Eine Maßnahme im Rechtssinn ist ein einseitig-hoheitliches Handeln des Staates, das im Unterschied zur Rechtsnorm nicht allgemein verbindlich ist, sondern einen Einzelfall betrifft.Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8. Der Begriff wird auf unterschiedlichen Rechtsgebieten und für unterschiedliche Handlungen benutzt.
Öffentliches Recht Rechtsetzung Ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz zur Lex Schörner ist ein Gesetz, das ausnahmsweise nicht allgemeine Tatbestände, sondern nur einen oder wenige Einzelfälle regelt ( Abs. 1 GG), beispielsweise Enteignungsgesetze gemäß Abs. 3 GG, - Boxberg das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch oder die Investitionsmaßnahmegesetze im Zusammenhang mit den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit.
Gesetzesvollzug Im Verwaltungsrecht sind der Verwaltungsakt und die Allgemeinverfügung einer Behörde durch die Regelung eines bestimmten Einzelfalls bzw. einer bestimmbaren Vielzahl von Einzelfällen gekennzeichnet ( VwVfG).
Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind Verwaltungsakte, die nach den speziellen sicherheitsrechtlichen Befugnisnormen zu beurteilen sind.Otfried Seewald: Polizei- und Sicherheitsrecht (PDF; 1,5 MB) 1995, auf uni-passau.de, abgerufen am 9. Juni 2020
Sozialrechtliche Maßnahmen wie die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienen der Verwirklichung der im SGB I genannten sozialen Rechte. Die einzelnen Sozialleistungen werden als Dienst-, Sach- und Geldleistungen erbracht ( SGB I).
Zivilrecht Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt zur Durchsetzung titulierter Ansprüche unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Schiedsgericht ( ZPO).
Strafrecht Die strafrechtlichen Maßnahmen sind legaldefiniert in Abs. 1 Nr. 8 StGB.
Demnach sind Maßnahmen: die Maßregel der Besserung und Sicherung ( StGB) die Einziehung ( StGB) und die Unbrauchbarmachung ( StGB).
Darüber hinaus werden unter „Maßnahmen“ auch allgemein die verschiedenen Untersuchungshandlungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (erkennungsdienstliche Maßnahmen) verstanden.BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008, Az. 3 StR 545/07, Volltext
Europarecht Nach Abs. 1 des AEUV erlassen die EU-Organe die erforderlichen Maßnahmen (), um den Binnenmarkt zu verwirklichen. AEUV versteht darunter „Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen“. Die EU-Verordnung hat allgemeine Geltung und ist insoweit nach deutschem Rechtsverständnis keine Maßnahme im Sinne einer Einzelfallregelung, sondern eine Rechtsnorm.
Weblinks
Paul Oberhammer, Tanja Domej: Vorläufige Maßnahmen – Österreich (zu Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 12, 16. Januar 2001, S. 1–23.) Bundesamt für Justiz: Strafen und Massnahmen in der Schweiz. System und Vollzug für Erwachsene und Jugendliche: ein Überblick 2010 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht: Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen gefährliche, strafrechtlich verantwortliche (Rückfall-)Täter im internationalen Vergleich 2011
Einzelnachweise
Kategorie:Gesetzgebungslehre Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland) Kategorie:Polizeiliches Handeln Kategorie:Strafrecht (Deutschland) Kategorie:Europarecht