Die Aufstiftung (auch als Hochstiftung bezeichnet)Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil. 40. Auflage. München 2010, Rn. 571 m.w.N. ist ein Unterfall der Anstiftung, die nach StGB strafbar ist. Die Besonderheit der Aufstiftung ist, dass der Täter bereits entschlossen war, ein Delikt (Grunddelikt) zu begehen und der Anstifter ihn lediglich dazu bewegt, ein schwereres Delikt des gleichen Typs (Qualifikation) zu begehen.BGH, Urteil v. 3. Juni 1964, Az.: BGH 2 StR 14/64 = BGHSt ; Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil. 40. Auflage. München 2010, Rn. 571 m.w.N.

Beispiel: Der Täter war fest entschlossen, das Opfer mit einem Faustschlag zu verletzen. Der Anstifter überredet ihn jedoch, ein Messer zu benutzen. In diesem Fall war der Täter bereits zu einer (einfachen) Körperverletzung nach Abs. 1 StGB entschlossen. Das Delikt, zu dem er „aufgestiftet“ wurde, stellt jedoch eine gefährliche Körperverletzung nach Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.

Problematisch ist, dass der Täter nicht wegen einer Anstiftung zu Abs. 1 StGB bestraft würde. Es wird angeführt, die reine Differenz, zu der der Anstifter anstiftet, sei selbst nicht strafbar. Deswegen ist umstritten, ob er hier wegen einer Anstiftung zu StGB zu belangen ist. Von der Rechtsprechung wird diese Frage bejaht. Die herrschende Lehre hingegen verneint dies, sondern sieht in der Aufstiftung eine psychische Beihilfe.

Die Aufstiftung ist, allein schon wegen der sehr unterschiedlichen rechtlichen Folgen, streng von der Abstiftung zu unterscheiden.

Siehe auch Omnimodo facturus

Literatur Herbert Tröndle, Thomas Fischer: Strafgesetzbuch, § 26 Rn 3 m.w.N. (strittig!)

Einzelnachweise

Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)