 151–181 Die Kirche und die Parteien des politischen Katholizismus, Zentrum und BVP, kooperierten zwar bisweilen mit den Nationalsozialisten oder suchten sich mit ihnen zu arrangieren, aber die Bindewirkung des katholischen Milieus war bis in die Zeit des Nationalsozialismus hinein stärker als die politischer Ideologien von rechts wie links.Detlev J. K. Peukert: Die Weimarer Republik. Krisenjahre der Klassischen Moderne, Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1987, S. 212–218 Hitler selbst stellte 1941 fest, das katholische Zentrum habe ihm vor und nach der Machtergreifung größere Probleme bereitet als Sozialdemokraten, Kommunisten oder Liberale.Götz Aly: Wie konnte das geschehen? Deutschland 1933 bis 1945, S. Fischer, Frankfurt am Main 2025, S. 199

Nach der Konsolidierung ihres Regimes entfachten Hitler und Propagandaminister Joseph Goebbels den antikatholischen Kirchenkampf. Sie konzentrierten sich dabei auf tatsächliche oder erfundene Sexualdelikte einzelner katholischer Priester und Ordensleute, um deren Kirche insgesamt moralisch zu diskreditieren und ihren Einfluss auf die Bevölkerung zu verringern. Die Ermittlungen, die im April 1935 begannen, konzentrierten sich zunächst auf das Rheinland. In Koblenz, der Hauptstadt der preußischen Rheinprovinz, richtete das Reichsjustizministerium eine Sonderstaatsanwaltschaft ein, die sich ausschließlich mit Sexualdelikten von katholischen Geistlichen befasste. Die Kirche wurde damit an einem schwachen Punkt getroffen, da die von Goebbels initiierten, reißerisch-propagandistischen Berichte darüber meist einen wahren Kern enthielten.Aly 2025, S. 200–202

Neben der Koblenzer Staatsanwaltschaft schaltete sich auch die Gestapo in das Verfahren ein. Deren von Reinhard Heydrich geleitete Hauptabteilung II (Politische Polizei) hatte im Juli 1934 das Sonderdezernat II 1 S zur Nachbereitung der Röhm-Affäre eingerichtet, das sich bald darauf auf die Bekämpfung der Homosexualität konzentrierte. Obwohl dessen Mitglieder juristisch nur den Status von „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ hatten, war es dieser personell und materiell weit überlegen, lehnte Weisungen von Staatsanwälten offen ab und sah sich als „Herr des Verfahrens“.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 7f und 11 Nach dem Beginn der Koblenzer Prozesse, im Oktober 1936 wurde die Verfolgung der Homosexuellen im NS-Staat weiter intensiviert durch die Gründung der Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung, die Heinrich Himmler in seiner Eigenschaft als Chef der deutschen Polizei unterstand.Günter Grau, Rüdiger Lautmann: Lexikon zur Homosexuellenverfolgung 1933–1945: Institutionen – Kompetenzen – Betätigungsfelder. LIT Verlag, Münster 2011, ISBN 978-3-8258-9785-7, S. 276.

Prozesse

1. Welle Da sich die Ermittlungen zunächst gegen Mönche und Laienbrüder richteten, wurden die nachfolgenden Verfahren als „Klosterprozesse“ bekannt. Als erste traf es die Franziskaner vom Heiligen Kreuz in Waldbreitbach bei Neuwied. Diese Laien-Kongregation betreute geistesschwache und -kranke Männer und unterhielt Anstalten für Fürsorgezöglinge, Krankenhäuser sowie Einrichtungen zur ambulanten Krankenpflege.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 50. Nach einer Strafanzeige ermittelte die Koblenzer Staatsanwaltschaft gegen den Waldbreitbacher Pater Leovigild wegen Vergehen nach § 175, „Unzucht zwischen Männern“.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 4. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz begann am 26. Mai 1936. Sie war der Auftakt zu einer Serie von 35 Verhandlungstagen, die während der Olympischen Spiele in Berlin im August 1936 unterbrochen, danach aber wieder aufgenommen wurde. Darüber hinaus gingen die Strafverfolgungsbehörden in der Folge mit dem im Juni 1935 verschärften § 175 StGB auch gegen Diözesanpriester vor. Vor allem aber ging es um Fälle von sexuellem Missbrauch nach § 174c StGB („Unzucht mit Zöglingen“). Die Opfer waren meist männliche, zum Teil behinderte Heimkinder und Jugendliche.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 40.Aly, 2025, S. 201

Ab Herbst 1936 wurden die Ermittlungen gegen die Waldbreitbacher Franziskaner auf angebliche Devisenvergehen ausgedehnt. Die Brüder hatten zum Aufbau ihrer karitativen Werke Kredite bei ausländischen Banken aufgenommen. Auf die in Devisen fälligen Zinsen verlangte der NS-Staat massiv erhöhte Sondersteuern „gegen den Kapitalabfluss“. Systematische Kontrollen der Staatsanwaltschaft, deckten Abrechnungsfehler auf, die auch dann zur Anklage gebracht und mit hohen Geldbußen belegt wurden, wenn sie versehentlich entstanden und geringfügig waren. Staatliche Stellen kündigten daraufhin fristlos alle Versorgungsaufträge mit den Behinderteneinrichtungen der Waldbreitbacher Brüder, so dass diese im Dezember 1936 Konkurs beantragen mussten.Festschrift zum Ordensjubiläum der Franziskanerbrüder vom Heiligen Kreuz : 150 Jahre Franziskanerbrüder vom Heiligen Kreuz Aus der Konkursmasse übernahm der Provinzialverband der Rheinprovinz das St.-Josefsheim für Behinderte in Waldniel-Hostert, aus dem 1941 eine so genannte Kinderfachabteilung hervorging. Wie wenig es den NS-Behörden um die Missbrauchsopfer ging, zeigt sich daran, dass sie mehr als 100 geistig behinderte Kinder und Jugendliche in diesem Heim im Rahmen der sogenannten „Kinder-Euthanasie“ ermorden ließen. Die sogenannten „Devisenprozesse“ wurden auch auf andere Kongregationen ausgedehnt.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 40.

2. Welle Im März 1937 ließen die katholischen deutschen Bischöfe die päpstliche Enzyklika Mit brennender Sorge, von den Kanzeln verlesen. Pius XI. verurteilte darin zwar die „Abweichungen zwischen Glauben und Leben“ einzelner Angehöriger der Kirche, protestierte aber auch gegen die einseitige NS-Propaganda anlässlich der Sittlichkeitsprozesse.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 163. Der Papst bezeichnete Hitler, ohne ihn explizit zu nennen, als „Wahnprediger“ eines „nationalen Gottes“ und stellte fest, dass ein Katholik Gott und seinen Geboten „unabhängig von Zeit und Raum, Land und Rasse“ zu gehorchen habe. Der Historiker Götz Aly sieht in der Enzyklika, die den Kern der NS-Politik in Frage stellte, einen Auslöser für die zweite Prozesswelle ab April 1937.Aly, 2025, S. 205f Der Schwerpunkt der Verfahren lag weiterhin auf dem Rheinland, aber auch in allen anderen Teilen des Reichs kam es zu exemplarischen Prozessen.Aly, 2025, S. 201

Bis Ende des Jahres 1937 waren allein bei der Sonderstaatsanwaltschaft in Koblenz etwa 2500 Ermittlungsverfahren anhängig oder abgeschlossen. Ein Großteil davon wurde „mangels Beweises, wegen Geringfügigkeit, Verjährung oder einer Sechsmonate-Amnestie von August 1934“ im Vorverfahren erledigt.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 48. Wenige juristisch unklare Fälle wurden erst Jahre später abgeschlossen. Im Juli 1937 wurde die Prozessserie abgebrochen.Gerhard Krause, Gerhard Müller (Hrsg.): Theologische Realenzyklopädie. Verlag Walter de Gruyter, ISBN 3-11-002218-4, S. 63, 2000. Grund dafür war vermutlich, dass Hitler für außenpolitische Pläne dieser Zeit Ruhe in der Innenpolitik brauchte, denn Ende Juli endete auch die von Joseph Goebbels vorangetriebene Pressekampagne.

Ergebnisse Die rund 2500 Ermittlungsverfahren führten zu etwa 250 Strafprozessen, wovon 40 mit einem Freispruch oder Einstellungen endeten. 64 geständige Priester und 170 Ordensangehörige wurden zumeist mit Haft zwischen einem und zwei Jahren bestraft.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 48 ff. Die Verfahren wurden vor ordentlichen Landgerichten geführt.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 58. Die Urteile der Landgerichte aufgrund §§ 174 und 175 scheinen nach Hockerts „durchwegs juristisch vertretbar“ zu sein.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 58. Im Hirtenbrief der Fuldaer Bischofsversammlung vom August 1936 „hatte der deutsche Episkopat amtlich und öffentlich klargestellt, daß die Kirche gegen die Koblenzer Prozesse keinen Einspruch erhebe“, zugleich wurde aber die NS-Propaganda, die gegen die katholische Kirche generell vorgehe, zurückgewiesen.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 162.

Die hohe Zahl an Verurteilten kam laut Hockerts „durch eine ungewöhnliche Summierung homosexueller Vergehen in wenigen Laienkongregationen zustande“Hans Günter Hockerts, 1971, S. 50. (im Einzelnen: 54 Waldbreitbach-Hausener Brüder, 46 Kölner Alexianer, 22 Barmherzige Brüder von Montabaur, 16 Neusser Alexianer, 12 Barmherzige Brüder). Die verurteilten Täter wurden in der Regel auch nach dem Kirchenrecht bestraft. Die Kirche schloss 31 Brüder von der Waldbreitbacher Gemeinschaft aus; die Gemeinschaft wurde auf Betreiben des Bischofs von Trier 1937 aufgelöst.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 53.

Teilweise wurden Verurteilte nach der Strafverbüßung, Angeschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und sogar Freigesprochene nach ihrem Prozess von der Gestapo in Schutzhaft genommen und in Konzentrationslager gebracht.Hans Günter Hockerts, 1971, S. 31.

NS-Propaganda