Das Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 wurde auf der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beschlossen und am 1. Juni 1904 von Deutschland ratifiziert (Reichsgesetzblatt, Band 1904, Nr. 27, Seite 240–249). Es trat am 30. Juli 1904 in Kraft. Die insgesamt dreizehn Artikel regeln die Vormundschaft für Minderjährige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftslandes in einem anderen Vertragsstaat haben.
Artikel 1 lautet:
Sollte das Herkunftsland keine gesetzlichen Regelungen für die Vormundschaft haben, so kann die Fürsorge von diplomatischen oder konsularischen Vertretern übernommen werden laut Artikel 2:
In den Fällen, wo das nicht möglich ist, kann laut Artikel 3 Nach Artikel 4 kann später
In der „Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens der Vormundschaft über Minderjährige im Verhältnis zu Luxemburg“ vom 19. April 1955 wurde festgestellt, dass das Abkommen nunmehr auch wieder zwischen der Bundesrepublik und Luxemburg gilt.
Abgelöst wurde das Abkommen in Deutschland durch das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen von 1961. 1970 wurde das „Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen“ in Deutschland beschlossen.
Seit 2011 gilt für Deutschland und andere Vertragsstaaten das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern.
Weblinks
Aktuelle Fassung auf den Seiten des Bundeskanzleramts Österreich
Kategorie:Rechtsquelle (Familienrecht) Kategorie:Abkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Kategorie:Vertrag (20. Jahrhundert)