Das Investmentsteuergesetz in Deutschland regelt die Besteuerung von Investmentfonds und der Anleger.

Mit Bekanntgabe des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz, InvStRefG) tritt ab dem 1. Januar 2018 eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Während des Investmentsteuerreformgesetzes als Änderungsgesetz diverse Änderungen des alten bis 31. Dezember 2017 in Kraft befindlichen Investmentsteuergesetzes einführt, stellt des Investmentsteuerreformgesetzes eine komplette Neufassung des Investmentsteuergesetzes ab dem 1. Januar 2018 dar.

Investmentsteuergesetz 2017 (Art. 2 G vom 19. Juli 2016) Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger., S. 120. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile.

Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen InvstG.

Das Investmentsteuergesetz ist für die Besteuerung deutscher Anleger in Investmentvermögen, d. h. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und in Alternativen Investmentfonds (AIF), anwendbar. Es unterscheidet zwischen Investmentfonds, Personen-Investitionsgesellschaften und Kapital-Investitionsgesellschaften.

Ein Investmentfonds in diesem Sinne ist bei Fondsgründung bzw. Fondsauflage vor dem 24. Dezember 2013 ein inländisches Investmentvermögen (OGAW oder AIF) in der Form eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft oder ein ausländisches Investmentvermögen, das risikogemischt (mindestens vier verschiedene Anlagegegenstände) in bestimmte Anlagegegenstände (insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Immobilien) investiert und entweder einer qualifizierten Investmentaufsicht unterliegt oder Fondsanteile regelmäßig gegen Auszahlung zurücknimmtPatzner/Döser/Kempf: Kommentar Investmentgesetz (InvG), Das Deutsche Bundesrecht III H 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0. und bei Fondsgründung bzw. Fondsauflage ab dem 24. Dezember 2013 ein in- oder ausländisches Investmentvermögen (OGAW oder AIF) das risikogemischt in bestimmte Anlagegegenstände investieren darf, keinen übermäßigen Grad an Fremdkapital aufnehmen darf (sog. Leverage) und sowohl einer qualifizierten Investmentaufsicht unterliegt wie auch Fondsanteile regelmäßig gegen Auszahlung zurücknimmt. Investmentvermögen, die diese Voraussetzungen eines Investmentfonds nicht erfüllen, qualifizieren entweder als Personen-Investitionsgesellschaften (z. B. Private-Equity-Fonds, geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds in der Rechtsform von Personengesellschaften), bei denen eine Besteuerung der Anleger im Wege der einheitlich gesonderten Feststellung gemäß AO erfolgt, oder als Kapital-Investitionsgesellschaften (z. B. neu aufgelegte Hedgefonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft), bei denen ggf. die Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes greift. Das Investmentsteuergesetz rechnet den deutschen Anlegern bestimmte Erträge des Investmentfonds (insb. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus sogenannten AGE-Papieren, Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb, bestimmte sonstige Erträge) auch dann jährlich zu, wenn der Investmentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, sie also thesauriert (sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge). Die nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge fallenden Erträge und Gewinne des Fonds werden auf Anlegerebene erst dann realisiert, wenn der Investmentfonds diese ausschüttet oder wenn der Anleger die Fondsanteile veräußert oder zurückgibt.Patzner/Döser/Kempf: Kommentar Investmentsteuergesetz (InvStG), Das Deutsche Bundesrecht VII B 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0.

Beim Privatanleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind – nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge – ebenfalls mit Abgeltungsteuer zu besteuern, sofern der Privatanleger die Fondsanteile ab dem 1. Januar 2009 erworben hat. Der Gewinn aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen ist beim Privatanleger grundsätzlich steuerfrei, wenn er die Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten hat (sogenannte Spekulationsfrist).

Beim betrieblichen Anleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, mit Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, wenn es sich um eine Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft handelt, mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind, nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, ebenfalls zu besteuern. Das sogenannte Teileinkünfteverfahren (40-prozentige Steuerbefreiung) bzw. das Beteiligungsprivileg (de facto 95-prozentige Steuerbefreiung) für Erträge (sogenannte Dividenden) und Veräußerungsgewinne aus Aktien kommt entsprechend dem Transparenzprinzip für diesen Teil der ausschüttungsgleichen oder ausgeschütteten Erträge und der Veräußerungsgewinne mit Fondsanteilen zur Anwendung.Patzner/Döser/Kempf: Kommentar Investmentsteuergesetz (InvStG), Das Deutsche Bundesrecht VII B 27, Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-7890-0191-0.

Sowohl bei privaten als auch bei betrieblichen Anlegern kommen entsprechend dem Transparenzprinzip bestimmte Steuerbefreiungs- und Anrechnungsbestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, soweit ausschüttungsgleiche oder ausgeschüttete Erträge oder der Veräußerungsgewinn mit den Fondsanteilen entsprechende Ertragsbestandteile enthält. So profitieren Anleger etwa von der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerbefreiung von Erträgen und Gewinnen aus ausländischen Immobilien und können ausländische Quellensteuer entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen, als hätten sie direkt in die Anlagegegenstände des Investmentfonds investiert.

Die dem Anleger zuzurechnenden ausschüttungsgleichen und ausgeschütteten Erträge hat der Investmentfonds innerhalb von vier Monaten ab dem Geschäftsjahresende (thesaurierende Fonds) bzw. ab dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses (ausschüttende Fonds) zu ermitteln und zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung über deren Richtigkeit im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geschieht dies nicht, so greift beim Anleger eine zumeist nachteilige Pauschalbesteuerung.

Investmentsteuergesetz ab dem 1. Januar 2018 (Art. 1 G. vom 19. Juli 2016)

Kernpunkte und Motive des Investmentsteuerreformgesetzes Zentrale Elemente der Neuregelung stellen für (Publikums-)Investmentfonds die Abschaffung des „transparenten“ Besteuerungssystems durch getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger verbunden mit einer pauschalen Besteuerung (Vorabpauschale) auf Anlegerebene dar. Nur für sogenannte Spezial-Investmentfonds bleibt es – mit diversen Modifikationen – bei der bisherigen (semi-)transparenten Besteuerung des Systems bis 2017. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, fingiert das Gesetz zum 31. Dezember 2017 beim deutschen Anleger eine Veräußerung all seiner Fondsanteile gekoppelt mit einem fiktiven Wiedererwerb. Dadurch kommt es für ab 2018 entstehende Wertsteigerungen zu einem Verlust der Steuerbefreiung für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Fondsanteile (Wegfall des Bestandsschutzes). Reformmotive waren seitens der deutschen Finanzverwaltung neben dem Bestreben nach Vereinfachung der Fondsbesteuerung und der Vermeidung von Steuergestaltungen vor allem EU-rechtliche Risiken des bisher geltenden Rechts. In der Fachliteratur wird die Erreichung dieser Ziele kritisch gesehen, insbesondere stelle die Teilfreistellung deutscher Anleger in Investmentfonds bei gleichzeitiger Belastung in- und ausländischer Investmentfonds sich EU-rechtlich als ähnlich problematisch dar, wie die derzeit diskutierte deutsche PKW-Maut. Nach dem neuen Gesetz werden alle Fonds gleich besteuert. Dabei besteht kein Unterschied zwischen in- und ausländischen Fonds oder zwischen ausschüttenden und thesaurierenden (wieder anlegenden) Fonds.

Unterschiedliche Besteuerungssysteme je nach steuerlichem Fondstypus Das Investmentsteuergesetz unterscheidet seit dem 1. Januar 2018 zwischen vier voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen: Investmentfonds, für die ab dem 1. Januar 2018 ein komplett neues Besteuerungsregime mit einer Besteuerung auf Fondsebene gekoppelt mit einer pauschalen Besteuerung auf der Ebene deutscher Anleger (sog. Vorabpauschale) greift: Gemäß InvStG gelten als Investmentfonds alle OGAW (Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, die den Anforderungen der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG entsprechen), alle AIF (Organismen für die gemeinsame Anlage, die das bei den Anlegern eingesammelte Kapital gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zu deren Nutzen investieren, kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors darstellen ( Abs. 1 KAGB) und nicht die Anforderungen der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG erfüllen), alle Ein-Anleger-Fonds und alle steuerbefreiten, nicht operativ unternehmerisch tätigen Kapitalgesellschaften. Spezial-Investmentfonds, für die mit bestimmten Modifikationen das im alten Investmentsteuergesetz bis 2017 geltende semi-transparente Besteuerungsverfahren beibehalten wird: Gemäß InvStG gelten alle OGAW, AIF, Ein-Anleger-Fonds und steuerbefreite, nicht operativ unternehmerisch tätige Kapitalgesellschaften als Spezial-Investmentfonds, wenn der Fonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist, seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang unternehmerisch bewirtschaftet und bestimmte in § 26 InvStG normierte Anlagebestimmungen einhält, grundsätzlich keine natürlichen Personen als Anleger hat und auf maximal 100 Anleger beschränkt ist. Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, bei denen es sich weder um OGAW noch um Altersvorsorgevermögensfonds handelt, unterliegen den allgemeinen deutschen Besteuerungsregelungen für Personengesellschaften, die eine transparente Besteuerung auf Anlegerebene vorsehen. Fonds, die besonderen Spezialgesetzen unterliegen, zum Beispiel Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, REIT-Aktiengesellschaften und REIT-Körperschaften im Sinne des REIT-Gesetzes. Da Hedgefonds-Zertifikate wertpapierrechtlich keine Investmentzertifikate, sondern Inhaberschuldverschreibungen darstellen, fallen sie nicht unter die Bestimmungen des InvStG.

Steuerliche Behandlung von Investmentfonds und deren deutscher Anleger

Körperschaftsteuerbelastung des Investmentfonds Bei der Besteuerung von Investmentfonds ist zwischen der Besteuerung des in- oder ausländischen Investmentfonds selbst und der Besteuerung der deutschen Anleger dieser Investmentfonds zu unterscheiden: Ab dem 1. Januar 2018 sind sowohl in- als auch ausländische Fonds gemäß InvStG mit bestimmten deutschen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig, nämlich mit Dividenden aus deutschen Kapitalgesellschaften und bestimmte Dividendenersatzzahlungen: Die Körperschaftsteuer ist mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten und beträgt einschließlich des Solidaritätszuschlages von 5,5 % der Körperschaftsteuer exakt 15 % (14,218 % Körperschaftsteuer zuzüglich 0,782 % Solidaritätszuschlag).