Die Rechtsinformatik ist eine interdisziplinäre Wissenschaft und beschäftigt sich als die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der Informatik im Recht mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik.

Heute wird im Allgemeinen zwischen der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i. e. S.) und dem Informationsrecht (je nach Ausprägung auch Informatikrecht, Informationstechnologie- oder kurz IT-Recht etc.) unterschieden. Die Rechtsinformatik i. e. S. umfasst hierbei die informationstheoretischen Aspekte und wird überwiegend der Informatik zugeordnet. Sie beschäftigt sich mit der Anwendung von Instrumenten und Methoden der Informatik im Recht und reicht von der Unterstützung juristischer Hilfstätigkeiten wie etwa Kanzleiverwaltungssysteme oder Rechtsinformationssysteme bis hin zu Versuchen einer umfassenderen Automatisierung von Recht wie etwa Entscheidungsunterstützungssysteme, Expertensysteme oder Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht.

Das Informationsrecht oder IT-Recht beschäftigt sich hingegen mit den vielfältigen sich aus der dem Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergebenden rechtlichen Fragestellungen, wie sie sich etwa im Datenschutzrecht, im Immaterialgüterrecht etc. ergeben, und ist daher den Rechtswissenschaften zuzuordnen. Die Begriffs- und die Theoriebildung und insbesondere auch die Abgrenzung von Rechtsinformatik i. e. S. und Informationsrecht sind jedoch bis heute unscharf und nicht abgeschlossen.

Die Anfänge Ihren Ausgangspunkt nahm die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum in den frühen Überlegungen zur Verwaltungsautomation, die sich ab Ende der 1950er Jahre um die Frage des möglichen Einsatzes von „Rechenautomaten“ in Recht und Staat und somit aus heutiger Sicht mit einem Teilgebiet der Rechtsinformatik entspannen. Die erste diesbezügliche deutschsprachige wissenschaftliche Publikation scheint jene von Karl Zeidler mit dem Titel Über die Technisierung der Verwaltung aus dem Jahr 1959 zu sein. Hohe Popularität erreichten auch die frühen Arbeiten von Herbert Fiedler wie jene zu den Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung aus dem Jahr 1962 oder die Habilitationsschrift Recht und Automation in der öffentlichen Verwaltung von Niklas Luhmann aus dem Jahr 1966. Als weitere wichtige Vertreter der frühen Ansätze einer Rechtsinformatik sind unter vielen anderen insbesondere Wilhelm Steinmüller, Spiros Simitis, Robert Svoboda oder Hans Peter Bull, in Hinblick auf die juristische Logik insbesondere auch Ulrich Klug, Lothar Philipps oder Ota Weinberger zu nennen.Für einen Überblick zu den Anfängen und Auswirkungen der Rechts- und Verwaltungsinformatik in Österreich vgl. insb.

Der Begriff der Rechtsinformatik an sich ist höchstwahrscheinlich auf den französischen Juristen Lucien Mehl zurückzuführen, der bereits 1958 unter dem Begriff die Anwendung von Rechenmaschinen auf das Recht vorschlug.

Der Versuch einer Theorie- und Begriffsbildung Eine stärkere theoretische Beschäftigung mit der Datenverarbeitung in Recht und Staat erfolgte erst mit Beginn der 1970er Jahre.Detailliert zur Geschichte und Theoriebildung von den Anfängen bis in die 1980er: Insbesondere Herbert Fiedler und Wilhelm Steinmüller – von letzterem stammt übrigens das 1970 erschienene erste deutschsprachige Lehrbuch zur Rechtsinformatik – erhoben in dieser Zeit Anspruch auf die Bildung einer eigenständigen Disziplin. Mit seinem Lehrbuch prägte Wilhelm Steinmüller zugleich den Begriff der Rechtsinformatik zur Bezeichnung dieser neuen Disziplin.Für einen Überblick siehe Auch Fritjof Haft Vgl. auch spricht von einer neuen Disziplin, bezeichnet sie jedoch wie zuvor Spiros SimitisZ. B. , Dieter Suhr oder Adalbert Podlech als Rechtskybernetik.

Als Gegenstand der Rechtsinformatik betrachtet Wilhelm Steinmüller die wechselseitigen Beziehungen von EDV und Recht und er definiert sie aus systemtheoretischer Position als . Dieserart führte Steinmüller die informationstheoretischen Aspekte, die den praktischen Einsatz der EDV im Recht (etwa Rechtsinformationssysteme, Verwaltungsautomation, automatisierte juristische Entscheidungsfindung, Unterstützung von juristischer Planung und Ausbildung etc.) betreffen, mit den rechtlichen Aspekten, die sich bei Einsatz der EDV im Recht ergeben, unter dem Überbegriff der Rechtsinformatik als einer Problemwissenschaft zusammen.Vgl. insb. auch

Herbert Fiedler bevorzugt den Begriff der juristischen Informatik, deren Ausgangspunkt er in der praktischen Datenverarbeitung verortet und die er als definiert.Für einen Überblick siehe insb. Er orientiert die juristische Informatik somit methodisch an den Formalwissenschaften (formale Logik, Mathematik),Vgl. insb. betrachtet die Informatik hierbei allerdings nicht als rein formale Wissenschaft und schließt eine Beschreibung in natürlicher Sprache nicht aus. Die sich aus den neuen Informationstechniken ergebenden rechtlichen Fragestellungen, fasst Fiedler – da der Dogmatik des Rechts zuzuordnen – erstmals unter dem Begriff des Informationsrechts zusammen. Spätestens in den 1990ern gibt Fiedler allerdings den Gedanken an eine einheitliche mathematisch-strukturelle Methode auf und plädiert für eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und in diesem Sinne für eine mit den integrierten Disziplinen Recht und Informatik. Durch Zusammenführung der Rechtsinformatik im engeren Sinne (den informationstheoretischen Teil) und der Rechtsinformatik im weiteren Sinne (das Informationsrecht) solle sich Rechtswissenschaft und Informatik nicht mehr gegenseitig als Hilfswissenschaften betrachten, sondern synergetisch zusammenwirken und für die häufige Aufteilung in „Informatik für Juristen“ und „Recht für Informatiker“ hinausgehen.Insb.

Leo Reisinger wiederum definierte die Rechtsinformatik aus systemtheoretischer Sicht als die Theorie der Struktur und Funktion des Rechtssystems in Hinblick auf die Automation der Datenverarbeitung, Fritjof Haft und später auch Elmar Bund betrachten die Rechtsinformatik als die Wissenschaft von der Anwendung von Informatikmethoden auf Informations- und Entscheidungsstrukturen im Rechtssystem und in der Rechtswissenschaft. Maximilian Herberger spricht sich bis heute für eine methodische Trennung und für eine Betrachtung der Rechtsinformatik als Anwendungen von Informatikinstrumenten im Recht im Selbstverständnis anderer Bindestrichinformatiken (Wirtschaftsinformatik, Medizininformatik etc.) aus. Ähnliches gilt für Wolfgang Kilian, welcher die Rechtsinformatik klar der angewandten Informatik zuordnet, sie als Analyse und Bewertung der Voraussetzungen, Anwendungen und Folgen der Informationstechnologie im Recht definiert und die notwendige interdisziplinäre und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Juristen, Informatikern und Ökonomen betont.

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Juristen und Informatikern betont auch Wolfgang Kahlig, der in seiner Kahlig-Notation die Struktur der Rechtsordnung auch für Laien verständlich machen will.Wolfgang Kahlig, Eleonora Kahlig: Rechtsvisualisierung – Viribus unitis – mit C.O.N.T.E.N.T. Februar 2015.

Die Rechtsinformatik i. e. S. und das Informationsrecht Wiewohl Inhalt, Methoden und Zielsetzung der Rechtsinformatik etwas im Unklaren bleiben, wird die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum heute in Anlehnung an Wilhelm Steinmüller (siehe oben) zumeist als interdisziplinäre Wissenschaft, welche sich mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik beschäftigt, beschrieben. Zudem scheint sich seit den 1990ern das von Herbert Fiedler eingeführte Begriffspaar Rechtsinformatik und Informationsrecht (siehe oben) am stärksten durchzusetzen.

Unter der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i. e. S.) wird demzufolge heute regelmäßig die informationstheoretische Komponente der Rechtsinformatik verstanden, die sich wiederum grob in Rechtsdokumentation und Wissensmanagement, Normsetzung und Normanwendung bzw. Implementierung von Recht (einschließlich juristischer Expertensysteme und Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht), Arbeitsplatzunterstützung sowie juristische Lern- und Ausbildungssysteme unterteilen lässt. Aber auch die Erforschung der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft wird häufig aber nicht immer der Rechtsinformatik i. e. S. zugeschlagen. Da die Rechtsinformatik i. e. S. in der Formalisierung der Rechtssprache auf unüberwindbare Grenzen stößt, scheint zudem aus heutiger Sicht neben den Disziplinen Recht und Informatik die Integration der in der Rechtsinformatik bislang vernachlässigten Disziplin der Linguistik und insbesondere der Computerlinguistik als Schnittstelle zwischen Sprachwissenschaft und Informatik erforderlich.Vgl. z. B. Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.): Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303–306 (304) oder die Forschungsprojekte CORTE und .