Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) ist ein Verbrauchsteuergesetz zur Regelung der Besteuerung aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase und Kohle) als auch nachwachsender Energieerzeugnisse (Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol) und synthetischer Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff in der Bundesrepublik Deutschland. Es löste am 15. Juli 2006 das Mineralölsteuergesetz (MinöStG)Letzte Fassung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (, ber. ); Geltung überwiegend ab 1. Januar 1993. ab. Seine Verabschiedung war erforderlich, um die Vorgaben der europäischen EnergiesteuerrichtlinieRichtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. (PDF; 198 kB) iwr.de umzusetzen.

Zur Durchführung des EnergieStG wurde noch die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) Text der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV) erlassen.

Allgemeines Die Energiesteuerrichtlinie forderte eine Harmonisierung der Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse aus anderen Energiequellen als Mineralöl. Daher wurden im Energiesteuergesetz als weitere fossile Energieträger Steinkohle, Braunkohle sowie Koks und Schmieröle aufgenommen. Gesondert wird Strom im Stromsteuergesetz geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes am 1. August 2006 war die Besteuerung von Biokraftstoffen im Mineralölsteuergesetz geregelt. Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte Steuer. Zuständig für die Erhebung der Energiesteuer sind die Hauptzollämter. Diese haben auch die Steueraufsicht. Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer sind für das Jahr 2005 mit ca. 42 Mrd. € veranschlagt, die gem. Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz dem Bundeshaushalt zufließen. Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer stiegen von 5,886 Mrd. € (11,512 Mrd. DM) im Jahre 1970 auf 41,782 Mrd. € im Jahre 2004.

Bei den Steuersätzen wird unterschieden zwischen Heizöl und Kraftstoffen zur Fortbewegung (wobei chemisch zwischen Diesel und Heizöl kein grundsätzlicher Unterschied besteht). Dies wird damit begründet, dass mit der Mineralölsteuer auch Kosten des Straßenbaus und -erhalts abgedeckt werden. Dieselkraftstoff wird in Deutschland gegenüber Ottokraftstoff geringer besteuert, jedoch wird für Diesel-PKW eine deutlich höhere Kfz-Steuer erhoben als für solche mit Ottomotor.

Für landwirtschaftliche Zwecke verwendeter Kraftstoff ist steuerbegünstigt (Agrardiesel), während für Dieselloks der Normalsatz angewendet wird.

Kerosin (Jet A-1) und Flugbenzin (AvGas) sind zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen steuerfrei.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform aus dem Jahre 2002 wurde die Steuersatzermäßigung für von allen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr genutztes Erd- und Flüssiggas bis zum 31. Dezember 2009 fortgeschrieben. Dadurch reduzierte sich der Preis für Erdgas auf rund 54 Cent pro kg (Stand Juli 2006).

Im Zuge der Gleichstellung von Erd- und Flüssiggas beschloss der Deutsche Bundestag, die Steuerbegünstigung für diese beiden Alternativ-Kraftstoffe gleichermaßen bis zum Jahr 2018 festzulegen.

Mineralöl- bzw. Energiesteuersätze in Deutschland (1939 bis 2003) Entwicklung der Mineralölsteuer, seit dem 1. August 2006 Energiesteuer, für schwefelarme Kraftstoffe in der Bundesrepublik Deutschland, laut Bundesfinanzministerium. bundesfinanzministerium.de In: Glossar. Bundesministerium für Finanzen. Alle Angaben in Cent (0,01 €) pro Liter, obwohl die Beträge auch nach Einführung des Euro in ganzen Pfennigen festgesetzt wurden:

Inkrafttreten Benzin Änderung Diesel Änderung Differenz Benzin-Diesel Änderung 05.09.1939 2,29 1,68 0,61 21.01.1951 7,24 4,95 4,69 3,01 2,54 1,93 01.06.1953 10,28 3,05 2,71 −1,98 7,57 5,03 01.05.1955 11,33 1,05 7,77 5,06 3,56 −4,01 01.04.1960 12,38 1,05 9,80 2,02 2,58 −0,98 01.01.1964 16,36 3,98 15,18 5,38 1,18 −1,40 01.01.1967 17,90 1,53 16,73 1,55 1,16 −0,02 01.03.1972 19,94 2,05 18,80 2,07 1,14 −0,02 01.07.1973 22,50 2,56 21,38 2,58 1,12 −0,02 01.04.1981 26,08 3,58 22,93 1,55 3,14 2,02 01.04.1985 25,05 −1,02 22,93 0,00 2,12 −1,02 01.01.1986 23,52 −1,53 22,93 0,00 0,59 −1,53 01.04.1987 24,03 0,51 22,93 0,00 1,10 0,51 01.04.1988 24,54 0,51 22,93 0,00 1,61 0,51 01.01.1989 29,14 4,60 22,93 0,00 6,21 4,60 01.01.1991 30,68 1,53 22,93 0,00 7,75 1,54 01.07.1991 41,93 11,25 28,12 5,19 13,80 6,05 01.01.1994 50,11 8,18 31,70 3,58 18,41 4,61 01.04.1999 53,17 3,07 34,77 3,07 18,41 0,00 01.01.2000 56,24 3,07 37,84 3,07 18,41 0,00 01.01.2001 59,31 3,07 40,90 3,07 18,41 0,00 01.01.2002 62,38 3,07 43,97 3,07 18,41 0,00 01.01.2003 65,45 3,07 47,04 3,07 18,41 0,00

Energiesteuersätze ab 2007 Im Gesetzestext sind die Steuersätze in Euro pro Kubikmeter – als 1000 Liter –, Tonne – als 1000 Kilogramm –, Megawattstunde oder Gigajoule angegeben.

Die umgangssprachlich als Tankrabatt bezeichneten Senkungen der Energiesteuer für Mineralölkraftstoffe (Diesel, Benzin) galten befristet vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 sowie vom 1. Mai bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026.

+ Vergleich der Energiesteuersätze für verschiedene Energieträger ab 2007 in Deutschland, alle Angaben ohne Umsatzsteuer EnergieStG Energieträger Verwendung Eigenschaften Gültigkeit Steuersatz Heizwertäquivalent EmissionsäquivalentBayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 2018, abgerufen am 15. Januar 2020 §2 Absatz 1, Satz 1b schwefelfreies Benzin Kraftstoff Schwefelgehalt ≤ 10 mg/kg (Heizwert 8,8 kW·h/l, 2,33 kgCO2e/l) seit 2007 außer … 654,50 €/m³ 65,45 ct/l ~ 7,4 ct/kW·h 28,09 ct/kgCO2e 2022 Jun–Aug 359,00 €/m³ 35,90 ct/l 2026 Mai–Jun 514,10 €/m³ 51,41 ct/l §2 Absatz 1, Satz 1a schwefelarmes Benzin Kraftstoff Schwefelgehalt > 10 mg/kg seit 2007 669,80 €/m³ 66,98 ct/l §2 Absatz 1, Satz 4b schwefelfreier Diesel bzw. Gasöl Kraftstoff Schwefelgehalt ≤ 10 mg/kg (Heizwert 9,8 kW·h/l, 2,63 kgCO2e/l) seit 2007 außer … 470,40 €/m³ 47,04 ct/l ~ 4,8 ct/kW·h 17,886 ct/kgCO2e 2022 Jun–Aug 330,00 €/m³ 33,00 ct/l 2026 Mai–Jun 330,00 €/m³ 33,00 ct/l §2 Absatz 1, Satz 4a Diesel bzw. Gasöl Kraftstoff Schwefelgehalt > 10 mg/kg seit 2007 485,70 €/m³ 48,57 ct/l §2 Absatz 3, Satz 1b Brennstoff Schwefelgehalt ≤ 50 mg/kg seit 2007 61,35 €/m³ 6,135 ct/l §2 Absatz 3, Satz 1a Brennstoff Schwefelgehalt > 50 mg/kg seit 2007 76,35 €/m³ 7,635 ct/l §2 Absatz 1, Satz 2 Flugbenzin Kraftstoff seit 2007 721,00 €/m³ 72,10 ct/l §2 Absatz 1, Satz 3 mittelschwere Öle bzw. Kerosin Kraftstoff seit 2007 654,50 €/m³ 65,45 ct/l §2 Absatz 2, Satz 1 Erdgas (CNG, LNG) Kraftstoff (H-Gas: Brennwert 14 kW·h/kg, Abs. 1 (18), 0,367 kgCO2e/kW·h) bis 2023 13,90 €/MW·h ~ 19,46 ct/kg 1,39 ct/kW·h 3,787 ct/kgCO2e 2024 18,38 €/MW·h ~ 25,73 ct/kg 1,84 ct/kW·h 5,014 ct/kgCO2e 2025 22,85 €/MW·h ~ 31,99 ct/kg 2,29 ct/kW·h 6,24 ct/kgCO2e 2026 27,33 €/MW·h ~ 38,26 ct/kg 2,73 ct/kW·h 7,439 ct/kgCO2e §2 Absatz 1, Satz 7 ab 2027 31,80 €/MW·h ~ 44,52 ct/kg 3,18 ct/kW·h 8,665 ct/kgCO2e §2 Absatz 3, Satz 4 Brennstoff seit 2007 5,50 €/MW·h 0,55 ct/kW·h §2 Absatz 2, Satz 2 Unvermischtes Flüssiggas (LPG/Autogas) Kraftstoff (Dichte 0,54 kg/l, Heizwert 12,8 kW·h/kg, 1,60 kgCO2e/l) bis 2018 180,32 €/t ~ 9,74 ct/l ~ 1,41 ct/kW·h ~ 6,087 ct/kgCO2e 2019 226,06 €/t ~ 12,21 ct/l ~ 1,77 ct/kW·h ~ 7,631 ct/kgCO2e 2020 271,79 €/t ~ 14,68 ct/l ~ 2,12 ct/kW·h ~ 9,175 ct/kgCO2e 2021 317,53 €/t ~ 17,15 ct/l ~ 2,48 ct/kW·h ~ 10,719 ct/kgCO2e 2022 363,94 €/t ~ 19,62 ct/l ~ 2,84 ct/kW·h ~ 12,262 ct/kgCO2e §2 Absatz 1, Satz 8 seit 2023 409,00 €/t ~ 22,09 ct/l ~ 3,20 ct/kW·h ~ 13,806 ct/kgCO2e §2 Absatz 3, Satz 5 Brennstoff seit 2007 60,60 €/t ~ 0,43 ct/kW·h §2 Absatz 1, Satz 5 Schweres Heizöl Brennstoff (mit Heizwert 10,9 kW·h/kg) seit 2007 130,00 €/t 13,00 ct/kg ~ 1,19 ct/kW·h §2 Absatz 3, Satz 2 Heizöl Brennstoff seit 2007 25,00 €/t 2,50 ct/kg §2 Absatz 1, Sätze 9+10 Kohle oder Koks Brennstoff seit 2007 0,33 €/GJ 0,12 ct/kW·h

Ausblick

2011 stieß die Europäische Kommission (unter Federführung des Kommissars für Steuern und Zollunion Algirdas Šemeta) eine Diskussion an, Kraftstoffe ab etwa 2023 nach ihrem Energiegehalt und ihrem CO2-Ausstoß zu besteuern. Der technische Hintergrund dafür ist das höhere spezifische Gewicht von Diesel.umweltdatenbank.de Da ein Kilogramm Diesel ein etwa 13,2 % kleineres Volumen als ein Kilogramm Benzin hat, verfügt ein Liter Diesel über einen höheren Energiegehalt, belastet aber auch die Umwelt und das Klima entsprechend stärker als ein Liter Benzin.SWR-Umweltredaktion. Tagesschau (ARD). Dem will die Europäische Kommission Rechnung tragen, indem Benzin und Diesel nach den gleichen Maßstäben besteuert werden. Zudem soll der Mindeststeuersatz für beide Kraftstoffe (und auch Heizstoffe) in zwei Komponenten aufgeteilt werden: zum einen die Besteuerung auf der Grundlage der CO2-Emissionen des Energieerzeugnisses, wobei ein Betrag von 20 Euro pro Tonne CO2 festgelegt wird, zum anderen die Besteuerung auf der Grundlage des Energiegehalts, d. h. nach der tatsächlichen Energie, die in einem Erzeugnis enthalten ist, gemessen in Gigajoule (GJ). Der Mindeststeuersatz würde auf 9,60 Euro/GJ für Kraftstoffe und 0,15 Euro/GJ für Brennstoffe festgelegt. Dies würde bei allen Brenn- und Kraftstoffen Anwendung finden, die für Verkehrs- und Heizzwecke verwendet werden.Klimaschutz und Effizienz als Maßstab für Energiesteuern. Europäische Kommission, Pressemeldung.

Entsprechend diesem Entwurf der Kommission würde der EU-Mindeststeuersatz für Diesel, der nach der jetzigen Energiesteuerrichtlinie bei 33 Cent pro Liter liegt, bis 2023 auf 41,2 Cent steigen. Er läge damit weiterhin unter dem heutigen deutschen Steuersatz von 47 Cent. Euractiv. Deutschland wäre daher nicht verpflichtet, die Dieselsteuer zu erhöhen, sondern hätte die Wahl, die Angleichung von Diesel- und Benzinsteuersätzen entweder durch eine Erhöhung der Diesel-, eine Absenkung der Benzinsteuer oder einer Kombination aus beidem umzusetzen. Wie weit die EU-Mitgliedstaaten über den kombinierten Mindeststeuersatz hinausgehen, bleibt ihnen selbst überlassen. Beispielsweise wäre es auch möglich, nur den Energiesteueranteil zu erhöhen.Revision of the Energy Taxation Directive – Questions and Answers. EU-Kommission, Pressemeldung.

Aufbau des Gesetzes

Allgemeine Bestimmungen In Abs. 1 wird der Geltungsbereich des Gesetzes als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen am Hochrhein und die Insel Helgoland definiert. 1 Abs. 2 definiert anhand der Kombinierten Nomenklatur (ehemals Zolltarif), was Mineralöle im Sinne des Gesetzes sind: Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, deren Mischungen und Erdgas (inkl. Schmieröle). Abs. 1 definiert die Regelsteuersätze für verschiedene Steuergegenstände. So werden z. B. 1000 Liter Benzin (nicht schwefelarm) mit EUR 669,80 besteuert. In Absatz 2 werden die Maßeinheiten des Gesetzes genau definiert (z. B. Liter = Liter bei +15 °C). In wird die Versteuerung von Erdgas oder Flüssiggas als Kraftstoff, die Steuerbegünstigung für Schweröl als Heizstoff, für Heizöl (chemisch nichts anderes als gefärbter Dieselkraftstoff) und andere Steuerermäßigungen geregelt.

Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas Nach ist die Steuerentstehung ausgesetzt für Energieerzeugnisse, die sich in einem Steuerlager oder in einem Zollrechtlichen Versandverfahren (Transport zwischen zwei Steuerlagern oder ins Ausland) befinden. Die und definieren was ein Energieerzeugnisherstellungsbetrieb, Energieerzeugnislager (beide Steuerlager) und was ein Einlagerer (Dritter, welcher Stauraum in einem Steuerlager nutzt) sind und unter welchen Voraussetzungen diese vom Hauptzollamt zugelassen werden und wann diese Zulassungen entzogen werden können. Wichtig ist, dass nur die Energieerzeugnisse nach dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen können.