mini|Beschlagnahmte Brandstelle Sicherstellung ist ein Rechtsbegriff für verschiedene hoheitliche Maßnahmen, die auf den Übergang der Sachherrschaft über eine Sache in hoheitlichen Gewahrsam abzielen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache auch Eigentümer dieser Sache ist, da die Sicherstellung lediglich in tatsächlicher Hinsicht wirkt. Mit der Sicherstellung ist stets ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach GG verbunden, weil dem Eigentümer die Zugriffsmöglichkeit auf die Sache zumindest vorübergehend entzogen wird.

Allgemeines Die Sicherstellung ist die Begründung bzw. Herbeiführung öffentlich-rechtlichen Gewahrsams an einer Sache. Dies kann entweder durch Inverwahrunggabe bzw. -nahme oder Dienstsiegelanlegung geschehen. Es wird unterschieden zwischen einer einfachen Sicherstellung und der so genannten Beschlagnahme, wobei die zwei Begriffe im deutschen Recht nicht einheitlich verwendet werden: Nach den Polizei- bzw. Ordnungsgesetzen der Bundesländer (Ausnahme: Baden-Württemberg nach PolG BW, Rheinland-Pfalz und Sachsen) wird auch die mittels Zwang durchgesetzte Sicherstellung einer Sache lediglich als Sicherstellung und nicht als Beschlagnahme bezeichnet.

Die Sicherstellung kann repressiven Charakter haben, den der Verfolgung von Straftaten. Sie kann aber auch der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dienen oder sonstigen ordnungsrechtlichen Charakter haben, etwa bei der präventiven Gewinnabschöpfung.

Strafprozessuale Sicherstellung Unter einer einfachen Sicherstellung als Beweismittel versteht man den freiwilligen Gewahrsamsübergang an den Staat zur Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfolgung (repressive Sicherstellung) gemäß Abs. 1 StPO; Beispiel: Ein Tatverdächtiger übergibt den Behörden entlastende Dokumente. Erfolgt die Herausgabe freiwillig oder ist die sicherzustellende Sache herrenlos, so spricht man auch von einer formlosen Sicherstellung. Von Freiwilligkeit spricht man, wenn der Gewahrsamsinhaber weiß, dass er nicht zu einer Herausgabe verpflichtet ist. Der zweite Fall der Sicherstellung als Beweismittel ist in Abs. 2 StPO geregelt. Wenn der Gewahrsamsinhaber die Sachen nicht freiwillig herausgeben will, so sind diese zu beschlagnahmen. Hier liegt eine formgebundene Sicherstellung vor, da sie weitere zu treffende Maßnahmen nach sich zieht, wie bspw. die Beantragung der richterlichen Überprüfung – siehe StPO. Hier spricht man – wie bereits erwähnt ( Abs. 2 StPO) – von einer Beschlagnahme.

Auch bei freiwilliger Herausgabe von Sachen kommt mitunter eine Beschlagnahme in Betracht, da nur durch die Sicherstellung durch Beschlagnahme auch der strafrechtliche Schutz des StGB (Verstrickungsbruch, Siegelbruch) begründet wird.

Die Beschlagnahme darf nur durch den Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (z. B. Polizeibeamte) angeordnet werden, Abs. 1 Satz 1 StPO. Sie muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Wird sie nicht richterlich angeordnet und erhebt der Beschuldigte Widerspruch, muss binnen drei Tagen eine gerichtliche Bestätigung beantragt werden. Daraufhin entscheidet ein Richter über die Maßnahme, Abs. 2 Satz 1 StPO. Auch nachträglich kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Sicherstellung/Beschlagnahme ist in der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgung angesiedelt und aufgeteilt in: Beschlagnahme zur Beweismittelsicherung gem. , StPO (Zweck: Sicherung des Strafverfahrens gegen Beweisverlust) Beschlagnahme zur Einziehung/Verfall des Gegenstandes gem. , § ff. StGB Beschlagnahme eines Führerscheins, wenn dringender Verdacht auf eine Straftat gem. , , oder StGB besteht und zu erwarten ist, dass ein Beschluss zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis ergehen wird gem. Abs. 3, , StPO, StGB Rückgewinnungshilfe gem. ff. StPO Einziehungsgegenstand (verbotener Gegenstand oder Verhinderung der weiteren Begehung, z. B. Abs. 3 StVG) – Letzteres stellt streng genommen eine doppelfunktionale Maßnahme dar (Repression und Gefahrenabwehr).

Verfahren Mit der Sicherstellung der Sache wird die Sache, behördlich Asservat genannt, in ein hoheitliches Verwahrungsverhältnis überführt und damit „verstrickt“. Verletzungen dieser Verstrickung können als Verstrickungsbruch ( StGB) oder ggf. als Verwahrungsbruch ( StGB) geahndet werden.

Sicherstellungen können unter bestimmten Voraussetzungen mittels Anwendung von Verwaltungszwang oder mittels Anwendung von unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Leichen gelten als Sache. Tiere werden rechtlich als Sachen behandelt. Das Äquivalent für ähnliche Maßnahmen bei Personen ist die Verhaftung, Festnahme und der Gewahrsam.

Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern ( Abs. 1 StPO). Sicherstellungen und Beschlagnahmen können sich auch auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Diese werden durch Versiegelung oder Einfriedung als beschlagnahmt gekennzeichnet; Beispiele: Fabrikhalle, Wohnung, Baustelle.

Für bestimmte Gegenstände bestehen Beschlagnahmeverbote (z. B. in Bezug auf Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen) gem. StPO oder in Fällen des StPO (vorliegende Sperrerklärung einer Behörde in Bezug auf Akten).

An bestimmte Beschlagnahmen werden zusätzliche Voraussetzungen geknüpft: die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe (Papierform und elektronisch), Postsendungen und Telegramme gem. StPO (Postbeschlagnahme) die Beschlagnahme von Schriftstücken oder Druckerzeugnissen gemäß StPO die Beschlagnahme von Vermögen eines aufgrund bestimmter schwerwiegender Straftaten Beschuldigten, gegen den Anklage erhoben oder Haftbefehl erlassen wurde, gem. StPO (Vermögensbeschlagnahme) u. a.

Beweismittel, die für die Untersuchung nicht mehr von Belang sind, sind an den Eigentümer zurückzugeben. Gegenstände, die zur Gefahrenabwehr sichergestellt worden sind, sollen zurückgegeben werden, wenn der Grund entfallen ist.

Über die sichergestellten Gegenstände ist ein Verzeichnis zu fertigen und ein Abdruck an den letzten Gewahrsamsinhaber auszuhändigen ( StPO). Ab dem Gewahrsamsübergang ist der Gegenstand ein Asservat. Die unerlaubte Rückabwicklung ist in Deutschland strafbar; wenn der Gegenstand als Beweismittel gilt, kommt Verstrickungsbruch in Betracht.

Befugnisträger Sicherstellungen zur Gefahrenabwehr und einfache Sicherstellungen zur Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfolgung gem. StPO ( OWiG) ist nur durch zuständige und befugte Amtsträger möglich (z. B. Vollzugsbeamte).

Sonstige Sicherstellungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden (Richtervorbehalt). Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwälte und die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft die Anordnung hierzu erteilen bzw. diese ausführen ( Abs. 1 Satz 1 StPO), außer in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 StPO – dann ist die Anordnung generell durch den Richter möglich ( Abs. 1 Satz 2 StPO).

In Fällen, in denen ein Befugnisträger eine Sicherstellung/Beschlagnahme nicht selbst durchführen kann, ist auch eine Delegierung der Durchführung (mit dem Status als Durchsuchungshelfer) denkbar, z. B. aggressiver herrenloser Bienenschwarm wird durch die Feuerwehr im Auftrag sichergestellt oder eine Tür wird durch einen Schlüsseldienst geöffnet.

Verwaltungsrechtliche und polizeiliche Sicherstellung

Von der repressiven strafprozessualen Sicherstellung ist die präventive Sicherstellung zu unterscheiden. Diese dient der Gefahrenabwehr. Sie ist im Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) und den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder geregelt. Welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, hängt davon ab, welche Behörde gehandelt hat (Bundespolizei, Landespolizei oder Verwaltungs-/Ordnungsbehörden).

Die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung dient

der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ( Nr. 1 BPolG; in Hessen Abs. 1 Nr. 1 HSOG), dem Schutz des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung (§ 47 Nr. 2 BPolG; in Hessen § 40 Abs. 1 Nr. 2 HSOG) oder dem Schutz des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit, wenn die Sache von einer sistierten Person mitgeführt wird, die sich mit der Sache töten oder verletzen könnte, Leben oder Gesundheit anderer schädigen könnte, fremde Sachen beschädigen könnte oder sich oder einem anderen die Flucht ermöglichen oder erleichtern könnte (§ 47 Nr. 3 BPolG; in Hessen § 40 Abs. 1 Nr. 3 HSOG).

Landesrechtlich ist eine Sicherstellung auch möglich, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll (in Hessen z. B. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG).

Verfahren Die Sicherstellung erfolgt im Allgemeinen durch Verwaltungsakt (Sicherstellungsanordnung), kann aber – wenn der Inhaber der Sache nicht erreichbar ist – auch im Wege des Sofortvollzugs erfolgen.Möstl/Bäuerle, Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Kommentar, 2020, § 40 Rdnr. 16.

Folgen der Sicherstellung Sichergestellte Sachen werden behördlich verwahrt ( BPolG; in Hessen HSOG), ggf. auch verwertet ( BPolG; in Hessen HSOG), wenn wegen Verderblichkeit ein Verlust droht (z. B. bei Lebensmitteln) oder eine behördliche Verwahrung nur erschwert möglich ist (z. B. bei Tieren). Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung (§ 49 Abs. 3 BPolG; in Hessen § 42 Abs. 3 HSOG). In Einzelfällen können sichergestellte Sachen auch vernichtet werden (§ 49 Abs. 4 BPolG; in Hessen § 42 Abs. 4 HSOG).

Sind die Voraussetzungen für eine Sicherstellung entfallen, ist die Sache an den früheren Inhaber herauszugeben ( Abs. 1 BPolG; in Hessen Abs. 1 HSOG). Wurde die Sache verwertet, ist der Erlös aus der Verwertung an den Berechtigten auszukehren (§ 50 Abs. 2 BPolG; in Hessen § 43 Abs. 2 HSOG).

Beispiele für gefahrenabwehrbehördliche Sicherstellungen sind die Ingewahrsamnahme von verwahrlosten Tieren ( TierSchG) oder die Wegnahme von neuen psychoaktiven Stoffen ( NpSG).

Siehe auch Konfiskation Dinglicher Arrest Pfändung Pfandrecht Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Literatur Tido Park: Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme. 426 S., München, C.H. Beck, 2002, ISBN 3-406-48932-X

Weblinks Hellen Schilling, Carsten Rudolph und Nicolai Kuntze, Sicherstellung elektronischer Daten und "selektive Datenlöschung" Einzelnachweise

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