Durch die Zahlungskonten-Richtlinie (Richtlinie 2014/92/EU),Offizieller Langtitel: RICHTLINIE 2014/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. EU Nr. L 257, 214 bis 246). sollen: die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, der Wechsel von Zahlungskonten und der Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) in der Europäischen Union harmonisiert und konsumentenfreundlicher werden. Dabei können Unionsmitgliedstaaten strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beibehalten oder erlassen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht übereinstimmen.Siehe auch Artikel 1 und Erwägungsgrund 11 und 56 der RL 2014/92/EU.
Geschichte Bereits mit der Richtlinie 2007/64/EG (Zahlungsdienste-Richtlinie)Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl L 319, 1. wurden grundlegende Anforderungen an die Transparenz von Zahlungsdienstleistern (ZDL) verlangt.Siehe zur Begriffsbestimmung, was ein Zahlungsdienstleister ist, Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG (Zahlungsdienste-Richtlinie) und auch Erwägungsgrund 2 und 3 der RL 2014/92/EU. Die Forderung nach einem günstigen Zahlungskonto für jedermann wurde von der Europäischen Kommission bereits in der Binnemarktakte IKom (2011) 206 endg. formuliert.
Zur weiteren Verbesserung und Stärkung des Binnenmarktes der EU waren weitere Schritte erforderlich, die unter anderem mit dieser Richtlinie getroffen wurden. Das Europäische Parlament hat mit der Entschließung vom 4. Juli 2012 die Empfehlungen an die Europäische Kommission ausgesprochen, noch mehr zu unternehmen, damit der Binnenmarkt für Privatkunden verbessert und weiterentwickelt wird. Bemängelt wurde vor allem die fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten.Siehe auch Erwägungsgrund 4 bis 7, 9 und 10, 13 der RL 2014/92/EU.
Die Bankenbranche hat dabei für eine Selbstregulierung auf Unionsebene plädiert (Selbstregulierungsinitiative), es konnte jedoch darüber keine abschließende Einigung erzielt werden. Das European Banking Industry Committee hat im Jahr 2008 „Gemeinsame Grundsätzen für einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Zahlungskonten bei Banken“ entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Diese waren jedoch nicht verbindlich und wurden unionsweit uneinheitlich angewendet. Sie haben auch kaum Wirkung entfaltet und betrafen ausschließlich Zahlungskontowechsel in einem Unionsmitgliedstaat, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Die Kommission hat in der Empfehlung 2011/442/EU,Empfehlung 2011/442/EU der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“), ABl L 190, 87. die Unionsmitgliedstaaten im Hinblick auf den Zugang zu einem Basiskonto aufgefordert, die zur Gewährleistung der Anwendung der Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Diese Empfehlung haben aber nur von einigen wenigen Unionsmitgliedstaaten befolgtSiehe Erwägungsgrund 8 der RL 2014/92/EU. weswegen schlussendlich die RL 2014/92/EU als erforderlich betrachtet wurde.
Verfasser eines Initiativberichts und Verhandlungsführer zur Zahlungskonten-Richtlinie war Jürgen Klute in seiner Funktion als Mitglied und Koordinator der europäischen Linksfraktion GUE/NGL im Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments und stellvertretendes Mitglied im Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments.
Geltungsbereich der Richtlinie Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen erstreckt sich auf die Unionsmitgliedstaaten und die anderen Mitgliedstaaten des EWR.Siehe Langtitel der Richtlinie.
Organisatorischer Geltungsbereich Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel gelten für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto, Jedermann-Konto) gelten nur für Kreditinstitute (KI).Siehe zur Begriffsbestimmung, was ein Kreditinstitut ist, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung EU/575/2013 (ABl L 176, 1) und Erwägungsgrund 12 der RL 2014/92/EU.
Gemäß Art 1 Abs. 5 der RL 2014/92/EU können die Mitgliedstaaten beschließen, dass diese Richtlinie nicht oder nur teilweise auf Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EURichtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. L 176, 338. anzuwenden ist. Gemäß Art 2 Abs. 5 der RL2013/36/EU gilt diese nicht: für bestimmte Wertpapierfirmen (siehe Richtlinie 2004/39/EG), Zentralbanken, Postgiroämter und die in Art 2 Abs. 5 Zif. 4 bis 23 der RL 2013/36/EU genannten, ausdrücklich ausgenommenen Einrichtungen.Dies sind z. B. in Deutschland die "Kreditanstalt für Wiederaufbau", Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind. In Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die "Österreichische Kontrollbank AG". In den Niederlanden die "Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV", die "NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij", die "NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering" und die "Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV", 17.
Anwendungsbereich Die RL 2014/92/EU erfasst nach Art 1 Abs. 6 sämtliche Zahlungskonten, die Verbrauchern (auch Zahlungsdienstnutzer, ZDN)„Verbraucher“ ist nach Artikel 2 Zif. 1 der RL 2014/92/EU: jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto; die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto; die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten. Konten mit eingeschränkten Funktionen sind von der RL 2014/92/EU daher grundsätzlich ausgenommen. Dies sind beispielsweise: Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten („current account mortgages“) oder E-Geld-Konten, Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen (KMU), sind, soweit es sich nicht um Konten handelt, die auf die Person des Inhabers des Klein- und Kleinstunternehmen (ad personam) lautet. Sofern diese oben genannten Konten nicht täglich für Zahlungsvorgänge genutzt werden, sind sie ebenfalls von der Richtlinie ausgenommen. Die Unionsmitgliedstaaten können zudem den Anwendungsbereich auch auf die von der RL 2014/92/EU nicht genannten Konten, beispielsweise auf Konten mit eingeschränkteren Zahlungsfunktionen, ausweiten.Siehe Artikel 1 Abs. 6 und Erwägungsgrund 12 der RL 2014/92/EU.
Rechtsgrundlage Der Erlass der Richtlinie 2014/92/EU wurde insbesondere auf Artikel 114 AEUV gestützt (Maßnahmen zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Unionsmitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben).
Aufbau der Richtlinie 2014/92/EU Die Richtlinie 2014/92/EU hat folgenden Aufbau: KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGENDie Kapitel I, V bis VII gelten sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Kreditinstitute. Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 2 BegriffsbestimmungenGemäß Erwägungsgrund 14 der RL 2014/92/EU sollen die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen, insbesondere den in der Richtlinie 2007/64/EG und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl L 94, 22) des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Begriffsbestimmungen. KAPITEL II VERGLEICHBARKEIT DER FÜR ZAHLUNGSKONTEN IN RECHNUNG GESTELLTEN ENTGELTEDie Kapitel II und III gelten gemäß Artikel 1 Abs. 3 der RL 2014/92/EU für Zahlungsdienstleister. Artikel 3 Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und standardisierte Terminologie Artikel 4 Entgeltinformation und Glossar Artikel 5 Entgeltaufstellung Artikel 6 Informationen für Verbraucher Artikel 7 Vergleichswebsites Artikel 8 Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten KAPITEL III KONTOWECHSEL Artikel 9 Bereitstellung eines Kontowechsel-Service Artikel 10 Kontowechsel-Service Artikel 11 Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung für Verbraucher Artikel 12 Entgelte für den Kontowechsel-Service Artikel 13 Finanzielle Verluste für Verbraucher Artikel 14 Informationen zum Kontowechsel-Service KAPITEL IV ZUGANG ZU ZAHLUNGSKONTENDas Kapitel IV gilt gemäß Artikel 1 Abs. 4 der RL 2014/92/EU nur für Kreditinstitute. Die Unionsmitgliedstaaten können aber von sich aus beschließen, dass Kapitel IV auch auf Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, anzuwenden ist. Artikel 15 Nichtdiskriminierung Artikel 16 Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Artikel 17 Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen Artikel 18 Entgelte Artikel 19 Rahmenverträge und Kündigung Artikel 20 Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen KAPITEL V ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG Artikel 21 Zuständige Behörden Artikel 22 Verpflichtung zur Zusammenarbeit Artikel 23 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Artikel 24 Alternative Streitbeilegung Artikel 25 Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden KAPITEL VI SANKTIONEN Artikel 26 Sanktionen KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Bewertung Artikel 28 Überprüfung Artikel 29 Umsetzung Artikel 30 Inkrafttreten Artikel 31 Adressaten
Terminologie Da es aufgrund einer unterschiedlichen Benennung von ein und denselben Diensten und Informationen oder in unterschiedlichen Formaten durch Zahlungsdienstleister für Verbraucher dazu kommen kann, dass sie die Entgelte nicht nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister nicht vergleichen und fundierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Zahlungskonto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird, ist es erforderlich, eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Entgeltinformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste zu verwenden.Siehe Artikel 3 und Erwägungsgrund 15 der RL 2014/92/EU.