Amtsdelikt (oder auch Amtswillkür) bezeichnet im Strafrecht eine Straftat, an der ein Amtsträger in Ausübung seines Dienstes beteiligt ist. Dienstvergehen können dagegen auch durch ein außerdienstliches Verhalten begangen werden.
Eine veraltete zusammenfassende Bezeichnung für Amtsdelikte und Dienstvergehen ist Amtsvergehen. Carl Philipp Theodor Schwenken: Die Amtsvergehen, ihre Untersuchung und Bestrafung in Disziplinarischen und Gerichtlichen Wege nach Gemeinem und Besonders Kurhessischem Rechte. Nach des Verfassers Tode Herausgegeben von E.J. Kulenkamp. Kassel: Druck und Verlag von Theodor Fischer, 1848.
Allgemeines Geschützte Rechtsgüter der strafbaren Amtsdelikte sind die Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung und das dementsprechende Vertrauen der Öffentlichkeit.Amtsdelikte. In: Georg Küpper: Strafrecht, Besonderer Teil 1. Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft. Springer-Verlag, 3. Aufl. 2007, S. 159–173. Straftaten im Amt gem. §§ 331 ff. StGB betreffen Amtsträger, Europäische Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete.
Diese Personenbegriffe sind in StGB legaldefiniert.
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen ( Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Der Amtsträger kann Tatobjekt (etwa § StGB, StGB), Täter (§ StGB, StGB) oder Rechtssubjekt des Delikts sein.Claus Nils Leimbrock: Strafrechtliche Amtsträger: Eine Analyse der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 2009, S. 9.
Europäischer Amtsträger ist, wer Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) ist, Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist ( Abs. 1 Nr. 2a StGB).
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist ( Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Gemeint sind hier die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Deutschland), die unter das Verpflichtungsgesetz fallen (Beamte im strafrechtlichen Sinn).BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89.
Deutschland Bis 1943 wurde als Oberbegriff der Amtsmissbrauch im Reichsstrafgesetzbuch verwendet. Dieser allgemeine Einzelstraftatbestand wurde im NS-Staat durch Art. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der (Ersten) Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue (Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943, S. 339–341Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943, S. 341., zum 15. Juni 1943 vom Reichsminister der Justiz Otto Georg Thierack ersatzlos aufgehoben; dort hieß es: „§ 339 des Reichsstrafgesetzbuchs wird gestrichen“. Seitdem wurde der Amtsmissbrauch als Einzelstraftatbestand nicht wieder in das StGB aufgenommen.
Als Amtsdelikte werden in Deutschland heute diejenigen Straftaten bezeichnet, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung bei Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften (im Dienst) begangen wurden. Die Strafandrohungen im 30. Abschnitt des StGB sind verhältnismäßig hoch. Amtsträger sollen ihr Amt unter anderem unparteiisch, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Darüber hinaus sind sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Artikel 34 GG an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gebunden. Der Begriff des Amtsträgers wird in Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch ( GG) definiert.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 23 W 99/08 =
Ein Amtsdelikt stellt bei einer Verletzung individueller Rechte oder des Vermögens zivilrechtlich regelmäßig eine Amtspflichtverletzung dar, die eine Haftung aus BGB (Amtshaftung) auslöst, die vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist. Effektiver Rechtsschutz ist auch subsidiär (also zusätzlich) durch die Erhebung einer Feststellungsklage nach ( ZPO) basierend auf den Grundrechten gemäß Artikel 34 Satz 3 GG gegen den Staat oder die Körperschaft zu erlangen.
Zudem stellt ein Amtsdelikt bei Beamten, Richtern und Soldaten (nicht aber bei Angestellten) regelmäßig ein Dienstvergehen dar, das oft zusätzlich in einem förmlichen Disziplinarverfahren verfolgt wird. Im Regelfall wird, abgesehen von vorläufigen Maßnahmen wie einer Suspendierung, der rechtskräftige Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, bevor das Disziplinarverfahren (weiter-)betrieben bzw. eingestellt wird.
Amtsdelikte sind durchweg Offizialdelikte. Es werden echte von unechten Amtsdelikten unterschieden:
Echte Amtsdelikte Echte Amtsdelikte (auch eigentliche Amtsdelikte) sind Straftaten, die nur unter Missbrauch der Position des Amtsträgers begangen werden können: Aussageerpressung ( StGB), Falschbeurkundung im Amt ( StGB), Gebühren- und Abgabenüberhebung und Leistungskürzung (, StGB), Rechtsbeugung ( StGB), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (, , StGB), Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 333, § 334 StGB), Verfolgung Unschuldiger und die Vollstreckung gegen Unschuldige (, StGB), Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (, StGB).
Bei den echten Amtsdelikten ist im Allgemeinen die Amtsträgerschaft ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des Abs. 1 StGB.
Bei den Straftatbeständen der Abgabenüberhebung und Leistungskürzung gemäß § 353 StGB ist jedoch das strafbegründende Merkmal ausschließlich die Begehung der Tat zum Nachteil des Staates. Ihre Begehung zum Vorteil des Staates stellt keine Straftat dar.
Unechte Amtsdelikte Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen. Für diese Unterart existieren eigene Strafvorschriften: Körperverletzung im Amt ( StGB), Gefangenenbefreiung im Amt ( Abs. 2 StGB), Strafvereitelung im Amt ( StGB), Verwahrungsbruch im Amt ( Abs. 3 StGB), Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung ( StGB), Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse oder der -stellung ( Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB).
Bei diesen Delikten ist die Amtsträgereigenschaft straferhöhendes Merkmal des Abs. 2 StGB.
Österreich Als Amtsdelikte werden in Österreich umgangssprachlich Delikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bezeichnet, welche „Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte Strafbare Handlungen“ darstellen.
Dazu zählen: Missbrauch der Amtsgewalt ( StGB), Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts ( StGB), Bestechlichkeit ( StGB), Vorteilsannahme ( StGB), Vorteilsannahme zur Beeinflussung ( StGB), Bestechung ( StGB), gemeinhin als jenes Delikt bekannt, unter welchem man landläufig „Korruption“ versteht, Vorteilszuwendung ( StGB), Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ( StGB), Verbotene Intervention ( StGB), Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten ( StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses ( StGB), Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt ( StGB), Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen ( StGB), Folter ( StGB), Verschwindenlassen einer Person ( StGB), Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung ( StGB).
Nachdem es im Jahr 2006 zu mehreren Verurteilungen im Bereich der Polizei nach einigen der genannten Paragraphen gekommen war, wurde von Innenministerin Liese Prokop angeregt, die Strafbestimmungen hinsichtlich einer höheren Mindeststrafe zu überarbeiten. Dies deshalb, weil sich die bewussten Urteile im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens bewegten und so zu keinerlei dienstlicher Konsequenz für die Verurteilten führte. Erst bei einer unbedingten Strafe ab einem halben Jahr, bzw. einer bedingten Strafe ab einem Jahr, führt dies zum Amtsverlust, d. h. zur Entlassung aus dem Staatsdienst, der Amtsverlust kann allerdings bedingt nachgesehen werden ( Abs. 2 lit. 2, letzter Satz BDG) Auch wurde von mehreren Seiten angeregt, im Bereich der Amtsdelikte einen sogenannten „Folterparagraphen“ einzuführen, welcher das Foltern von inhaftierten Personen durch Beamte unter eine besondere Strafandrohung stellt. Der dafür derzeit gültige StGB sei dafür nicht ausreichend.
In Österreich untersucht u. a. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Amtsdelikte.Meldestelle Korruption und Amtsdelikte bak.gv.at, abgerufen am 26. April 2012
Vereinigte Staaten von Amerika Eine Anklage wegen Amtsvergehen (impeachment) hat nach der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika keine Kriminalstrafe, sondern nur die Amtsenthebung bzw. die Entfernung aus dem Dienst zur Folge, selbst wenn ihr eine Straftat wie Verrat (Treason), Bestechung (Bribery) oder andere Verbrechen und Vergehen (other high Crimes and Misdemeanors) zugrunde liegen.Patrick Horst: Die gescheiterte Amtsenthebung von Präsident Trump. Verfassungslage, Verfahren, Vorgeschichte und bilanzierender Vergleich. Bundeszentrale für politische Bildung, 23. Juni 2020.
Eine Strafverfolgung und Verurteilung erfolgt gegebenenfalls nach den allgemeinen Strafgesetzen und bleibt von einem Schuldspruch im Amtsenthebungsverfahren unberührt.Artikel I Abschnitt 3 der Verfassung der Vereinigten Staaten von AmerikaArticle I. Section 3. Clause 7 The United States Constitution (1787).
Weblinks
Vizepräsident der EU-Kommission, Günter Verheugen über Machtkampf zwischen Kommissaren und hohen EU-Beamten (10.2006) Polizeigewalt vor der deutschen Justiz
Einzelnachweise
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