Freizügigkeit umfasst das Recht natürlicher und juristischer Personen, den Aufenthalts- und Arbeitsort bzw. Geschäftssitz für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten frei zu wählen, d. h. sowohl einen Wechsel innerhalb eines Landes vorzunehmen als auch zu Niederlassungszwecken die Grenzen eines anderen Landes zu überschreiten und sich dort aufzuhalten.Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern (EU-Freizügigkeit). Bundesinnenministerium, abgerufen am 28. Juli 2023.
Die Reisefreiheit umfasst dagegen das Recht natürlicher Personen auf Ausreise aus einem Land, einschließlich des eigenen,Das Recht auf Ausreise aus einem Land. Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats, 2013. sowie das Recht, in ein anderes, einschließlich des eigenen, (wieder) einzureisen.
Freizügigkeit als Menschenrecht Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt jedem Menschen das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen sowie jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehrenAllgemeine Erklärung der Menschenrechte#Artikel 13 auf Wikisource. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erkennt demnach ein Auswanderungsrecht an, nicht aber ein Einwanderungsrecht. Dies wird in der politischen Philosophie kontrovers diskutiert.Arash Abizadeh: Democratic Theory and Border Coercion: No Right to Unilaterally Control Your Own Borders. In: Political Theory. 36, 1, 2008, , S. 37–65; Francesca Falk: Eine gestische Geschichte der Grenze. Wie der Liberalismus an der Grenze an seine Grenzen kommt. Fink, Paderborn 2011, ISBN 978-3-7705-5202-3.
Freizügigkeit in der Europäischen Union und dem EWR Die Freizügigkeit wird im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem auf Grund dieses Vertrags ergangenen Sekundärrechts garantiert.
Allgemeines Die Personenfreizügigkeit wird in die für alle Unionsbürger geltende allgemeine Freizügigkeit und in die wirtschaftsbezogene Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit als ein Teil der vier Grundfreiheiten unterteilt. Die allgemeine Freizügigkeit ist gemäß Abs. 1 AEUV geregelt und gestattet den Unionsbürgern, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. In Abs. 1 AUEV ist darüber hinaus die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als Unterfall der Personenfreizügigkeit geregelt (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Sie betrifft ausschließlich abhängige Erwerbstätige in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Gemäß AUEV sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat verboten, insbesondere dürfen sie Agenturen, Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen gründen und führen.
Rechtsfragen Das Freizügigkeitsrecht weist weitgehend die Merkmale eines Grundrechts auf und unterscheidet sich nach Funktion, Regelungsgehalt und persönlichem Anwendungsbereich von den Grundfreiheiten.Stefano Caldoro, Nationaler Kulturgüterschutz und Freizügigkeit der Unionsbürger, 2009, S. 9 f. Die internationale Freizügigkeit berechtigt zur grenzüberschreitenden Bewegungsfreiheit und zum dauerhaften Aufenthalt im Staat der eigenen Wahl.Jan Brezger, Internationale Freizügigkeit als Menschenrecht, 2018, S. 41 ff. Die Freizügigkeit bezweckt primär den Schutz vor Freiheitsverletzungen. Sie umfasst implizit neben dem Recht auf freie Bewegung und freien Aufenthalt auch das Recht, den Herkunftsstaat zu verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen.EuGH, Urteil vom 11. März 2004, Az.: Rs. C 9/02 (Hughes de Lasteyrie du Saillant) =
Die allgemeine Freizügigkeit für Unionsbürger ist nach AEUV und EU-Grundrechtecharta das Recht, sich in den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz frei zu bewegen und sich aufzuhalten, ohne einen Aufenthaltstitel (Visum) zu benötigen. Daneben existiert eine spezielle Ausprägung in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit ( AEUV). Diese umfasst das Recht, in jedem Mitgliedsstaat arbeiten zu dürfen. Die Niederlassungsfreiheit ( AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit ( AEUV) gelten für Unternehmen (und Selbstständige als Unternehmer). Diese werden gelegentlich auch unter Freizügigkeit subsumiert, zählen jedoch bereits begrifflich nicht dazu. Gleiches gilt für den freien Waren- (, , AEUV) Kapital- und Zahlungsverkehr ( AEUV).
Das Aufenthaltsrecht ist jedoch nicht absolut. Um in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat bleiben zu dürfen, müssen die sich aufhaltenden Bürger entweder in Arbeit oder auf Arbeitssuche sein, studieren oder auf andere Weise ausreichend finanzielle Mittel besitzen und eine Krankenversicherung nachweisen, um keine Belastung für die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes zu werden. Die Staaten dürfen von Bürgern anderer EU/EWR-Länder verlangen, ihren Aufenthalt bei den Meldebehörden nach einer bestimmten Frist zu melden. EU/EWR-Länder dürfen Bürger anderer Länder zurückführen und Ausschlussanordnungen () gegen sie auf öffentlichem Gebiet, öffentlicher Sicherheit und in der Gesundheitsfürsorge erlassen. Unionsbürger, die beispielsweise schwere Straftaten begehen oder ins Gastland kommen, um von sozialer Sicherung abhängig zu werden, dürfen zurückgeführt werden. Diese müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren die Möglichkeit haben, gegen die Ausschlussanordnungen Rechtsmittel einzulegen. Unter keinen Umständen darf ein EU/EWR-Staat einen Bürger eines anderen Mitgliedsstaates auf Lebenszeit ausschließen.
Jeder EU/EWR-Bürger, der einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts vollendet hat, hat das Recht auf einen permanenten Aufenthalt, mit dem seine Anwesenheit nicht länger an Bedingungen geknüpft ist. Sie sind damit auch berechtigt, soziale Sicherungsleistungen zu empfangen. Permanenter Aufenthalt kann nur nach einer zweijährigen Abwesenheit aufgehoben werden.
Von März bis Juni 2020 waren viele Grenzen zwischen Mitgliedstaaten wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen. Im Februar 2021 kam es wegen der Pandemie erneut zu Grenzschließungen. Das digitale COVID-Zertifikat der EU sollte ab Juni 2021 sowohl die öffentliche Gesundheit schützen als auch die Freizügigkeit innerhalb der EU gewährleisten.vgl. . In: ABl. L, Nr. 337, 14. Oktober 2020, S. 3–9.
Deutschland Geschichte Innerhalb Deutschlands In der Zeit des Absolutismus und Merkantilismus war die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und Europas durch eine strenge Visapolitik stark eingeschränkt (siehe Visum).
Die Bundesakte des Deutschen Bundes von 1815 kannte zwar an sich das Recht, dass ein Deutscher in einen anderen deutschen Staat ziehen durfte. Die Praxis hing allerdings von den Bedingungen des aufnehmenden Staates ab. Die Grundrechte des deutschen Volkes in der Paulskirchenverfassung von 1849 sahen das grundsätzliche Recht eines jeden Deutschen vor, an jedem Ort des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen; Gesetze sollten gewisse Bedingungen dazu behandeln. Wegen des Widerstandes der größeren deutschen Staaten wurden die Grundrechte allerdings nicht wirksam.
Die Freizügigkeit von Ärzten wurde in Bayern 1866 erreicht.Georg B. Gruber: Hundert Jahre Münchener Medizinische Wochenschrift. In: Münchener Medizinische Wochenschrift. Band 95, Nr. 1, 2. Januar 1953, S. 1–10, hier: S. 2.
Im Norddeutschen Bund wurde durch Gesetz vom 1. November 1867 die Freizügigkeit eingeführt, das durch die Verfassung des Deutschen Bundes und die Novemberverträge auch auf die süddeutschen Länder ausgedehnt wurde. Mit der Gründung des Kaiserreichs wurde durch Art. 3 der Reichsverfassung ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung eingeführt, dass Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln sind (Art. 3 Abs. 1 der Reichsverfassung). Kein Deutscher durfte in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimat, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden (Art. 3 Abs. 2 der Reichsverfassung). Einschränkungen unterlag nach Art. 3 Abs. 3 lediglich der Zugang zu Sozialleistungen (siehe Gesetz über den Unterstützungswohnsitz).
Durch Art. 111 der Weimarer Verfassung erhielt die Freizügigkeit innerhalb des Reichsgebietes Verfassungsrang, allerdings mit einem Gesetzesvorbehalt.
Außengrenzen Deutschlands Durch das Passgesetz des Norddeutschen Bundes von 12. Oktober 1867, das durch die Verfassung des Deutschen Bundes und die Novemberverträge auch auf die süddeutschen Länder ausgedehnt wurde, wurde die Freizügigkeit auch nach außen stark liberalisiert. Deutsche Staatsangehörige brauchten weder zur Einreise nach Deutschland, noch zur Ausreise einen Reisepass (§ 1 Abs. 1 des Passgesetzes). Auch von Ausländern sollte weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden (§ 2 des Passgesetzes). Die Visumspflicht war abgeschafft (§ 5 des Passgesetzes). In ganz Europa wurde die Reisefreiheit ermöglicht, bis auf Russland und die Türkei Vgl. Michael Jansen, Grundlagen des Paßrechts für Ausländer, ZAR 1998, 70, 72 . Eine nationale Reglementierung der Arbeitsmärkte war noch kaum entwickelt.
Preußen führte 1909 einen Inlandslegitimierungszwang ein. Zu Anfang des Ersten Weltkriegs führte das Deutsche Reich für In- und Ausländer 1914 die Passpflicht ein Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Passpflicht, vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 264) . 1916 wurde die Visumspflicht eingeführt, und zwar sowohl für Ausländer, die nach Deutschland einreisen wollten (Einreisevisum), als auch für Deutsche, die die deutsche Reichsgrenze überschreiten wollten (Ausreisevisum)↑ § 1 der Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 599) . Beide Verordnungen blieben bis 1925 in Kraft. Am 31. Juli 1918 wurde durch das Gesetz gegen die Steuerflucht (RGBl. 1918, 951), die Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalt mit einer Wegzugsbesteuerung massiv erschwert. So blieb die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann aufrechterhalten, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland hatte (§ 1 des Gesetzes gegen die Steuerflucht). Als „unpatriotische Fahnenflucht“ konnte sogar bei Nichtentrichtung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden.